BMUB macht Zugeständnisse

Bis Ende 2016 will das BMUB die Heizwertklausel streichen. Damit gibt das Ministerium dem Druck der EU-Kommission nach. Die Klausel ist den stofflichen Verwertern schon seit langem ein Dorn im Auge.

Die Heizwertklausel fällt


Knapp drei Jahre musste der BDE auf eine Entscheidung warten. Schon im April 2002 hatte der Verband bei der Europäischen Kommission Beschwerde gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz eingelegt und dabei auch die so genannte Heizwertklausel in Paragraf 8, Abs. 3 gerügt. Nach dieser Klausel ist die energetische Verwertung mit der stofflichen Verwertung gleichrangig, wenn der Abfall für die energetische Verwertung einen Heizwert von mindestens 11.000 kJ/kg erreicht. Der BDE rügte, dass die Heizwertklausel für das Recycling „eine große Behinderung“ im Zusammenspiel mit der Überlassungspflicht für Haushaltsabfälle darstelle. Sie stehe dem Ausschöpfen weiterer Potenziale der stofflichen Verwertung entgegen.

Die EU-Kommission sieht das offenkundig ähnlich. Sie hatte die mangelhafte Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie im Kreislaufwirtschaftsgesetz gerügt und im Februar 2014 ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Während der Verhandlungen mit der Kommission habe sich die Bundesregierung zu Zugeständnissen bereit erklärt, berichtet der BDE. Laut Verband wird die Bundesregierung die umstrittene Heizwertklausel bis Ende 2016 streichen.

„Erfolg unserer Beschwerde“

Wie der BDE berichtet, hatte die EU-Kommission die Bundesregierung unter anderem dafür kritisiert, dass sie die fünfstufige Abfallhierarchie durch die Ausnahmeregelungen in den Paragrafe 6 Abs. 2, 7 und 8 KrWG faktisch auf eine dreistufige Hierarchie reduziert habe. Dies habe die Bundesregierung zurückgewiesen, zugleich aber Kompromissbereitschaft signalisiert, die Heizwertklausel aufzuheben.

„Dass die Heizwertklausel nun aus dem Gesetz gestrichen wird, ist als Erfolg unserer Beschwerde zu werten“, ist BDE-Präsident Peter Kurth zufrieden. „Wir freuen uns, dass die Europäische Kommission ihre Aufgabe als Hüterin der Verträge entschlossen wahrnimmt und der fünfstufigen Abfallhierarchie als einem Kernelement der europäischen Abfallpolitik auch in Deutschland zur Durchsetzung verhilft.“

Sollte im Rahmen der nun von der Bundesregierung vorzunehmenden Überprüfung und Überarbeitung der entsprechenden Vorschriften des KrWG keine europarechtskonforme Ausgestaltung erreicht werden, behalte sich die Europäische Kommission schon jetzt das Recht vor, noch eine begründete Stellungnahme folgen zu lassen, betont der BDE. Das Vertragsverletzungsverfahren werde demnach nicht eingestellt, sondern die Europäische Kommission werde die Umsetzung der von der Bundesregierung gemachten Zugeständnisse genau verfolgen.

Welche Auswirkungen die Streichung der Heizwertklausel auf die energetische Verwertung haben wird, bleibt zunächst abzuwarten. Der Geschäftsführer des MVA-Betreiberverbands ITAD, Carsten Spohn, hatte im Interview mit 320° bereits die Erwartung geäußert, dass er für einen solchen Fall nicht mit einer wesentlichen Veränderung der Mengen für die energetische Verwertung rechnet. Nach seiner Einschätzung kann eine Streichung der Klausel nur mit der Einführung von Kriterien für die Hochwertigkeit der stofflichen Verwertung einhergehen.

Spohn befürchtet darüber hinaus Mehrbelastungen für Abfallerzeuger. Denn sie müssten in Zukunft begründen, warum sie einen mittelkalorischen Abfall, der für die stoffliche Verwertung nicht geeignet ist, in die energetische Verwertung geben. Für den Abfallerzeuger werde das einen großen Aufwand bedeuten.

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