Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

Die EU-Kommission hat in den Anhängen der RoHS-Richtlinie Anpassungen und Änderungen vorgenommen. Dadurch werden auch wieder Änderungen in der ElektroStoffV nötig. Bis Ende 2016 müssen die Änderungen in deutsches Recht umgesetzt werden.

BMUB legt zwei Änderungsentwürfe vor


Das Bundesumweltministerium (BMUB) hat zwei Änderungsentwürfe bezüglich der Verordnung zur Beschränkung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten vorgelegt. Die beiden Entwürfe zur ElektroStoffV wurden notwendig, weil die EU-Kommission mit drei delegierten Richtlinien die Anhänge II und IV der RoHS-Richtlinie geändert hat.

Einer der beiden Änderungsentwürfe ist der BMUB-Referentenentwurf einer 4. Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung. Damit sollen die Änderungen in deutsches Recht umgesetzt werden, die von der delegierten EU-Richtlinie 2015/863/EU ausgelöst wurden.

Die neue Richtlinie erweitert den Katalog der bestehenden Beschränkungen um vier weitere Stoffe auf nunmehr zehn Stoffe. Nach der neuen Fassung dürfen Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn bei den Stoffen Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle und polybromierte Diphenylether die zulässige Höchstkonzentration von 0,1 Gewichtsprozent nicht überschritten wird.

Dieser Grenzwert gilt auch für Di(2-ethylhexyl)phthalat, Butylbenzylphthalat, Dibutylphthalat sowie Diisobutylphthalat. Für Cadmium gilt ein noch strengerer Wert von 0,01 Gewichtsprozent.

Übergangszeiträume für Gerätekategorien

Darüber hinaus gibt die Richtlinie der EU-Kommission Übergangszeiträume für die einzelnen Gerätekategorien vor, innerhalb derer die Umsetzung dieser Änderungen erfolgen muss. Für die meisten Geräte gilt dabei der Stichtag 21. Juli 2019. Nur den Herstellern von medizinischen Geräten, einschließlich In-vitro-Diagnostika- sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente, einschließlich industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente wird noch etwas mehr Zeit eingeräumt. Diese Geräte müssen ab dem 21. Juli 2021 den Änderungen im Stoffkatalog entsprechen.

Mit dem BMUB-Referentenentwurf sollen die Änderungen in deutsches Recht umgesetzt werden. Das BMUB weist darauf hin, dass der vorliegende Entwurf noch nicht mit den Ressorts abgestimmt ist. Noch bis 8. Oktober besteht die Möglichkeit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Stellungnahmen oder Änderungs- und Ergänzungsvorschläge können per E-Mail an WRII3@bmub.bund.de geschickt werden. Die delegierte Richtlinie der EU-Kommission muss bis zum 31. Dezember 2016 in nationales Recht umgesetzt werden.

Zwei Ausnahmen im Anhang IV der RoHS-Richtlinie

Gleichzeitig hat das BMUB auch den Entwurf einer 3. Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vorgelegt. Diese Verordnung dient der Umsetzung von zwei delegierten Richtlinien der EU-Kommission vom 30. Januar 2015 zur Anpassung des Anhangs IV der RoHS-Richtlinie an den technischen Fortschritt.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um Anpassungen hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Polyvinylchlorid-Sensoren in medizinischen In-vitro-Diagnostika und einer Ausnahme für Quecksilber in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen. Der vorliegende Entwurf ist laut BMUB bereits mit den Ressorts und den beteiligten Kreisen abgestimmt und wurde am 2. September vom Kabinett beschlossen.

Da die ElektroStoffV die RoHS-Richtlinie 1:1 umsetzt, muss sie regelmäßig angepasst werden. Ziel der ElektroStoffV ist es, den Schadstoffgehalt in Elektro- und Elektronikgeräten zu reduzieren. Diese Verordnung umfasst im Wesentlichen vier Vorgaben:

  • In Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen bestimmte gefährliche Stoffe nur bis zu einer maximalen Höchstkonzentration enthalten.
  • Hersteller müssen für die den Anforderungen der Richtlinie entsprechenden Elektro- und Elektronikgeräte eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und eine entsprechende CE-Kennzeichnung am Gerät anbringen.
  • Hersteller müssen die dauerhafte Konformität ihrer Geräte sicherstellen.
  • Hersteller müssen bestimmten Dokumentations- und Informationspflichten nachkommen.

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