Gastbeitrag

In wenigen Wochen läuft die Frist ab: Dann sind auch Versandhändler verpflichtet, Elektroaltgeräte zurückzunehmen. Fraglich ist nur, ob dies über Brief- und Paketdienstleister zulässig ist. Von Markus W. Pauly und Matthias Peine.

Elektroaltgeräte: Fallstricke bei der Rücknahme durch Brief- und Paketdienstleister


Von Dr. Markus W. Pauly und Dr. Matthias Peine

Nach dem am 24. Oktober 2015 novellierten Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sind ab dem 24. Juli 2016 auch Versandhändler verpflichtet, Elektro- und Elektronikaltgeräte zurückzunehmen. Das ElektroG hat für die Einrichtung der Rücknahmemöglichkeiten eine Übergangsfrist von neun Monaten vorgesehen, welche nunmehr Ende Juli 2016 abläuft.

Voraussetzung für die Rücknahmepflicht ist eine Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von mehr als 400 m². Die Rücknahmepflicht gilt zum einen für die Rücknahme eines Altgerätes im Falle des Kaufes eines neuen Gerätes. Das zurückzunehmende Altgerät muss der Geräteart des abgegebenen Geräts entsprechen. Dies bedeutet, dass es im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllen muss. Unabhängig vom Kauf eines neuen Gerätes, müssen zum anderen Altgeräte zurückgenommen werden, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind.

Das novellierte ElektroG gibt weiterhin vor, dass Versandhändler geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten haben. Die Einrichtung von geeigneten Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer dürfte Versandhändler vor eine besondere Herausforderung stellen, da diese in der Regel über kein Filialnetz innerhalb Deutschlands verfügen, über welches die Rücknahme von Elektroaltgeräten erfolgen kann.

Eine Kooperation mit einem Dienstleistungsunternehmen, welches die Rücknahme der Elektroaltgeräte organisiert, ist daher für viele Versandhändler in Zukunft zwingend erforderlich. In eben dieser Organisation der Rücknahme von Elektroaltgeräten für Versandhändler haben viele der Abfallwirtschaftsbranche bislang fremde Unternehmen ein neues Geschäftsfeld für sich entdeckt und bieten entsprechende Dienstleistungen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf Brief- und Paketdienstleister hinzuweisen, welche aufgrund ihrer Infrastruktur in der Regel bereits über ein geeignetes Netz zur Rücknahme von Elektroaltgeräten verfügen. Auf die Rücknahme von Elektroaltgeräten durch Brief- und Paketdienstleister wird daher im Folgenden näher eingegangen.

Bevor sich ein Versandhändler für eine entsprechende Dienstleistung entscheidet, sollte er diese genau unter die Lupe nehmen. Die umfassend einzuhaltenden Regularien dürften insbesondere für Unternehmen, welche zuvor mit der Abfallwirtschaft keine Berührungspunkte hatten, anspruchsvoll sein. Denn für den Transport und die eventuelle zeitweilige Lagerung von Elektroaltgeräten etwa in Logistikzentren sind nicht nur abfallrechtliche Vorschriften zu beachten, sondern darüber hinaus insbesondere die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Europäisches Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).

Werden die Elektroaltgeräte darüber hinaus mit der Bahn oder mit dem Flugzeug transportiert, sind unter anderem die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) und die Dangerous Goods Regulations (IATA DGR) bzw. der ICAO TI – Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air of the International Civil Aviation Organization (Technische Vorschriften der Internationalen zivilen Luftfahrt-Organisation für den sicheren Transport gefährlicher Güter im Luftverkehr) zu beachten.

Bei der Beauftragung eines Dienstleistungsunternehmens mit der Rücknahme von Elektroaltgeräten handelt es sich um eine abfallrechtliche Drittbeauftragung gem. Paragraf 43 ElektroG i.V.m. Paragraf 22 Satz 2 und 3 KrWG. Zu beachten ist, dass bei der abfallrechtlichen Drittbeauftragung der Auftraggeber lediglich einen Dritten beauftragt, aber für die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht verantwortlich bleibt. Versandhändler sollten daher nicht zuletzt aus internen Compliancegründen sicherstellen, dass die von ihnen angestrebte Kooperation mit Brief- und Paketdienstleister unter allen Gesichtspunkten dem geltenden Recht entspricht. Im Nachfolgenden werden die „Bigpoints“, die es bei einem Transport auf der Straße zu beachten gibt, daher dargestellt.

