Anforderungen an Qualitätssicherung und Eigenkompostierung

Das Bundesumweltministerium will die Bioabfallverordnung novellieren. Die neuen Vorgaben sollen helfen, das bislang ungenutzte Biomassepotenzial besser abzuschöpfen. Die Eckpunkte hierfür stehen bereits fest.

Eckpunkte für neue Bioabfallverordnung


Das Bundesumweltministerium (BMUB) bereitet derzeit eine Novelle der Bioabfallverordnung (BioAbfV) vor, wie der zuständige Referatsleiter Claus-Gerhard Bergs beim diesjährigen Biomasseforum in Bad Hersfeld erläuterte. Die neue BioAbfV soll die Vorgaben des Paragrafen 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) spezifizieren, in dem die Pflicht zur Getrennterfassung von Bioabfällen verankert ist. Somit sollen künftig die Anforderungen an die Verwertung von Bioabfällen nicht lediglich für den Bereich der landwirtschaftlichen Verwertung festgelegt werden, sondern umfassender für jeglichen sinnvollen Verwertungszweck. Die neue Ermächtigungsgrundlage lasse es dann auch zu, dass konkrete Anforderungen an die zu behandelnden und an die behandelten Bioabfälle gestellt werden.

Wie Bergs erklärte, werde im Zusammenhang mit der Novelle intensiv diskutiert, ob die in manchen Regionen noch praktizierte Verbrennung von Gartenabfällen eingeschränkt wird. Denn diese Mengen gehen der stofflichen Verwertung verloren. Auch unter klima-und immissionsschutzbezogenen Aspekten sei die Verbrennung problematisch. Zudem werden Gartenabfälle nach wie vor illegal im Wald oder an Wegrändern entsorgt; sinnvoller sei hier die Zuführung zu zentralen Bioabfallbehandlungsanlagen.

Anforderungen an Qualitätssicherung

Darüber hinaus ist für die novellierte BioAbfV die Klarstellung beabsichtigt, dass eine generelle energetische Verwertung von Bioabfällen nicht den Hierarchievorgaben des Abfallrechts entspricht, so Bergs. Eine hochwertige Verwertung bei der Mehrzahl der Bioabfälle sei vor allem dann gegeben, wenn sowohl die energetischen als auch die stofflichen Potenziale der Bioabfälle genutzt werden; dies spräche für die anaerobe Behandlung, also die Vergärung, dafür geeigneter Bioabfälle.

Bergs stellte klar, dass die novellierte BioAbfV umfangreiche Anforderungen an die Qualitätssicherung enthalten muss. Aus seiner Sicht sind die Bestimmungen der BioAbfV zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit von Bioabfällen bereits heute beispielhaft. In der Konsequenz würden sie auch in der künftigen BioAbfV enthalten sein, auch wenn derartige Anforderungen primär in den Regelungsbereich des Düngerechtes fallen. Bei den zulässigen Fremdstoffgehalten, insbesondere Kunststoffanteile, wird der derzeit zulässige Höchstgehalt von 0,5 Gewichtsprozent im Jahr 2017 durch die Düngemittelverordnung auf 0,1 Prozent bei Folien und 0,4 Prozent für andere Fremdstoffe einschließlich Hartkunststoff herabgesetzt werden.

Wie Bergs weiter betonte, machten hohe Mengen an erfasstem Grünschnitt eine Separaterfassung von Küchenabfällen nicht entbehrlich. Beide Bioabfallkategorien könnten somit nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Eine Fortschreibung der BioAbfV könnte noch einmal klarstellen, dass eine derartige gegenseitige Anrechnung nicht zulässig ist.

Anforderungen an die Eigenkompostierung

Bei der Novelle der BioAbfV müssen nach Bergs‘ Auffassung auch spezifische Anforderungen an die „Eigenkompostierung“ festgelegt werden. Sie sollen gewährleisten, dass eine Eigenkompostierung“ nur bei solchen Haushalten praktiziert wird, die über ausreichende Nutzgartenflächen verfügen, um den erzeugten Kompost auch umweltverträglich verwenden zu können. Die „Eigenkompostierung“ bedeute zudem nicht generell, dass auf die Ausstattung der Haushalte mit einer Biotonne verzichtet werden kann.

Für die Nutzung einer Biotonne zusätzlich zur Eigenkompostierung spreche die Tatsache, dass die Biotonne mit den in Haushalten anfallenden Fleisch- und Fischresten beschickt werden kann, erklärte Bergs. Derartige Reste hätten ein hohes Gasbildungspotenzial, sodass sie über eine getrennte Erfassung in der Biotonne und nicht über die Restmülltonne entsorgt werden sollten. Zudem sollte bei der Eigenkompostierung darauf hingewirkt werden, dass diese sachgerecht durchgeführt wird und es hier zu keinen anaeroben Umsetzungsprozessen kommt. Letzteres könne allerdings eher durch Informationsschriften erfolgen als durch Vorgaben einer Verordnung.

In Deutschland werden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes etwa neun Millionen Tonnen Bioabfälle pro Jahr an Behandlungsanlagen im Bereich Kompostierung und Vergärung geliefert. Die Getrennterfassung von Bioabfällen stagniert auf einem – laut Bergs – sehr hohen Niveau. Mehr als 110 Kilogramm werden je Einwohner und Jahr an Grün- und Bioabfällen getrennt erfasst. Das zusätzliche Getrennterfassungspotenzial bei Grün- und Bioabfällen liegt nach Expertenansicht in der Größenordnung von mindestens vier Millionen Tonnen jährlich.

Bundesweit nutzen jedoch zwischen 40 und 50 Prozent aller Einwohner keine Biotonne, obwohl die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger seit dem 1. Januar 2015 in der Pflicht stehen, Bioabfälle getrennt zu sammeln. In einzelnen Regionen bestehe daher noch Nachholbedarf, so Bergs.

 

320°/db

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