Stichwort

Die Verordnung über die Entsorgung von Altholz ist am 1. März 2003 in Kraft getreten. Die Verordnung legt die Anforderungen an die Verwertung und an die Beseitigung von Altholz fest.

Altholzverordnung (AltholzV)


Unter den Begriff Altholz fallen dabei Industrieresthölzer sowie Gebrauchthölzer, die bereits als Endprodukt im Einsatz waren.

Die Altholzverordnung unterteilt Althölzer in 4 Kategorien:

  • A I: naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurd
  • A II: verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel
  • A III: Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel
  • A IV: mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz (etwa Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen) sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht in den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz

Eine stoffliche Verwertung zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen ist derzeit nur für die Altholzkategorien A I bis A III zulässig. Allerdings müssen dann Lackierungen und Beschichtungen, insbesondere solche, die halogenorganische Verbindungen enthalten,vor der stofflichen Verwertung entfernt werden.

Althölzer der Kategorien A I bis A III sind nach der Altholzverordnung im Regelfall nicht gefährliche Abfälle. Bei A IV-Hölzern dagegen handelt es sich um gefährlichen Abfall.

Zu PCB-Altholz zählt Altholz, das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach deren Vorschriften zu entsorgen ist. Das betriff insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte Biphenyle enthalten.

Weitere Einzelheiten können Sie direkt der Altholzverordnung entnehmen.

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