HBCD-haltige Abfälle

Bayern hat nun ebenfalls eine Lösung für HBCD-haltiges Dämmmaterial: Grundsätzlich dürfen Müllverbrennungsanlagen das Material annehmen. Mischabfälle auf Baustellen gelten auch im Freistaat als nicht gefährlicher Abfall.

Bayern legt Hinweise zur HBCD-Entsorgung vor


Seit heute ist auch in Bayern geklärt, wie HBCD-haltiges Dämmmaterial aus Sanierungs- und Rückbaumaßnahmen entsorgt werden kann. Der Freistaat hat ‚Hinweise zur Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmmaterialien’ vorgelegt. Dabei wird Bezug auf den Entsorgungsweg, die Abfalleinstufung und Nachweisführung genommen.

Prinzipiell stellt das Bayerische Landesamt für Umwelt klar, dass „aus fachlicher und rechtlicher Sicht keine Einwände gegen die energetische Verwertung des Materials in den bayerischen Müllverbrennungsanlagen“ bestehen. Vielmehr sei dies der einzige Weg, die in den Abfällen enthaltenen HBCD sicher und umweltgerecht zu zerstören. Das hätten bereits 2013 Verbrennungsversuche am Müllheizkraftwerk Würzburg gezeigt.

Entsorgungshinweise nach Abfallart

Als Inputmaterial unterscheidet die Behörde Bauabfallgemische aus Neubaumaßnahmen sowie auf der Baustelle anfallenden Baumischabfall oder anfallende Monochargen aus Sanierungen und Rückbaumaßnahmen. Hier gilt:

  • Bauabfallgemische bei Neubaumaßnahmen können als nicht gefährliche Abfälle unter dem AVV-Schlüssel 170604 „Dämmmaterial, mit Ausnahme desjenigen, das unter 170601 und 170603 fällt“ entsorgt werden. Es wird davon ausgegangen, dass hierbei kein HBCD-haltiges Material anfällt.
  • Baumischabfall mit einem Anteil HBCD-haltiger Dämmstoffe von 0,5 Kubikmeter je Tonne (Schätzwert) wird als nicht gefährlicher Abfall unter dem AVV-Schlüssel 170904 „gemischte Bau- und Abbruchabfälle, mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen“ eingestuft.
  • Auf der Baustelle anfallende Monochargen müssen als gefährlicher Abfall unter dem AVV-Schlüssel 170603* entsorgt werden. Werden diese zuvor konditioniert und dann entsorgt. benötigen Müllverbrennungsanlagen die erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen (AVV-Schlüssel 191211*). Die Genehmigungen liegen bei den bayerischen Müllverbrennungsanlagen vor.

Übernahmeschein statt Entsorgungsnachweis

Für Gewerbebetriebe als Kleinmengenerzeuger stellt das Bayerische Landesamt für Umwelt eine erleichterte Nachweisführung in Aussicht. Dazu zählen solche Betriebe, bei denen jährlich insgesamt nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle von allen als gefährlich eingestuften Abfallschlüsseln anfallen. Sie dürfen das Material ohne Entsorgungsnachweis und Begleitscheine zu Entsorgungsanlagen, Einsammlern und gegebenenfalls Wertstoffhöfen bringen. Ein papierner Übernahmeschein bleibe jedoch Pflicht.

Sollten jährlich nicht mehr als 20 Tonnen gefährliche Abfälle (AVV-Schlüssel 170603* – Dämmmaterial mit gefährlichen Stoffen) bei einem Gewerbebetrieb pro Standort anfallen, ist der Nachweis ebenfalls einfacher. Der Betreiber muss nur Übernahmescheine des Einsammlers führen und aufbewahren.

Für die Betreiber der Müllverbrennungsanlagen will das Bayerische Landesamt für Umwelt zudem die Probenahme, Analytik und die Pflicht zur Aufbewahrung von Rückstellproben erleichtern.

Nach Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ist Bayern das sechste Bundesland mit einer Lösung für die Entsorgung von HBCD-haltigem Dämmmaterial. Dämmstoffe aus Polystyrol, die das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) enthalten, werden seit 1. Oktober 2016 als gefährlich eingestuft. In der Folge dürfen diese Abfälle nur noch in Anlagen verbrannt werden, die für gefährliche Abfälle zugelassen sind.

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