Zugriff der Privaten auf b2b-Elektroaltgeräte

Der Referentenentwurf für das ElektroG wirft die Frage auf, ob private Entsorgungsunternehmen in Eigeninitiative Altgeräte sammeln dürfen, die nicht aus privaten Haushalten stammen. Juristen drängen auf eine Klarstellung.

Direkt oder über Drittbeauftragung?


Wenn es um Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten geht, ist der Sachverhalt klar: Diese dürfen nach dem ElektroG ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller erfasst werden.

Anders stellt sich die Sachlage dar, wenn es um b2b-Geräte geht. Hierzu hatte das Bundesumweltministerium zunächst klargestellt, dass der Besitzer von Altgeräten die Wahl hat, ob er sie einem privaten Entsorger gibt oder dem Hersteller übergibt. Denn das ElektroG regelt nur eine Rücknahmepflicht der Hersteller, nicht eine Rückgabepflicht der Gerätebesitzer an die Hersteller.

Wie die Kanzlei Köhler & Klett jedoch hinweist, sieht der Referentenentwurf zum ElektroG nunmehr eine grundlegende Änderung vor. Laut Paragraf 10, Absatz 1 des Entwurfes müssen Besitzer ihre b2b-Altegräte dem Hersteller übergeben. Folglich könnte die private Entsorgungswirtschaft in Zukunft nur noch im Wege der Drittbeauftragung durch die Hersteller tätig werden, um Zugriff auf Altgeräte aus dem b2b-Bereich zu erlangen.

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Bundesumweltministerium eigentlich einen originären Zugriff der privaten Entsorgungsunternehmen auf b2b-Altgeräte vorsieht. Im Zweifelsfall sei der Wortlaut im Referentenentwurf entscheidend, heißt es seitens Köhler & Klett. Es bleibe daher zu hoffen, dass das Bundesumweltministerium seine bisherige Auffassung im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch durch hinreichend klare Regelungen zum Ausdruck bringen werde.

Aus europarechtlicher Sicht steht einem direkten Zugriff der Privaten auf b2b-Altgeräte nichts entgegen. Die im Jahr 2012 im Kraft getretene Neufassung der WEEE-Richtlinie bestimme zwar, dass Hersteller oder Drittbeauftragte für die Sammlung der Geräte sorgen müssen, doch auch hier geht es nur um eine Rücknahmepflicht, nicht um eine Rückgabepflicht der gewerblichen Abfallerzeuger, betont Köhler & Klett.

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