Urteil zur Verpackungsverordnung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Regelung in der Verpackungsverordnung über die entgeltliche Mitbenutzung für unwirksam erklärt. Anlass war eine Klage des Landkreises Böblingen gegenüber DSD. Der Kommunalverband VKU fordert nun Konsequenzen für das geplante Wertstoffgesetz.

Bundesverwaltungs-Gericht erklärt Mitbenutzungs-Regelung für unwirksam


Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern die Klage des Landkreises Böblingen gegen die Duale System Deutschland GmbH (DSD) vollständig abgewiesen. Der Landkreis hatte geklagt, weil DSD aus seiner Sicht verpflichtet ist, für die Mitbenutzung der kommunalen Sammelbehälter für Papier, Pappe und Karton anteilsmäßig Entgelte zu zahlen. Eine solche Mitbenutzung sieht die Verpackungsentsorgung vor.

Geregelt ist die Mitbenutzung in Paragraph 6 der Verpackungsverordnung. Doch diese Vorschrift ist nach dem Urteil der Richter unwirksam, weil sie dem verfassungsrechtlichen Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen nicht entspricht. „Das ist ein Schlag für das Bundesumweltministerium als Verordnungsgeber und zeigt, auf welch tönernen Füßen das System Grüner Punkt steht“, kommentierte VKU-Vizepräsident Patrick Hasenkamp das Urteil. Der VKU habe die unzureichende rechtliche Ausgestaltung, die immer wieder zu Problemen im Vollzug führe, bereits seit Jahren kritisiert.

Der VKU fordert nun Konsequenzen für das geplante Wertstoffgesetz. Eine eindeutige Regelung der Zuständigkeiten sei unbedingt nötig, fordert Hasenkamp. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinem Urteil das geplante Kooperationsmodell zwischen Kommunen und Systembetreibern für die Sammlung von Verpackungen und Nichtverpackungen verworfen. Der vom Bundesumweltministerium verfolgte konsensuale Ansatz sei nach diesem Urteil gescheitert.

„Die Konsequenz aus dem Urteil kann nur sein, dass die Sammelverantwortung für alle Abfälle, Verpackungen und Nichtverpackungen, wieder zurück an die Kommunen geht und die Papierfraktion aus dem Regime der Verpackungsentsorgung genommen wird“, so Hasenkamp. Nur so könne die bestehende Rechtsunsicherheit ausgeräumt werden.

Die Berliner Kanzlei GGSC erklärte, dass mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine Anspruchsgrundlage für Forderungen der Kommunen entfallen ist. Für Kommunen, deren Entsorgungsinfrastruktur von Systembetreibern auch ohne Vertrag faktisch mitbenutzt wird, gebe es in der Regel aber dennoch einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch nach den „Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag“. Allerdings werde es für Kommunen schwieriger werden, diesen Anspruch durchzusetzen.

Auch die Handhabung von Ansprüchen auf Miterfassung von stoffgleichen Nichtverpackungen durch die Systembetreiber wird schwieriger werden, erwartet die Kanzlei. Es sei damit zu rechnen, dass sich die Systembetreiber darauf berufen werden, dass die Regelung in Paragraph 6 auch mit Bezug auf stoffgleiche Nichtverpackungen unwirksam ist. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht darüber nicht zu entscheiden hatte.

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