Kritische Prüfung

Die Altholzverordnung ist inzwischen 15 Jahre alt. Zeit, das Regelwerk kritisch zu durchleuchten. Eine Studie des BAV soll aufzeigen, welche Teile der Altholzverordnung novellierungsbedürftig sind.

BAV kündigt Studie zur Novelle der Altholzverordnung an


Die Altholzverordnung ist in die Jahre gekommen. Mit Blick auf eine mögliche Novellierung werden daher bereits unterschiedliche Vorschläge diskutiert: Das Spektrum reicht von der stofflichen Nutzung der Altholzkategorien A I bis IV über ein Verbot der energetischen Nutzung von A I-Altholz bis hin zu einer erheblichen Vereinfachung der Getrennthaltung in nur noch zwei Altholzklassen: einer augenscheinlich behandelten und einer augenscheinlich unbehandelten Fraktion.

Auf Seiten des Bundesverbands der Altholzaufbereiter und -verwerter (BAV) wird diese Diskussion im Vorfeld der Novellierung ausdrücklich begrüßt. „Die Altholzverordnung ist das Fundament unserer täglichen Arbeit, sie regelt die nachhaltige Verwertung von Altholz. Nach bald 15 Jahren ist es jedoch an der Zeit, das Regelwerk kritisch zu durchleuchten, Schwachstellen aufzuzeigen und diese zeitgemäß und praxistauglich fortzuentwickeln“, betont Dieter Uffmann, 1. Vorsitzender des BAV.

Der BAV will dazu in Kürze eine vorbereitende Studie ausschreiben, die beleuchten soll, welche Teile der Altholzverordnung novellierungsbedürftig sind. Dabei gibt es für den Verband einige Eckpfeiler, die auch bei einer Novelle bestehen bleiben sollten. Dazu zählt die derzeitige Regelung, die eine Hochwertigkeit der stofflichen wie auch energetischen Verwertung zulässt. „Die Novellierung der für uns grundlegenden Altholzverordnung muss deshalb in unseren Augen beiden Verwertungswegen Rechnung tragen“, stellt Uffmann klar. Das gelte auch mit Blick auf die 5-stufige Abfallhierarchie, die unter Rücksichtnahme der technischen Möglichkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit einen Vorrang der stofflichen vor einer energetischen Verwertung vorsieht.

„Wir wollen die guten Altholzqualitäten im Sinne der Abfallhierarchie stofflich nutzen“, betont Uffmann. A I-Altholz sollte soweit wie möglich in die stoffliche Verwertung fließen. Inwieweit die Grenzwerte der Altholzverordnung für die stoffliche Verwertung noch zeitgemäß sind, gelte es im Rahmen der angekündigten Studie zu prüfen. Ein Verbot, A I-Altholz energetisch zu nutzen, lehnt der BAV aber entschieden ab.

BAV befürwortet automatisierte Probeentnahme

Zentraler Ansatz zur dauerhaften Verbesserung der Altholzqualitäten ist aus Sicht des BAV die strikte Getrennterfassung und Getrennthaltung der Abfallhölzer bereits an der Anfallstelle. Durch eine konsequente Getrennthaltung der Sortimente und eine kontinuierliche Qualitätsverbesserung ließen sich hierdurch ausreichend Potenziale für beide Verwertungswege – die stoffliche wie auch die energetische Verwertung – schöpfen.

Klare Vorstellungen hat Uffmann auch im Hinblick auf die künftige Beprobung: „Sofern möglich möchten wir weg von der Chargenbeprobung hin zu einer automatisierten Probeentnahme. Wir sehen klare Vorteile in der prozessbegleitenden Probenahme und einer Analyse, die Ausreißer entsprechend berücksichtigt.“ Weiter gelte es, in die Regelvermutung der Altholzverordnung neue Erkenntnisse einfließen zu lassen.

Von einem Alleingang hält der BAV nichts. „Vielmehr gilt es, im Austausch mit Partnerverbänden wie etwa dem bvse und dem VHI gemeinsame Positionen zu entwickeln“. Mit Besuchen des Bundesumweltministeriums und des Umweltbundesamtes bei Aufbereitungsunternehmen des BAV habe der Dialog zur Novellierung der Altholzverordnung zwischen federführendem Ministerium und der Praxis bereits begonnen, so Uffmann.


Altholz-Verwertung in Deutschland

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[su_spoiler title=“Zahlen und Fakten“] • In Deutschland beläuft sich das Altholz-Aufkommen auf rund 8,5 Millionen Tonnen pro Jahr.

• Davon werden derzeit 6,5 Millionen Tonnen in den rund 80 Altholz-Kraftwerken energetisch verwertet. Die übrigen 2 Millionen Tonnen gehen in die stoffliche Verwertung.

• Welchen Verwertungsweg die Althölzer gehen, hängt von den Verunreinigungen im Holz ab.

• Die Altholzverordnung unterscheidet vier Altholzkategorien:

– Kategorie AI: Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt ist.

– Kategorie AII: Verleimtes, gestrichenes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung (z.B. PVC) und ohne Holzschutzmittel.

– Kategorie AIII: Altholz mit halogen-organischen Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel.

– Kategorie AIV: Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien AI, AII oder AIII zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz.

• Hauptabnehmer für recyceltes Altholz in Form von Hackschnitzeln ist die Spanplattenindustrie. Nach Angaben des Umweltbundesamtes werden im Mittel in Deutschland 30 Prozent Altholz in der Spanplattenproduktion eingesetzt.
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