Zwei aktuelle Urteile

Mit zwei Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht die Position der privaten Recyclingwirtschaft gestärkt. Die Richter entschieden über den generellen Schutz von örE vor privater Konkurrenz. Im zweiten Fall ging es um die Frage, wie umfangreich die Verwertungskette dargelegt werden muss.

BVerwG stärkt private Recyclingwirtschaft


Das Bundesverwaltungsgericht hat heute der privaten Entsorgungswirtschaft mit zwei Entscheidungen den Rücken gestärkt. Im ersten Fall entschied das Gericht, dass gewerbliche Altkleidersammlungen nicht schon deshalb untersagt werden können, weil der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für Alttextilien ein hochwertiges Erfassungssystem bereitstellt. Vielmehr bedarf es der eingehenden Prüfung, inwieweit sich die gewerbliche Sammlung auf die Sammlung des örE auswirkt.

Der Entscheidung lag die Untersagungsverfügung der Stadt Aschaffenburg zugrunde, die sich gegen die gewerbliche Sammlung eines Altkleidersammlers wandte und dies mit entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen begründete. Die Sammlung erfasse Abfälle, für die bereits die Stadtwerke eine hochwertige getrennte Erfassung mittels zweier Recyclinghöfe, einer halbjährlichen Haushaltssammlung und einer Containersammlung anböten, hieß es zur Begründung. Der Verwaltungsgerichtshof hatte diesbezüglich entschieden, dass die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch die Sammlung gefährdet sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hingegen hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (AZ: BVerwG 7 C 4.15). Die Funktionsfähigkeit des örE sei nicht immer schon dann gefährdet , wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Paragrafen 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG erfüllt sind, argumentieren die Richter. Ob die Funktionsfähigkeit des örE gefährdet sei, richte sich in erster Linie nach dem Anteil der Sammelmenge, die dem örE durch die neue hinzutretende gewerbliche Sammlung unter Berücksichtigung auch anderer angezeigter Sammlungen und bei Einbeziehung gemeinnütziger Sammlungen voraussichtlich entzogen wird. Der Verwaltungsgerichtshof habe den bei der Ermittlung der maßgeblichen Sammelmengen anzulegenden Kriterien bei seiner Prüfung nicht entsprochen.

Nach Angaben der Berliner Kanzlei GGSC, die die kommunale Seite rechtlich vertreten hat, benannte das Gericht in der mündlichen Verhandlung eine Schwelle von 10 bis maximal 15 Prozent bezüglich der entzogenen Abfallmengen. Zur genauen Ausgestaltung und der praktischen Umsetzung der Wesentlichkeitsschwelle seien jedoch die Urteilsgründe abzuwarten.

Keine detaillierte Beschreibung aller Verwertungswege nötig

Mit der zweiten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass gewerbliche Sammler von Altmetallen, die das Sammelgut nicht unmittelbar, sondern über Zwischen- und Großhändler insbesondere Stahlwerken und Gießereien zur Verwertung zuführen, bei der Anzeige ihrer Sammlung in der Regel nur ihren ersten Abnehmer benennen müssen.

Geklagt hat ein gewerblicher Kleinsammler von Altmetall. Ihm wurde von der zuständigen Behörde die Sammlung aus privaten Haushaltungen untersagt, weil der Betrieb nicht den vollständigen Verwertungsweg für die von ihm gesammelten Abfälle vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung dargelegt hat. Erforderlich sei die Schilderung einer lückenlosen Kette des Verwertungswegs sowie des Verwertungsverfahrens, das heißt, in welchen Anlagen und in welcher Weise die Abfälle der Verwertung zugeführt werden, hieß es zur Rechtfertigung der Untersagung.

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt (AZ: BVerwG 7 C 5.15). Der Umfang der Darlegungspflicht könne nicht generalisierend, sondern müsse im Blick auf die konkreten Entsorgungsstrukturen bestimmt werden, so die Richter. Erfolgt die Verwertung in mehreren Stufen, müssten auch die insoweit beschränkten Möglichkeiten der Kleinsammler berücksichtigt werden.

Folglich erfülle der Sammler bei einer Abfallfraktion wie dem Altmetall seine Anzeigepflicht dadurch, dass er nachvollziehbar einen Verwertungsweg schildert. Dabei sei das Entsorgungsunternehmen, an das er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, namentlich zu benennen. Ferner müsse er belegen, dass das betreffende Entsorgungsunternehmen willens und in der Lage ist, die Abfälle abzunehmen. Eine detaillierte Beschreibung des weiteren Verwertungswegs bis zum letzten Bestimmungsort der Abfälle unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen könne von einem Kleinsammler nicht verlangt werden, stellten die Richter klar.

BDSV-Hauptgeschäftsführer Rainer Cosson bezeichnete die Entscheidungen in einer ersten Reaktion als „ausgesprochen positive Nachrichten“. Das Gericht teile somit den von der BDSV vertretenen Standpunkt. Allerdings sei dieser Standpunkt von nicht wenigen Umweltbehörden wie auch von den Verbänden der kommunalen Abfallwirtschaft immer wieder vehement bestritten worden. „Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst einmal diese unselige Diskussion beendet“, erklärte Cosson. „Wir dürfen also heute recht zufrieden sein.“

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