I. Abfallrechtliche Bestimmungen

Zunächst handelt es sich rechtlich gesehen bei einem Transport von Elektroaltgeräten um einen Transport von Abfall. Daher sind die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu beachten. Elektroaltgeräte sind sogar grundsätzlich als gefährliche Abfälle einzustufen, wenn diese gefährliche Bauteile enthalten. Die Rücknahme von Elektroaltgeräten und deren Transport sind nach den Vorschriften des KrWG als ein Sammeln und Befördern von Abfällen anzusehen. Daher ist der jeweilige Brief- und Paketdienstleister verpflichtet, diese Tätigkeit gem. Paragraf 53 KrWG bei der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme anzuzeigen (gem. Paragraf 2 Abs. 3 Satz 1 ElektroG findet Paragraf 54 KrWG keine Anwendung).

Weitere Voraussetzung für eine dem KrWG entsprechende Tätigkeit ist, die Kennzeichnung der Fahrzeuge, mit denen Elektroaltgeräte transportiert werden, mit sogenannten A-Schildern. Diese Verpflichtung folgt aus Paragraf 55 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Nach dieser Vorschrift haben nämlich Sammler und Beförderer Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln (A-Schilder) auszustatten.

Die Pflicht zur Verwendung von A-Schildern gilt zwar nicht für Sammler und Beförderer, welche lediglich im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern; Paragraf 55 Abs. 1 Satz 2 KrWG. Jedoch sind unter dem Sammeln und Befördern im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen nur solche Tätigkeiten zu verstehen, die aus Anlass anderweitiger gewerblicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten erfolgen. Bei der hier zugrundeliegenden angebotenen Rücknahme von Elektroaltgeräten handelt es sich aber um eine gezielte Sammlung, für die der Brief- und Paketdienstleister von dem jeweiligen Versandhändler beauftragt wird. Daher dürfte es sich bei der von Brief- und Paketdienstleistern angebotenen Rücknahme von Elektroaltgeräten nicht um eine Tätigkeit im Rahmen anderweitiger wirtschaftlicher Unternehmen handeln.

Es besteht zwar die Möglichkeit, sich von der Kennzeichnungspflicht mittels A-Schild gem. Paragraf 13 a der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV) befreien zu lassen. Voraussetzung für die Befreiung ist jedoch, dass entweder eine Anbringung der Warntafeln technisch nicht möglich oder eine Kennzeichnung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist.

Ob vorliegend eine Befreiung in Betracht kommt, weil die Kennzeichnung aus Gründen des Allgemeinwohls nicht erforderlich ist, erscheint sehr fraglich. Denn bei den transportierten Elektroaltgeräten kann es sich um gefährliche Abfälle oder sogar um Gefahrgüter handeln. Insbesondere können die Elektroaltgeräte Lithiumbatterien enthalten, welche sich bei unsachgemäßer Handhabung ggf. entzünden können. Es bedarf wohl keiner weiteren Erläuterung, dass ein Brand in einem Transporter eines Brief- und Paketdienstleisters, welcher im Wesentlichen mit Briefen und Paketen beladen sein dürfte, eine erhebliche Gefahr darstellt.

II. Immissionsschutzrechtliche Bestimmungen

Neben dem Abfallrecht ist das Immissionsschutzrecht zu beachten. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Logistikzentren des Brief- und Paketdienstleisters, in denen die Briefe und Pakete zwischengelagert bzw. umgeladen werden, eine Genehmigung nach dem BImSchG benötigen. Ob eine solches Logistikzentrum eine Genehmigung benötigt, richtet sich nach Paragraf 4 BImSchG i.V.m. Paragraf 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV).

