Urteil des Landgerichts Köln

Entsorgungsunternehmen, die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit der Einsammlung von Altpapier beauftragt sind, müssen den Betreibern der dualen Systeme die miterfassten Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonage (PPK) herausgeben. Das hat das Landgericht Köln entschieden.

Duale Systeme haben Anspruch auf Verkaufsverpackungen aus PPK


Mit einem – bisher nicht rechtskräftigem – Urteil vom 6. November (Az.: 90 O 10/15) hat das Landgericht Köln erstmals festgestellt, dass die vom jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit der Einsammlung von Altpapier beauftragten Entsorgungsunternehmen verpflichtet sind, den Betreibern der dualen Systeme die miterfassten Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonage (PPK) herauszugeben. Darauf weist die Anwaltskanzlei avocado hin. Die Herausgabe habe in dem Umfang zu erfolgen, wie dies der kalenderquartalsmäßig von der Clearingstelle festgestellten Mitbenutzungsquote bzw. Systemquote des Systembetreibers entspricht.

Nach Darstellung von avocado lag dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Beendigung des Miterfassungsvertrages zwischen dem Systembetreiber und dem vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit der Sammlung von PPK beauftragten Entsorgungsunternehmen hatte das Entsorgungsunternehmen die Zahlung einer Vergütung für die im vertragslosen Zustand weiter durchgeführte Miterfassung von PPK verlangt. Zugleich hatte das Entsorgungsunternehmen die erfassten PPK auf eigene Rechnung verwertet. Der Systembetreiber hatte daraufhin auf der Grundlage der Rechtsprechung (zuletzt OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2015, VI-U (Kart) 16/14) Klage auf Auskunft und Rechenschaftslegung über die Erlöse aus der gegen den Willen des Systembetreibers vorgenommenen Eigenvermarktung der PPK-Mengen erhoben. Darüber hinaus verlangte der Systembetreiber, dass das Entsorgungsunternehmen verpflichtet ist, dem Systembetreiber die erfassten PPK in dem Umfang zur eigenen Verwertung durch den Systembetreiber herauszugeben, wie dies der kalenderquartalsmäßig von der Clearingstelle festgestellten Mitbenutzungsquote bzw. Systemquote des Systembetreibers entspricht.

Geschäftsführung ohne Auftrag

Das Landgericht Köln hat laut avocado die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des Systembetreibers bestätigt. Während das Landgericht bei dem Auskunftsanspruch nur der bisherigen Rechtsprechung folgen musste, habe es bei der Frage der Herausgabepflicht Rechtssprechungsneuland betreten, so die Kanzlei. Das Landgericht habe hierzu festgestellt, dass es sich bei der Verwertung der PPK um ein nach der Verpackungsverordnung dem Systembetreiber zugewiesenes Geschäft handele. Folglich stelle die eigene Verwertung durch das Entsorgungsunternehmen als Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne der Paragrafen 677 ff. BGB dar. Der Anspruch auf Herausgabe folge ohne Weiteres kraft Gesetzes aus den Paragrafen 667, 681 BGB.

Auf die Frage, ob der Systembetreiber im Rahmen der Erfassung durch das Entsorgungsunternehmen vom Bürger unmittelbar Eigentum an den PPK erwerbe, komme es nicht an. Insoweit hatte das Urteil des BGH vom 16.10.2015 (V ZR 240/14) zu dieser Rechtsfrage keine Relevanz, erläutert avocado. Zumal die Vorinstanz (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Oktober 2014, 12 U 28/14) ausdrücklich festgestellt hatte, dass anders als im vorliegenden Fall Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag dort gerade nicht streitgegenständlich waren und somit auch beim BGH nicht zur Entscheidung anstanden.

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