Duale Systeme

Mit den neuen Clearing-Verträgen haben sich BellandVision, Grüner Punkt und Interseroh auf neue Regeln festgelegt. Grundlage für das Vertragswerk ist die aktuelle LAGA-Mitteilung M37. Auch die Befugnisse der System-Wirtschaftsprüfer wurden erweitert. Ein Überblick über die neuen Regeln.

Das steht in den neuen Clearing-Verträgen


Mit der Kündigung der bisherigen Clearing-Verträge und dem Abschluss der neuen Verträge haben die drei Systembetreiber BellandVision, Grüner Punkt und Interseroh in der vergangenen Woche für Diskussionsstoff gesorgt. Wie die drei Systeme bekanntgaben, sollen die neuen Clearing-Verträge ab 2018 einen fairen Wettbewerb ermöglichen und die notwendigen Übergänge regeln, bis das Verpackungsgesetz in Kraft tritt und die Zentrale Stelle ihre Arbeit aufnimmt. Mit dem neuen Vertragswerk soll sichergestellt werden, dass Verpackungen vollständig gemeldet und abgerechnet werden.

In den neuen Verträgen sind somit einige Inhalte enthalten, die sich von den gekündigten Verträgen unterscheiden. Dazu zählen nach Angaben der drei Systembetreiber folgende Kernpunkte:

  • Die Parteien haben sich uneingeschränkt verpflichtet, die für 2018 an ihrem jeweiligen System beteiligten Ist-Mengen an die Zentrale Stelle pro Inverkehrbringer zu melden. Außerdem werden die von der Zentralen Stelle ermittelten Marktanteile und Beteiligungsmengen als verbindliche Abrechnungsgrundlage anerkannt.

Die Kosten der dualen Entsorgung würden damit künftig auf Basis der von der Zentralen Stelle – als neue „behördliche“ Kontrollinstanz – ermittelten tatsächlichen Beteiligungsmengen unter den Vertragsparteien verteilt, betonen die drei Systembetreiber. Die Zentrale Stelle könne zudem den Abgleich mit den unternehmensbezogenen Jahresmeldungen der dualen Systeme mit den VE-Meldungen vornehmen. Mengendifferenzen zwischen den zur dualen Kostenbeteiligung gemeldeten Mengen und Mengenmeldungen der Inverkehrbringer würden unmittelbar erkennbar und könnten überprüft werden.

  • Die Parteien haben sich verpflichtet, parallel zur Mengenmeldung an die Zentrale Stelle „identische“ Ist-Mengen an die Clearingstelle zu melden. Der jeweilige System-Wirtschaftsprüfer muss prüfen und bestätigen, dass diese Parallelmeldung mit der Mengenmeldung an die Zentrale Stelle, den im Mengenstromnachweis zu Grunde gelegten Mengen und den vom Systembetreiber gegenüber den Herstellern bestätigten Beteiligungsmengen übereinstimmt.

Damit werde auch für den Fall, dass sich im Übergangszeitraum 2018/2019 die Berechnung der Marktanteile durch die Zentrale Stelle verzögern sollte, sichergestellt, dass die Kostenaufteilung auf Basis der tatsächlichen Beteiligungsmengen vorgenommen wird und die Ist-Mengen von der Zentralen Stelle geprüft werden.

  • Die Prüfung der Kreditoren-/Debitorensaldenlisten des Systembetreibers sowie der Kreditoren-/Debitorenkonten ist nunmehr ausdrücklich in den Prüfungsrichtlinien verankert.

Damit habe der System-Wirtschaftsprüfer bei der Prüfung der Vollständigkeit der Vertragsmengen die Möglichkeit, die vom Systembetreiber ermittelten Vertragsmengen mit beim Systembetreiber eingehenden Zahlungen abzugleichen. Nach Angaben der drei Systembetreiber ist damit ausgeschlossen, dass dem System-Wirtschaftsprüfer Beteiligungsverträge, auf deren Grundlage der Kunde Zahlungen an den Systembetreiber leistet, vorenthalten werden.

  • Die Parteien haben die Regelungen der aktuellen LAGA-Mitteilung (M37) vom 08.02.2017 als verbindliche Grundlage für die Anwendung und Auslegung der Prüfungsrichtlinien anerkannt.

Damit gelten die von der LAGA gestellten, aktuellen Anforderungen bei der Umsetzung der Verpackungsverordnung unmittelbar im Verhältnis zwischen den Parteien. Insbesondere das Erfordernis eines Nachweises für den Anfall einer Gewerbeverpackung an der Anfallstelle nach Paragraf 7 VerpackV und die dortige Entsorgung würden Umdefinitionen gemeldeter Verkaufsverpackungsmengen durch Systembetreiber und die dadurch herbeigeführte Reduzierung dualer Mengen verhindern.

  • Die Parteien haben sich verpflichtet, ihrem jeweiligen System-Wirtschaftsprüfer kontinuierlich einen eigenen, uneingeschränkten Recherche-Zugang zu dem beim DIHK geführten VE-Register-Portal einzuräumen.

Damit sei sichergestellt, dass der System-Wirtschaftsprüfer jederzeit über seinen eigenen Portalzugang alle vom Systembetreiber im VE-Register-Portal vorgenommenen Mengenänderungen feststellen und bei seiner Prüfung der Mengenmeldung an die Clearingstelle berücksichtigen muss und kann. Es sei damit zukünftig nicht mehr möglich, im Registerportal nach einer Mengenmeldung an die Clearingstelle Mengenänderungen vorzunehmen, ohne dass der System-Wirtschaftsprüfer von diesen Änderungen Kenntnis erlangt. Ob die an die Clearingstelle gemeldeten und im VE-Register hinter-legten Beteiligungsmengen tatsächlich übereinstimmen, könne somit erstmals effektiv durch den System-Wirtschaftsprüfer zu jedem Zeitpunkt geprüft werden. Ungeprüfte bzw. unzulässige Mengendifferenzen könnten somit nicht mehr entstehen.

  • Die Parteien haben sich bereits jetzt verpflichtet, ihrem jeweiligen System-Wirtschaftsprüfer uneingeschränkten Zugang zu den sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen, welche bei der Zentralen Stelle abrufbar sein werden, zu verschaffen.

Damit werde bereits jetzt sichergestellt, dass dem System-Wirtschaftsprüfer – sobald entsprechende Daten bei der Zentralen Stelle abrufbar sein werden – auch diese Daten für seine Prüfungen zur Verfügung stehen werden, so die drei Systembetreiber.

  • Die Parteien haben sich – ohne Einschränkung – verpflichtet, die an sie zur Beteiligung an ihrem dualen System gemeldeten Mengen nicht selbst anderen Verpackungsarten als dualen Verkaufsverpackungen zuzuweisen.

Abzüge von den Beteiligungsmengen durch Systembetreiber (z. B. durch Zuweisung beteiligungspflichtiger Mengen zu Gewerbeverpackungen oder Transportverpackungen) seien damit nachprüfbar untersagt.

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