Zum Urteil des OVG Münster

Die Einordnung von Sperrmüll in die Überlassungspflicht stößt auf Unverständnis des Entsorgerverbands bvse. Offenkundig habe sich das Gericht nicht mit der Praxis der Sperrmüll-Verwertung beschäftigt, so die bvse-Justiziarin Miryam Denz-Hedlund. Kritik übt sie auch an dem Vergleich, Sperrmüll sei nichts anderes als großteiliger Restmüll.

bvse rügt OVG-Urteil als praxisfern


In zwei Urteilen hat das Oberverwaltungsgericht Münster am Dienstag entschieden, dass die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig ist. Das Gericht bestätigte damit zwei Untersagungsverfügungen des Ennepe-Ruhr-Kreises. Der Kreis hatte im November 2012 einem gewerblichen Entsorgungsunternehmen die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll untersagt, weil Sperrmüll als gemischter Abfall der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterliege.

In der Sache sei Sperrmüll nichts anderes als „großteiliger Restmüll“ und berge damit letztlich die gleichen Risiken hinsichtlich der umweltgerechten Entsorgung wie Restmüll, argumentierte das OVG. Von der stofflichen Zusammensetzung her unterschieden sie sich nicht.

Mit dieser Aussage werde deutlich, „dass sich das Gericht auch nicht im Ansatz mit der Verwertung von Sperrmüll in der Praxis beschäftigt hat“, kommentiert bvse-Justiziarin Miryam Denz-Hedlund die Urteile. „Der von den örE gesammelte Restmüll wird in der Regel direkt in die Verbrennung verbracht. Gewerbliche Sammler hingegen nehmen regelmäßig eine Vorsortierung in stofflich nutzbare Fraktionen und energetisch verwertbare Fraktionen vor, so wie es der in der Abfallrahmenrichtlinie vorgeschriebenen Abfallhierarchie entspricht“, so die Justiziarin.

Vergleich von Äpfeln mit Birnen

Auch die Feststellung, Sperrmüll sei nichts anderes als „großteiliger Restmüll“ sei mehr als praxisfern und entspreche einem Vergleich von Äpfeln mit Birnen. In der Restmülltonne werde in der Regel feuchtes, inhomogenes Material entsorgt, das nicht mehr verwertbar ist, so Denz-Hedlund. Diese Abfälle seien von der Größe und Zusammensetzung mit Sperrmüll nicht vergleichbar. „Man denke nur an Sofas oder Regale, die als Sperrmüll entsorgt werden“, sagt die Justiziarin. Für eine abschließende Beurteilung müssten jedoch die Entscheidungsgründe ausgewertet werden, die bisher aber noch nicht vorliegen.

Die zwei Urteile des OVG Münster laufen konträr zu bisherigen Urteilen in dieser Angelegenheit. Zuletzt hatten das OVG Bautzen mit Beschluss vom 18.02.2015, das VG Schleswig mit Urteil vom 05.03.2015 und das VG Berlin mit Urteilen vom 20.11.2015 entschieden, dass Sperrmüll nicht unter Paragraf 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG fällt und somit die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll zulässig ist.

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