Verwertung in der Praxis

In der Praxis ist es für Kommunen, Recycler und Entsorger oft schwierig zu entscheiden, wie Böden, Bau- oder Abbruchabfälle verwertet werden müssen. Drei neue Merkblätter sollen weiterhelfen und für mehr Klarheit sorgen.

Drei neue Merkblätter für Bau- und Abbruchabfälle


Im April hat das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) drei neue Merkblätter veröffentlicht. Darin werden Konzepte vorgestellt, wie mit Boden- und Bauschutthaufwerken, kleinen Mengen mineralischer Abfälle sowie humusreichen und organischen Boden zu verfahren ist. Alle Hinweise basieren auf bereits bestehende Regelungen für die Entsorgung.

In einem der Merkblätter wird das Vorgehen bei der Entsorgung von mineralischen Abfällen aus Baumaßnahmen beschrieben, sofern es sich um Kleinmengen handelt. Als Kleinmengen gelten Mengen, die bei Heimwerkern oder Gartenbesitzern im privaten Bereich anfallen. Darunter fallen auch Abfälle aus dem gewerblichen Bereich (Baugewerbe, Garten- und Landschaftsbau), die nicht einzeln beprobt und entsorgt, sondern zu größeren Haufwerken zusammengeführt werden.

Wie im Merkblatt verdeutlicht wird, dürfen Kleinmengen gemeinsam bereitgestellt, zwischengelagert/gelagert, beprobt und analysiert werden. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Kleinmengen müssen einem Abfallschlüssel zugeordnet werden können. Dabei gelten für die Entsorgung die entsprechenden Regelungen aus Leitfäden oder Verordnungen.
  • Das Material muss die zugelassenen Zuordnungswerte einhalten. Die Basis ist dabei die Eingangskontrolle und eine Plausibilitätsprüfung unter Berücksichtigung der Herkunft.
  • Das Material darf keine speziellen und höheren Belastungen aufweisen.
  • Für die weitere Entsorgung darf die Haufwerksbeprobung maximal 500 Kubikmeter umfassen.

Generell kann und soll diese Regelung am Anfallort oder zum Beispiel auf Bauhöfen angewendet werden. Sie ist aber auch geeignet für die Sammlung von Material in Sammelstellen wie Wertstoffhöfen und die (Zwischen-) Lagerung in genehmigten Anlagen zur Lagerung.

Ferner kommt sie für Material in Betracht, das in Gruben der Standortkategorien „N“ und „A“ zwischengelagert werden soll und als unbedenklich eingestuft wird. Zu guter Letzt kann sie für die Zwischenlagerung im Sinne der Ziffern B-8/T-B und B-8/T-C des Verfüllleitfadens angewendet werden.

Umgang mit Boden- und Bauschutthaufwerken

Ein weiteres Merkblatt widmet sich dem optimalen Entsorgungsweg von Boden- und Bauschutthaufwerke – Beprobung, Untersuchung und Bewertung. Bislang ist es schwierig, Haufwerke verhältnismäßig zu beproben. Denn häufig bestehen sie aus verschiedenen Materialien und diversen Korngrößen. Zudem müssen je nach Entsorgungsweg (Grube oder Deponie) unterschiedliche Parameter geprüft sowie mehr oder weniger Proben gesammelt werden. Ferner beklagen Praktiker ungleiche Prüfanforderungen an das Material – je nachdem, ob es direkt von der Baustelle in Gruben entsorgt wird oder eine Boden- und Bauschuttbehandlungsanlagen durchläuft.

Im Merkblatt heißt es dazu generell, dass das Material chemisch-analytisch auf Schadstoffe untersucht werden muss. Der Parameterumfang richte sich nach den Regelwerken für den geplanten Entsorgungsweg mit gegebenenfalls weiteren Verdachtsparametern. Welche Fraktion oder Korngröße untersucht werden muss, ist in einer Tabelle aufgeführt. Die Laborergebnisse sind, so heißt es im Merkblatt, in Anlehnung an die LAGA-Methodensammlung Abfalluntersuchung, Kapitel II.11, Seite 145 ff zu bewerten.

Die einzelnen Schritte gelten für separierte und aushubüberwachte Böden, vermischte Böden und Aushub von der „Grünen Wiese“. Darüber hinaus wird das Vorgehen für Bauschutt aus kontrolliertem Gebäuderückbau und aus nicht kontrolliertem Gebäuderückbau sowie Boden- und Bauschuttgemische vorgestellt. Zudem kommen Flächen-und Linienbauwerke mit großen Aushubmengen (Verkehrswegebau) und Bodenbehandlungsanlagen zur Sprache.

Umgang mit Bodenaushub

Das dritte Merkblatt thematisiert den Umgang mit humusreichem und organischem Bodenmaterial. Dieses fällt bei Baumaßnahmen, insbesondere in ehemaligen Auen, entlang der Fließgewässer und in sonstigen Feuchtgebieten an. Hierbei gilt, dass humusreiche und organische Böden mit einem TOC-Gehalt von größer sechs Prozent nicht für die Verfüllung in Gruben, Brüchen und Tagebauen geeignet sind.

Daher werden in dem Merkblatt verschiedene Strategien empfohlen, angefangen bei der Vermeidung von Bodenaushub bis hin zur Deponierung. Um zu viel Bodenaushub zu verhindern, soll vor allem ein umwelt- und sachgerechtes Bodenmanagementkonzept helfen sowie die Auswertung von Bodenkarten und eine gründliche Baugrunduntersuchung. Weitere Vorschläge sind die Wiederverwendung oder die Verwertung.

Humusreiches und organisches Bodenmaterial eigne sich auch zur Bodenverbesserung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, als Kompost oder als Kultursubstrat (Herstellung in Erdenwerken). Daneben sei das Material geeignet, Verfüllungen von Gruben, Brüchen und Tagebauen sowie sonstige Flächen zu rekultivieren. Zudem könne humusreiches und organisches Bodenmaterial nach LAGA M20 in technischen Bauwerken eingesetzt werden, etwa in Lärmschutzwällen oder Deichen.

Gleichrangig mit einer stofflichen Verwertung sei darüber hinaus die energetischen Verwertung organischer Böden, allerdings erst ab einem Heizwert von größer gleich 11 Megajoule pro Kilogramm des unvermischten Materials. Einer Deponierung von Böden mit einem TOC-Gehalt größer 1 Prozent bis kleiner gleich 6 Prozent (bei DK 0) und höher (DK I, II und III) muss laut Merkblatt die zuständige Behörde zustimmen.

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