Stichwort

Die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. 2006 musste die AltfahrzeugV aus europarechtlichen Erfordernissen angepasst werden. Die letzte Änderung erfolgte am 24. Februar 2012.

Altfahrzeug-Verordnung


Die aktuelle Altfahrzeug-Verordnung basiert auf der EU-Richtline 2000/53/EG über Altfahrzeuge, die die stoffliche Verwertung von Kraftfahrzeugen innerhalb der EU regelt. Bis 2015 schreibt die Richtlinie eine Quote von 80 Prozent für Wiederverwendung und Recycling vor. Die gesamte Verwertungsquote muss 85 Prozent betragen.

Ziel der EU-Richtlinie ist, die Quote für für Wiederverwendung und Recycling ab 2015 auf 85 Prozent zu erhöhen. Die Quote für die Verwertung insgesamt muss ab 2015 insgesamt 95 Prozent des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts betragen.

Darüber hinaus werden die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, Rücknahmesysteme für Altfahrzeuge einzurichten. Hersteller und Importeure von der AltfahrzeugV unterliegenden Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter kostenlos zurückzunehmen. Umgekehrt ist jeder, der sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Außerdem sind in der EU-Richtlinie Stoffverbote, beispielsweise für Schwermetalle und Chrom geregelt, die seit dem 1. Juli 2003 gelten.

Die EU-Richtlinie wurde in Deutschland vollständig durch die Altfahrzeug-Verordnung in nationales Recht umgesetzt. Die Altfahrzeug-Verordnung ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Sie gilt für:

• Fahrzeuge zur Personenbeförderung (M1) mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz oder

• Fahrzeuge zur Güterbeförderung (N1) mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen gem. Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG sowie

• dreirädrige Kraftfahrzeuge gem. EU-Richtlinie 92/61/EWG, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern.

Demontagebetriebe müssen seit 2006 mindestens 10 Gewichtsprozent der angenommenen Altfahrzeuge einer stofflichen Verwertung zuführen. Shredderanlagen müssen seitdem mindestens 5 Prozent an Shredderrückständen bezogen auf den Gesamtinput an Altfahrzeugen einer Verwertung zuführen. Ab 2015 liegt diese Quote um 15 Prozent höher. Mindestens 5 Gewichtsprozent müssen dabei stofflich verwertet werden.

Datenbasis für die Bestimmung der Altfahrzeug-Verwertungsquoten nach der Altfahrzeug-Richtlinie 2000/53/EG bilden die Abfallstatistiken, die die statistischen Landesämter und das Statistische Bundesamt in Deutschland flächendeckend bei den Altfahrzeugverwertern (Demontagebetrieben und Shredderanlagen) nach dem Umweltstatistikgesetz1 (§ 3 (1) Nr. 1) erheben.

Praxisbezogene Hinweise über die umweltgerechte Entsorgung von Altfahrzeugen enthalten die Internetseiten der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (GESA).

Weitere Einzelheiten können Sie direkt der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 entnehmen.

Mehr zum Thema
Mehr Rezyklate, weniger Plastik: Was Apple bislang erreicht hat
Wird die Energie- und Antriebswende ausgebremst?
Herstellerverantwortung: Reconomy mit neuem Service für Textilien
Was bislang zum EU-Batteriepass bekannt ist
Batteriepaket der Raumstation ISS schlägt in Wohnhaus ein
Neue Marke: Heraeus bietet Produkte aus recycelten Edelmetallen an
Einweg-E-Zigarette mit abnehmbarem Akku
Kreislaufwirtschaft: Deutschland und China vereinbaren Aktionsplan
Alternative Papiersorten: Wie gut sind die Top Ten wirklich?
Der längste Streik in der Geschichte der IG Metall
Mehr Fernwärme aus Abfällen: Neue Technologie in MVA Borsigstraße