Nach dem BVerwG-Urteil

Die Deutsche Umwelthilfe ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zufrieden. Nun sei der Weg frei für innovative Lösungen zur stofflichen Verwertung. Erneut fordert der Umweltverband eine Sperrmüll-Verordnung.

DUH setzt große Hoffnung in künftige Sperrmüll-Verwertung


Die Deutsche Umwelthilfe begrüßt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Öffnung der Sperrmüllsammlung für gewerbliche Entsorger. Das Urteil sei richtungsweisend und helfe dem Umwelt- und Klimaschutz, erklärt der Umweltverband. Nun sei es an der Bundesregierung, sich des Themas anzunehmen und eine Sperrmüllverordnung mit Quoten zur Wiederverwendung und zum Recycling zu erlassen.

„Sperrmüll für eine gewerbliche Sammlung zu öffnen, bietet die große Chance, endlich eine tatsächlich funktionierende Kreislaufführung von Rohstoffen zu entwickeln, die im Sperrmüll enthalten sind“, sagt DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. Bislang sei Sperrmüll überwiegend verbrannt worden, ein Recycling wertvoller Rohstoffe habe kaum stattgefunden. „Viele Kommunen haben mit Sperrmüll ihre Verbrennungsanlagen gefüttert, anstatt sich um eine Wiederverwendung oder ein Recycling der hierin enthaltenen Produkte bzw. Wertstoffe zu bemühen“, so Resch.

Wie Resch betont, hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die Meinung der Vorinstanz verworfen, dass Sperrmüll nichts anderes sei als ‚großteiliger Restmüll. „Das ist deshalb besonders wichtig, weil es zeigt, dass der Stoffstrom ein großes Potenzial zur Wiederverwendung und zur stofflichen Nutzung hat und nicht ausschließlich zur Verbrennung taugt.“ Mit der Öffnung des Marktes für gewerbliche Entsorgungsunternehmen könnten nun innovative Lösungen zur stofflichen Verwertung angestoßen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 23. Februar 2018 (BVerwG 7 C 9.16) entschieden, dass Sperrmüll aus Privathaushalten nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden muss, sondern auch von gewerblichen Entsorgungsunternehmen gesammelt werden kann. Die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bestehe nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushalten (Schwarze bzw. Graue Tonne), zu denen Sperrmüll nicht gehöre.

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