Fehlende Genehmigung

Erst kam die Stilllegungs- und Räumungsanordnung, dann folgte die Untersagung der Abfallsammlung: Der Textilrecycler DTRW darf im Raum Gießen keine Altkleider mehr sammeln. Alle Container müssen abgebaut werden.

Behörde untersagt DTRW die Altkleider-Sammlung


Das Regierungspräsidium (RP) Gießen hat der Firma DTRW GmbH per Sofortvollzug die Sammlung von Abfällen wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Mit gleichem Bescheid, der für den Regierungsbezirk Gießen gilt und die Landkreise Gießen, Marburg-Biedenkopf, Lahn-Dill, Limburg-Weilburg und Vogelsberg umfasst, wurde auch der Abbau sämtlicher Altkleider-Container sowie die Entsorgung der darin befindlichen Abfälle verfügt.

Bei einer örtlichen Kontrolle im Juni dieses Jahres war nach Angaben des RP festgestellt worden, dass die Firma auf einem Grundstück in der Gemeinde Lahntal, Gemarkung Goßfelden, eine Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen ohne jegliche Genehmigung betreibt. „Es lag weder die dafür erforderliche bundesimmissionsschutzrechtliche- noch eine baurechtliche Genehmigung vor“, schildert das Regierungspräsidiuum. „Es fehlte außerdem an der erforderlichen Gewerbeanmeldung.“ Am 14. Juni verfügte das RP Gießen daraufhin eine Stilllegungs- und Räumungsanordnung, hiergegen geht die Firma gerichtlich vor.

Lange Liste von Verfügungen

„Die Entscheidung der Untersagung reiht sich nun in eine lange Liste von Verfügungen dieser Art ein, die in den vergangenen Monaten aus dem gesamten Bundesgebiet an die Firma DTRW adressiert wurden“, so das Regierungspräsidium. Zahlreiche Gerichte hätten sich bereits mit den unerlaubten Altkleider-Sammlungen befasst, so unter anderem das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein oder das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

„In allen Entscheidungen wurde dem Geschäftsführer Unzuverlässigkeit im Sinne von Paragrf 18 Abs. 5 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) attestiert“, erklärt die Behörde. Dies unter anderem, weil in allen Fällen „ein Geschäftsmodell erhoben wurde, mit dem ohne Rücksicht auf öffentliche oder private Rechte Dritter Container aufgestellt wurden“. Derartige illegale Containeraufstellungen seien demnach keine Einzelfälle gewesen, sondern seien „planmäßig und unter systematischer Missachtung der hierfür geltenden Rechtsnormen“ erfolgt.

Auch mit Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom April dieses Jahres wurde bereits eine angezeigte Sammlung von Bekleidungs- und Textilabfällen untersagt. Weitere Vorwürfe der Gießener Behörde sind die erheblich verspätete Anzeige einer Änderung in der Firmenstruktur. Hinzu komme ein illegal in der Stadt Marburg aufgestellter Container, bei dessen Entleerung die Verantwortlichen auf frischer Tat ertappt wurden, sowie der Betrieb einer nicht genehmigten Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen in Goßfelden.

„Gleichgültigkeit der Verantwortlichen“

Wie das Regierungspräsium hinweist, muss die zuständige Behörde nach Paragraf 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG die Durchführung einer angezeigten Sammlung untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Unzuverlässig im Sinne dieser Vorschrift sei, „wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben“. Nicht ordnungsgemäß sei die Gewerbeausübung durch eine Person dann, wenn die Person nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten.

„Die zahlreichen Untersagungsbescheide und die damit verbundenen gerichtlichen Entscheidungen sowie die Untersagung der Tätigkeiten nach Paragrf 53 KrWG seitens des Regierungspräsidiums Kassel bescheinigen die Gleichgültigkeit der Verantwortlichen gegenüber der geltenden Rechtsordnung und somit deren Unzuverlässigkeit“, erläutert Ina Velte, Sprecherin des RP Gießen. Gleiches gelte für die im Gewerbezentralregister eingetragenen Ordnungswidrigkeitsverfahren und Bußgeldbescheide, die den Adressaten keineswegs dazu veranlasst haben, den eingeschlagen Weg zu verlassen.

Dies alles lasse einen „Hang zur Nichtbeachtung geltenden Rechts“ erkennen, so die Sprecherin. Die Untersagungsverfügung sei daher die zwingende behördliche Schlussfolgerung.

Die Firma DTRW verfügt nach eigenen Angaben über ein deutschlandweites Netzwerk mit 11 Niederlassungen und über 12.000 Altkleidercontainern. Damit zählt sich DTRW zu den führenden Unternehmen im Textilrecycling.

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