Düngeverordnung

Die in der Düngeverordnung geschaffenen Erleichterungen für Komposte reichen aus Sicht des BDE bei weitem nicht aus. Noch immer würden die Unterschiede zwischen Kompost und anderen Düngern nicht ausreichend berücksichtigt. Nötig seien weitere Nachbesserungen, mahnt der Entsorgerverband.

„Das ist bestenfalls Makulatur“


In der Diskussion um die Düngeverordnung und das Düngegesetz fordert der BDE weitere Nachbesserungen bei den Regelungen zu Komposten. „Zwar gibt es einige speziell auf Komposte angepasste Regelungen in der Düngeverordnung, wie zum Beispiel kürzere Sperrfristen für die Ausbringung, doch diese sind bestenfalls Makulatur“, kommentierte BDE-Präsident Peter Kurth die Neuregelungen im aktuellen Gesetzentwurf.

So werden die wesentlichen Unterschiede zwischen Kompost und anderen Düngern wie zum Beispiel Gülle und Jauche nach Auffassung des BDE noch nicht ausreichend berücksichtigt. „Während der in Gülle und Jauche enthaltene Stickstoff größtenteils direkt pflanzenverfügbar ist und bei einer Überdüngung in das Grundwasser ausgewaschen werden kann, bleibt er im Kompost erheblich länger gebunden“, unterstrich Kurth abermals.

Flexiblere Regelungen für Komposte

Im aktuellen Gesetzentwurf, der vom Kabinett verabschiedet und vergangene Woche im Bundestag beraten wurde, wurde die strenge Obergrenze für Komposte etwas gelockert. Landwirte können nun innerhalb von drei Jahren insgesamt 510 Kilogramm Stickstoff pro Hektar über das Material ausbringen. Das entspricht pro Jahr zwar ebenfalls einer durchschnittlichen Menge von 170 Kilogramm, die Gesamtmenge kann aber flexibel auf die drei Jahre verteilt werden.

Zusätzlich ist es möglich, die Obergrenze von 510 Kilogramm um maximal 10 Prozent zu überschreiten. Das heißt konkret: Im ersten Jahr können vier Prozent mehr Stickstoff bezogen auf die ausgebrachte Gesamtmenge in die Böden eingebracht werden, und im zweiten und dritten Jahr jeweils drei Prozent mehr.

Darüber hinaus wurde für Komposte die Sperrfrist von zehn auf vier Wochen herabgesetzt. Somit ist das Aufbringen nur vom 15. Dezember bis 15. Januar verboten. Des Weiteren dürfen Komposte sowie andere stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden aufgebracht werden. Die zulässige Stickstoffgabe im Herbst wird auf 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar beschränkt.

BDE: Komposte von Obergrenzen ausnehmen

Insbesondere die Vorschriften für Stickstoff-Obergrenzen sieht der BDE-Präsident kritisch: „De facto gelten weiterhin für alle Arten von Düngern die gleichen Stickstoff-Obergrenzen, unabhängig davon, ob der Stickstoff gebunden vorliegt oder nicht. Es macht dabei kaum einen Unterschied, ob die Grenze bei 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr liegt, oder ob – wie jetzt vorgesehen – 510 Kilogramm über drei Jahre verteilt auf das Feld ausgebracht werden dürfen.“

Kurth fordert deshalb, Komposte von den starren Obergrenzen auszunehmen und maximal den Stickstoff anzurechnen, der pflanzenverfügbar ist. Zur Begründung sagte der BDE-Präsident: „Es ist befremdlich, dass einerseits im Rahmen der Getrennterfassung von Abfällen immer mehr biologische Abfälle gesammelt werden sollen, man aber andererseits den landwirtschaftlichen Verwertungsweg für diese Abfälle blockiert. Der Bundesrat sollte sich daher unbedingt für entsprechende Änderungen stark machen.“

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