Verpackungsentsorgung

Die Ankündigung des BMUB, die Kommunen könnten eine Wertstofftonne in eigener Regie einführen, hat zu Irritationen geführt. Der Stahlrecyclingverband BDSV fordert deshalb eine Klarstellung. Mehr noch: Aus seiner Sicht dürfte eine Wertstofftonne nur erlaubt werden, wenn der örE zuvor den erzielbaren Recyclingerfolg ermittelt hat.

BDSV: Kein Wertstoffgesetz durch die Hintertür


Der Stahlrecyclingverband BDSV zeigt sich grundsätzlich erleichtert über den Verzicht auf das Wertstoffgesetz, hat aber mit Blick auf das geplante Verpackungsgesetz noch einige Bedenken. Insbesondere die Presseerklärung des Bundesumweltministeriums (BMUB) vom 11. August sorgte beim Verband für Irritationen.

Das BMBU hatte in der Presseerklärung mitgeteilt, dass Kommunen künftig „in eigener Regie entscheiden“ sollten, ob Verpackungsabfälle und andere Wertstoffe gemeinsam in einer Wertstofftonne gesammelt werden. Die Erklärung habe damit den Eindruck erweckt, dass die Kommunen die einheitliche Wertstoffsammlung als Rahmenvorgabe für die Abstimmungsvereinbarung einseitig festlegen können, stellt die BDSV fest. „Eine solche Regelung aber müssten wir klar ablehnen“, so der Verband. „Sie liefe darauf hinaus, dass wir ein Wertstoffgesetz ‚durch die Hintertür‘ bekämen.“

Die Erklärung hat deshalb zu Irritationen geführt, weil im Entwurf für das Verpackungsgesetz keine Grundlage für eine einseitige Vorgabe durch die Kommunen zu finden ist. „Nach unserer Lesart kann es ohne positive Einigung mit den dualen Systemen gemäß Paragraf 22 Abs. 5 E-VerpackG keine Einführung einer gemeinsamen Wertstofftonne geben“, meint die BDSV. „Da es sich hierbei aber zweifellos um einen ‚neuralgischen Punkt“ handelt, wären wir dem BMUB für eine eindeutige Klarstellung dankbar.“

Klagbarer Anspruch für gewerbliche Sammler

Wie die BDSV nochmals anführt, bezweifelt der Verband, dass sich die Quoten für das Fe- und NE-Recycling bei einer einheitlichen Wertstoffsammlung nennenswert steigern ließen. Das Verpackungsgesetz sollte daher den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) im Zusammenhang mit der einheitlichen Wertstoffsammlung vorschreiben, dass sie vor der Vereinbarung den erzielbaren Recycling-Zugewinn und die dafür einzusetzenden zusätzlichen Aufwendungen eruieren müssen. Die örE müssten demnach vor der Vereinbarung der einheitlichen Wertstoffsammlung eine begründete Prognose anstellen, dass ein höheres Aufkommen an wertstoffhaltigen Abfällen aus privaten Haushaltungen tatsächlich erreicht werden wird.

„Wird dies unterlassen oder werden trotz anderslautender Prognosen dennoch gemeinsame Wertstofftonnen-Projekte verfolgt, muss dies rechtserhebliche Konsequenzen haben“, betont der Verband. Die gewerblichen Sammler hätten also einen klagbaren Anspruch auf Unterlassung der sogenannten Wertstoffsammlung. „Das Verpackungsgesetz dient keinesfalls dazu, den örE den Zugriff auf vermeintlich lukrative Geschäftsbereiche (Metallabfall) zur Subventionierung nicht selbsttragender Bereiche (Kunststoffabfall) zu verschaffen“, so die BDSV.

Keine Rechtsstreitigkeiten provozieren

Als positiv wertet die BDSV, dass einseitige Vorgaben der örE sowie die Vereinbarungen zwischen den dualen Systemen und örE auf den Bereich der privaten Haushaltungen beschränkt werden. „Vergleichbare Anfallstellen“ (die ihrem Wesen nach gewerbliche Anfallstellen sind) können somit nicht Gegenstand kommunaler Regulierungen sein, stellt der Verband zufrieden fest.

Somit stellt sich die Rechtslage durch den Entwurf des Verpackungsgesetzes aus Sicht der BDSV wie folgt dar: Gemäß Paragraf 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG gibt es für Altmetall aus privaten Haushaltungen eine öffentlich-rechtliche Überlassungspflicht gegenüber dem örE. Die Metallabfälle (Nichtverpackungen) seien demnach „kommunale Abfälle“ und müssten spiegelbildlich von den Abfallerzeugern und -besitzern prinzipiell bspw. in eine eingeführte „einheitliche Wertstofftonne“ eingeworfen werden.

Diese Überlassungspflicht gilt jedoch dann nicht, wenn Altmetall durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt wird. Allerdings gilt auch hier der Zusatz „… soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen“. Eben dieser Zusatz wird nach Einschätzung der BDSV dafür sorgen, „dass dann, wenn sich duale Systeme und örE auf eine einheitliche Wertstoffsammlung geeinigt haben, die örE (unterstützt von den Systemen) alles daran setzen werden, Zugriffe der gewerblichen Sammler auf die Wertstoffe aus Metall (Nichtverpackungen) unter Hinweis auf entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen zu unterbinden“.

Nach Auffassung der BDSV wäre ein solcher Vorstoß von Vorneherein rechtswidrig, da bei einer Güterabwägung die Grundrechte der gewerblichen Sammler auf Berufsfreiheit und Eigentumsgarantie nicht hinreichend bewertet würden. Der Verband empfiehlt deshalb, folgende Klarstellung zwischen Satz 3 und Satz 4 des Paragrafen 22 Abs. 5 E-VerpackG einzufügen: Soweit ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger mit Systemen eine einheitliche Wertstoffsammlung vereinbart hat, ist ihm gegenüber gewerblichen Sammlungen die Berufung auf entgegenstehende öffentliche Interessen im Sinne des Paragrafen 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes versagt. Laut BDSV würde dieser Passus dazu beitragen, Rechtsstreitigkeiten mit verfassungsrechtlichen Fragestellungen zu vermeiden.

Mehr zum Thema
Mehr Rezyklate, weniger Plastik: Was Apple bislang erreicht hat
Wird die Energie- und Antriebswende ausgebremst?
Batteriepaket der Raumstation ISS schlägt in Wohnhaus ein
Neue Marke: Heraeus bietet Produkte aus recycelten Edelmetallen an
Kreislaufwirtschaft: Deutschland und China vereinbaren Aktionsplan
Der längste Streik in der Geschichte der IG Metall
Thyssenkrupp kündigt Abbau von Stahlkapazitäten an
PreZero plant LVP-Sortieranlage in Dänemark
Weniger Verpackung bei Amazon: „Wir nutzen maschinelles Lernen“
Kosmetikmarke Lush verwendet „Prevented Ocean Plastic“