Stichwort

Am 1. Mai 2013 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung in Kraft getreten. Die Verordnung wurde novelliert, um die Langzeitlagerung metallischer Quecksilberabfälle in das nationale Deponierecht aufzunehmen.

Deponieverordnung (DepV)


Unter Langzeitlagerung versteht das Gesetz die temporäre Lagerung von länger als einem Jahr. Die deponiespezifischen Anforderungen an diese Langzeitlagerung sind in der EU-Quecksilber-Richtlinie konkretisiert und werden über die novellierte Deponieverordnung in nationales Recht umgesetzt. Ermöglicht wurde die Langzeitlagerung durch die EU-Quecksilberverbots-Verordnung.

Neben metallischen Quecksilberabfällen dürfen nun auch Aschen aus der Klärschlamm-Monoverbrennung länger als ein Jahr gelagert werden. Das betrifft Aschen mit einem Phosphorgehalt von ca. 5 Prozent, die mit dem Ziel der späteren Phosphorrückgewinnung gelagert werden. Voraussetzung ist, dass dies technisch und wirtschaftlich machbar ist.

Darüber hinaus wurden in der Novelle einige Regelungen stärker an das europäische Deponierecht angepasst sowie DIN-Normen aktualisiert. So wurden unter anderem die Regelungen zur Entsorgung gipshaltiger Abfälle stärker an das EU-Recht angepasst. Demnach dürfen gipshaltige Abfälle nicht gemeinsam mit organikhaltigen Abfällen abgelagert werden.

Weitere Einzelheiten können Sie direkt der Novelle der Deponieverordnung entnehmen.

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