Entwurf für AwSV

Wenn der Verordnungsentwurf zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft treten sollte, müsste die Recycling- und Entsorgungswirtschaft möglicherweise mehr zahlen. Aber nicht nur das. Sie müsste auch herausfinden, was denn unter „kolloidaler Lösung“ zu verstehen ist.

bvse warnt vor weiteren Kostenbelastungen


Wenn der Entwurf zur AwSV tatsächlich umgesetzt wird, kommen auf die Recycling- und Entsorgungswirtschaft höhere Kosten zu. Darauf verweist der bvse und der Verband Baustoffrecycling Bayern (BR Bayern) in einer gemeinsamen Stellungnahme gegenüber den Mitgliedern des Bundesrates. Zwar begrüßen beide Verbände, dass der aktuelle Entwurf der AwSV feste Gemische als nicht allgemein wassergefährdend einstuft. Doch keine Regel ohne Ausnahme. Und diese stiftet im Falle der Altmetalle für Verwirrung.

Denn Altmetalle gelten eigentlich als feste Gemische und damit als nicht wassergefährdend. Doch eine Ausnahme von dieser Regel ist dann gegeben, wenn Altmetalle in kolloidaler Lösung vorliegen. Die Frage ist nur: Was heißt das?

Darüber rätselt auch der bvse. „Was der Verordnungsgeber mit dieser Formulierung meint, bleibt völlig unklar und erschließt sich weder aus der Verordnung selbst, noch aus ihrer Begründung“, kommentiert der Verband. Er fordert deshalb eine Konkretisierung, wie dieser Begriff im Zusammenhang mit Altmetallen zu verstehen ist. Außerdem müsse geklärt werden, warum dieses Kriterium bei Altmetallen Anwendung findet, denn grundsätzlich lägen Altmetalle nicht in kolloidalen Lösungen vor.

bvse und BR Bayern machen zudem deutlich, dass sowohl von nicht gefährlichen Metallabfällen als auch von nicht gefährlichen mineralischen Abfällen keine Wassergefährdung ausgeht. Diese Materialien sollten daher auch in die entsprechende Aufzählung in der Begründung der AwSV aufgenommen werden.

Ohne diese Ergänzung müssten in letzter Konsequenz zukünftig komplette Betriebsgelände, also alle Lagerflächen, auf denen z.B. Fe- und NE-Metallschrotte, Bauschutt oder Boden lagern, nicht nur wasserundurchlässig befestigt, sondern auch überdacht werden, damit keine entwässerungstechnischen Probleme entstehen. „Bei einer solchen Komplettüberdachung werden immense Kosten verursacht“, warnt bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock. Außerdem wären viele Betriebe wegen bestehender Bebauungspläne dazu gar nicht in der Lage. Dass es infolgedessen zu Standortschließungen kommen würde, sei „nicht unwahrscheinlich“, befürchtet Rehbock.

„Mobile und stationäre Anlagen gleichbehandeln“

Darüber hinaus kritisieren die beiden Verbände auch die Ungleichbehandlung von mobilen und stationären Anlagen im Bereich des Baustoffrecyclings. Laut bvse fallen mobile Anlagen nach dem Entwurf grundsätzlich nicht unter die AwSV

Diese Regelung würde dazu führen, dass eine Verschiebung hin zu mobilen Anlagentechniken innerhalb der Branche gefördert wird, erklärt BR Bayern-Geschäftsführer Stefan Schmidmeyer. Das wäre kontraproduktiv, da mobile Anlagen nicht die hohen Standards von stationären Anlagen erfüllten. bvse und BR Bayern fordern daher, dass bei gleicher Funktion auch gleiche verordnungsrechtliche Anforderungen für mobile und stationäre Anlagen gelten. Von dieser Forderung sollen nur die mobilen Anlagen ausgenommen werden, die direkt an einer Baustelle betrieben werden und deren Output, wie beispielsweise beim Straßenbau, unmittelbar vor Ort wieder eingebaut wird.

Außerdem fordern die Verbände, dass feste Gemische dann als nicht wassergefährdend eingestuft werden, sobald diese gemäß anderer Rechtsvorschriften eingebaut werden dürfen. Bei einer Regelung auf Grundlage einer anderen Rechtsvorschrift sei eine zusätzliche Einschränkung unbegründet.

Die Bundesratsauschüsse beraten am heutigen Donnerstag über den Verordnungsentwurf.

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