TA Luft

Die geplante Novelle der TA Luft enthält ein eigenes Kapitel für den Betrieb von Shredderanlagen. Da steht einiges drin, was den Stahlrecyclingverband BDSV aufbringt. Denn nicht nur Grenzwerte sollen verschärft werden, auch neue Vorgaben für den Anlagenbetrieb sind geplant.

BDSV warnt vor neuen Belastungen für Shredderbetreiber


Nachteile im internationalen Wettbewerb, Schwächung des Industriestandorts und Verhinderung von Investitionen: Der Stahlrecyclingverband BDSV hat massive Einwände gegen die TA Luft, die derzeit überarbeitet wird. Für den Verband gehen die meisten neuen Vorgaben weit über die europäischen Vorgaben hinaus. Das im Koalitionsvertrag verankerte Ziel einer 1:1-Umsetzung europäischen Rechts werde ignoriert, kritisiert BDSV-Hauptgeschäftsführer Rainer Cosson.

Besonders in der Kritik steht ein neues Kapitel, in dem spezielle Vorgaben für Shredderanlagen gemacht werden. Dabei geht es um die Formulierungen unter dem Unterpunkt 5.4.8.9.1. „Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Shredderanlagen“. Hier werden Grenzwerte verschärft und praxisfremde Verpflichtungen bezüglich der Annahme des Vormaterials eingeführt, moniert die BDSV.

Konkret wird beispielsweise bei der Behandlung von Altfahrzeugen von den Anlagenbetreibern verlangt, dass „gepresste oder gefaltete Karossen zu dekompaktieren sind“, um die vollständige Tockenlegung zu überprüfen. Für die BDSV entbehrt dieser Passus jeglicher praktischen Grundlage. „Wir vertreten die Meinung, dass bei einem von einem zertifizierten Demontagebetrieb trockengelegten Auto (in Anlehnung an die AltfahrzeugV) von einem nicht gefährlichen Abfall – sprich einem Material ohne gefährliche Anhaftungen – ausgegangen werden muss“, so der Interessensverband. „Es kann nicht Aufgabe des Shredderbetreibers sein, fachgerecht entsorgte Altfahrzeuge nach AltfahrzeugV auf seinem Platz einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen, die über eine stichprobenartigen Kontrolle des Vormaterials hinausgeht.“

Streitigkeiten vorprogrammiert?

Ebenfalls als nicht gerechtfertigt bezeichnet die BDSV Vorgaben, wonach das schadstoffentfrachtete Shreddervormaterial abhängig von seiner Art und Beschaffenheit einer weiteren Vorbehandlung zu unterziehen ist. Laut Verband ist unklar, welche Kriterien dazu angesetzt werden. „Für die Genehmigungs- und Überwachungspraxis sind hier Streitigkeiten vorprogrammiert“, glaubt die BDSV. Der Verband fordert, dass ein klarer Bezug zu einer Emissionsminderung oder -minimierungsmaßnahme hergestellt wird.

Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass künftig bei einer Betriebsstörung der Abgasreinigungseinrichtung automatisch die gesamte Anlage abgeschaltet werden muss. Die BDSV fordert zu überprüfen, ob das tatsächlich die gesamte Anlage betreffen muss. „Unser Vorschlag wäre, die Zuführung in den Schredder zu stoppen, so dass keine weiteren Emissionen erfolgen“, so der Verband.

Kritik an neuen Grenzwerten im gereinigten Abgas

Eine deutliche Absage erteilt die BDSV vor allem dem neu vorgeschlagenen Grenzwert im gereinigten Abgas. Dieser soll künftig von aktuell 20 auf 5 Milligramm pro Kubikmeter gesenkt werden. Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas dürfen künftig die Massenkonzentration 30 Milligramm pro Kubikmeter (angegeben als Gesamtkohlenstoff) nicht überschreiten – bisher gilt ein Grenzwert von 50 Milligramm pro Kubikmeter. Diese Verschärfungen sind aus Sicht der BDSV besonders im Hinblick auf die derzeitige Überarbeitung der BVT-Merkblätter aus dem Abfallbereich nicht nachvollziehbar.

Die neuen BVT-Merkblätter der EU Kommission, die die beste verfügbare Technik zur Vermeidung und Verminderungen von Umweltauswirkungen beschreiben, werden gerade neu gefasst. Die BDSV schlägt daher vor, zunächst die Ergebnisse abzuwarten und anschließend einheitliche Regeln zu definieren. „Es macht keinen Sinn, im Vorgriff auf anstehende BVT-Prozesse in Europa einen neuen Stand der Technik zu definieren, der im Ergebnis die deutsche Wirtschaft im europäischen Umfeld deutlich benachteiligen würde“, betont Cosson.

Die TA Luft befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung zwischen Umwelt- und Wirtschaftsausschuss. Das Umweltministerium plant für den 24. Mai einen Kabinettsbeschluss, anschließend soll das Papier dem Bundesrat weitergeleitet werden. Der Bundestag ist an der Überarbeitung nicht beteiligt.

© 320°/ek | 09.05.2017

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