Im Streit um die Altpapiersammlung in Oldenburg hat die ARGE einen Etappensieg errungen. Das Verwaltungsgericht Oldenburg sieht die öffentlichen Interessen nicht als gefährdet an.

ARGE setzt sich gegen Stadt Oldenburg durch


Das Gericht hat der ARGE gestern erlaubt, auch weiterhin Altpapier einzusammeln. Vorausgegangen war eine Untersagungsverfügung der Stadt Oldenburg gegen die private Sammlung. Die Arge hatte zwar Widerspruch erhoben, doch die Stadt hatte daraufhin den sofortigen Vollzug angeordnet.

Zur Begründung hatte die Stadt angeführt, dass die gewerbliche Sammlung die öffentlichen Interessen gefährde, weil durch die Sammlung der ARGE dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in erheblichem Umfang Altpapierabfälle entzogen würden, so dass eine kostendeckende Abfallsammlung nicht möglich sei. Folglich sei die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt und die Funktionsfähigkeit gefährdet. Zudem könnten nur natürliche oder juristische Personen gewerbliche Sammler von Abfällen sein, nicht dagegen Personengesellschaften wie die ARGE.

Das Verwaltungsgericht wies diese Argumentation zurück. Nach Auffassung der Richter ist das öffentliche Interesse nicht gefährdet. Die Sammlung gefährde die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht.

Kriterien für eine Untersagungsverfügung sind nicht gegeben

Wie das Gericht betonte, sei eine Untersagung nach den gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung europarechtlicher Vorgaben nur unter engen Voraussetzungen möglich. Zwar sichere eine vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellte Altpapiertonne eine „allgemeine Zugänglichkeit der Abfallentsorgung“ und stelle daher eine gemeinwohlbezogene Dienstleistung dar, die aufgrund der erheblich höheren kommunalen Investitionen in besonderem Maße vor gewerblicher Konkurrenz zu schützen sei. Doch davon nicht erfasst sei der Fall, dass ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger eine eigene Abfallentsorgung einrichten will, zugleich aber eine funktionierende Sammlung durch einen gewerblichen Sammler bereits besteht.

Eine Untersagungsverfügung sei nur zulässig, um eine bereits angebotene und funktionierende öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung zu sichern, erklärte das Gericht. Sie sei aber nicht zulässig, um eine öffentlich-rechtliche Entsorgung erst zu ermöglichen.

Besteht bereits eine gewerbliche Sammlung, dann sei die öffentlich-rechtliche Entsorgung aus Gründen der Daseinsvorsorge nicht erforderlich, begründet das Gericht. Will die Kommune die eigene Abfallentsorgung aber dennoch aufnehmen und führt die Sammlung nicht zu den erwarteten Mehreinnahmen, sondern sogar zu Einbußen, dann rechtfertige dies nicht die Untersagung der konkurrierenden gewerblichen Sammlung.

Keine Gefährdung der Gebührenstabilität

Eine Gefährdung der Gebührenstabilität erkannten die Richter ebenfalls nicht. Grundvoraussetzung hierfür sei, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger mit den betreffenden Abfällen in der Vergangenheit Erlöse erzielt hat und der Wegfall dieser Erlöse wegen des Hinzutretens gewerblicher Konkurrenz zu einer Unterdeckung geführt hat und somit die Gebühren erhöht werden müssen.

Ebenso wenig akzeptieren die Richter die von der ARGE gewählte Rechtsform als Anlass für eine Untersagung. Der gewerbliche Sammler kann auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit eine Personengesellschaft sein, stellte das Verwaltungsgericht klar.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

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