Novelle der Düngeverordnung

Düngemittel ist nicht gleich Düngemittel. Deshalb sollten bei der geplanten Novellierung der Düngeverordnung die jeweiligen Stickstoffbindungsformen differenziert betrachtet werden, fordert die Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische Abfallbehandlung (ASA). Sonst werde die landwirtschaftliche Kompostverwertung gefährdet – und damit auch der Ausbau der Kreislaufwirtschaft.

ASA warnt vor Einschränkung der Kompostverwertung


Die ASA begrüßt in ihrer Stellungnahme zum Novellierungsentwurf der Düngeverordnung (DüV), dass die Ziele der guten fachlichen Praxis beim Düngen neu geordnet werden sollen, sieht aber einige Punkte des vorgelegten Verordnungsentwurfs durchaus kritisch. Vor allem die jeweiligen Stickstoffbindungsformen von Düngemittel sind aus Sicht des Verbandes unzureichend berücksichtigt.

Generell dient die Düngeverordnung zur Minimierung stofflicher Risiken aus der Anwendung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen. Darüber hinaus wird mit ihr die so genannte „Nitratrichtlinie“ der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt. Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Wasserqualität in Europa durch Verhinderung der Verunreinigung des Grund- und des Oberflächenwassers durch Nitrate aus der Landwirtschaft.

Aus Sicht der ASA gibt es hierzu allerdings noch Korrekturbedarf. So sollten bei der 170 kg Nges-Aufbringungsobergrenze zukünftig alle organischen Düngemittel, sowohl tierischen als auch pflanzlichen Ursprungs vollumfänglich und ohne Beachtung der jeweiligen Stickstoffbindungsform berücksichtigt werden, fordert der Verband in seiner Stellungnahme zum Verordnungsentwurf. Insbesondere Humusdünger wie beispielweise Kompost oder feste Gärprodukte aus der Bioabfallbehandlung seien für die Zielstellungen der Nitratrichtlinie anders zu bewerten als zum Beispiel Gülle.

„Der in Komposten vorliegende Stickstoff liegt überwiegend in der organischen Substanz fest gebunden vor (> 96 Prozent des Stickstoffs) und steht den Pflanzen zur Stickstoffernährung somit kurz- bis mittelfristig nicht zur Verfügung. Darüber hinaus trägt der Stickstoff aus Kompost zum Humusaufbau bei“, betont die ASA. Da der Entwurf der DüV in seiner Gesamtheit die spezifischen Eigenschaften von Komposten – insbesondere hinsichtlich der stabilen Stickstoffdynamik in diesem Humusdünger – nicht ausreichend berücksichtige, gefährdeten die geplanten Aufbringungsrestriktionen für Kompost die landwirtschaftliche Kompostverwertung.

Sperrfristen sollen auch für Komposte gelten

Wie der Verband weiter hervorhebt, gelten die Sperrfrist bislang nur für Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff (> 1,5 Prozent Gesamt-N und > 10 Prozent verfügbarem N). Künftig sollen die Sperrfristen für Düngemittel mit einem Gesamtgehalt von mehr als 1,5 Prozent N gelten, wobei die vorliegende Bindungsform des Stickstoffs wiederum keine Berücksichtigung findet. Viele Komposte wären somit zukünftig von der Sperrfrist ebenfalls betroffen. Diese soll für Festmist, Kompost und feste Gärprodukte nach dem vorliegenden Verordnungsentwurf der DüV vom 15. November bis 31. Januar gelten. Für die weiteren Düngemittel sollen die Sperrfristen für die Ausbringung darüber hinaus deutlich ausgeweitet werden und bereits ab der Ernte der Hauptfrucht, d. h. ab ca. Ende August, bis 31. Januar gelten.

„Ein Aufbringungsverbot auf gefrorenem Boden für Düngemittel ohne wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff, wie z. B. Komposte, ist fachlich nicht begründbar“, betont jedoch die ASA. Denn aus diesen Materialien sei ein nennenswerter Austrag von Stickstoff aufgrund der geringen Stickstofflöslichkeit und niedriger Bodentemperaturen im Winter in der Regel nicht zu besorgen. „Vielmehr ist die Aufbringung von Komposten zum Schutz von Böden mit hohen Risiken für Strukturschäden gerade in dieser Zeit von Bedeutung, da gerade dann oft beste Bedingungen zur bodenschonenden Kompostausbringung vorliegen und so Schäden in der Bodenstruktur, die sich auch noch sekundär nachteilig auf die Stickstoffdynamik im Boden auswirken können, vermieden werden.“ Eine Verlagerung der Kompostausbringung in das meist nasse Frühjahr berge neben pflanzenbaulichen Nachteilen die bereits genannte Gefahr der Bodenverdichtung.

Darüber hinaus empfiehlt die ASA, dass die alternativ in Wintermonaten zugelassene maximale Düngemittelgabe an Gesamtstickstoff (z. Zt. 60 kg/ha Gesamtstickstoff) bei Düngemitteln mit hohen Anteilen an organisch gebundenem Stickstoff sich am löslichen Stickstoffanteil orientieren sollte. „Orientiert sich die maximal zulässige Düngemittelgabe, wie im vorliegenden Verordnungsentwurf vorgesehen, am Gesamtstickstoff, so würde sich für Kompost z. B. eine Aufwandmenge von ca. 4,5 t Kompost-TM/ha ergeben. Diese geringe Menge ließe sich kaum gleichmäßig auf die Fläche aufbringen“, stellt der Verband klar.

Neue Verordnung kommt nicht vor Ende 2015

Die ASA warnt daher, dass fachlich nicht gerechtfertigte Einschränkungen bei der Verwertung von Kompostprodukten das funktionierende Marktgleichgewicht deutlich stören und den weiteren Ausbau einer modernen Kreislaufwirtschaft verhindern könnten. Der Verband weist insbesondere auf die seit 1. Januar geltende Pflicht zur Getrennterfassung von Bioabfällen hin. Da mit einem deutlichen Anstieg der getrennt zu behandelnden Bio- und Grünabfälle zu rechnen sei, müssten auch die richtigen Rahmenbedingungen für eine ökologisch hochwertige Verwertung dieser Materialien geschaffen werden. Hierzu könne eine Düngeverordnung einen wesentlichen Beitrag leisten. Doch dafür müsse sie die Humusbildungs- und Düngeeigenschaften von Komposten ausreichend berücksichtigen.

Genügend Zeit für mögliche Korrekturen des Verordnungsentwurfes gibt es noch. Nach einer möglichen Überarbeitung des Entwurfes durch das Bundeslandwirtschaftsministerium ist laut ASA mit dem Bundesratsverfahren frühestens im Sommer 2015 zu rechnen. Da vor dem Erlass einer novellierten Düngeverordnung darüber hinaus eine Änderung des Düngegesetzes erforderlich ist, erwartet der Verband die neue Düngeverordnung nicht vor Ende des Jahres 2015.

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