Je nachdem, ob die Lagerung bzw. das Umladen in dem Verteilerzentrum im Einzelfall juristisch als Zwischenlagerung oder als Umschlag von Abfällen zu bewerten ist, gelten besondere Voraussetzungen für Genehmigungspflicht. Handelt es sich um eine Zwischenlagerung im Rechtsinne, ist eine Genehmigung gem. Nr. 8.12.1.2 bzw. 8.12.2 Anhang 1 zur 4. BImSchV erforderlich, wenn eine zeitweiligen Lagerung von gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtlagerkapazität von 30 Tonnen oder von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr vorliegt. Wäre die Tätigkeit im Verteilerzentrum aber als ein Umschlag von Abfall zu beurteilen, wäre dieses gem. Nr. 8.15.2 bzw. 8.15.3 Anhang 1 zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig, wenn mindestens eine Tonne gefährliche oder 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Tag umgeschlagen werden.

Hinsichtlich der Abgrenzung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen ist zu beachten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Elektroaltgeräte gefährliche Bauteile enthalten. Daher geht der Verwaltungsvollzug regelmäßig davon aus, dass es sich bei den Elektroaltgeräten um gefährliche Abfälle handelt. Eine Genehmigungspflicht würde daher ab einer Lagerkapazität von 30 Tonnen für Elektroaltgeräte bzw. einer Umschlagkapazität von eine Tonne pro Tag bestehen.

Hinzuweisen ist an dieser Stelle insbesondere auf Paragraf 327 Abs. 2 StGB. Nach Paragraf 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine genehmigungsbedürftige Anlage ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung betreibt. Nicht zuletzt die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen die Genehmigungspflicht zeigt die übergeordnete Bedeutung der Prüfung, ob eine Genehmigung nach dem BImSchG erforderlich ist.

III. Gefahrgutrechtliche Bestimmungen

Schließlich ist das Gefahrgutrecht zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Vorgaben des ADR einzuhalten, da Elektroaltgeräte z.B. Lithiumbatterien enthalten können, welche als Gefahrgut im Sinne des ADR eingestuft sind. Für den Transport von Lithiumbatterien in Ausrüstung, also im Gerät, enthält das ADR strenge Anforderungen, die selbst öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger vor besondere Schwierigkeiten stellen.

Lithium-Metall-Batterien bzw. Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen werden unter den UN-Nr. 3091 und 3481 geführt. Grundsätzlich gilt für Beförderung der UN-Nr. 3091 und 3481 zur Entsorgung oder zum Recycling die Verpackungsanweisung P909 in Abschnitt 4.1.4.1 des ADR. Diese sieht grundsätzlich vor, dass für die Beförderung von für Zellen und Batterien in Ausrüstung widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden müssen. Nur sogenannte große Ausrüstungen dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.

Davon abweichend hat die Bundesrepublik Deutschland der multilateralen Vereinbarung M285 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von Ausrüstungen mit Lithiumzellen und -batterien zugestimmt. Danach dürfen abweichend von der Verpackungsvorschrift P909 Ausrüstung ungeachtet ihrer Größe unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden. Diese multilaterale Vereinbarung gilt bis zum 31.12.2016 in der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, sie wird von dieser zuvor widerrufen.

Selbst wenn nach der Vereinbarung M285 Elektrogeräte, welche Lithiumbatterien enthalten, unverpackt befördert werden dürfen, bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, dass Elektroaltgeräte mit Lithiumbatterien per Brief oder Packet befördert werden dürfen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass durch den Transport per Brief bzw. Paket die Elektroaltgeräte erschüttert oder übermäßig bewegt werden. Eine solche Erschütterung ist sogar vielmehr wahrscheinlich, da die Briefe und Pakete mehrmals umgeladen werden müssen. Erschütterungen können zu einer Beschädigung der Lithiumbatterien führen. Darüber hinaus bestimmt die Sondervorschrift 377 des Abschnitts 3.3.1 ADR, dass die Versandstücke mit der Aufschrift „LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG“ oder „LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING“ gekennzeichnet sein müssen.

Besonders kritisch ist der Transport von beschädigten oder defekten Lithiumbatterien. Diese sind nach der deutlich strengeren Verpackungsvorschrift P908 bzw. LP094 zu befördern, welche spezielle Vorgaben für die Verpackung beim Transport vorgeben. Fraglich ist aber bereits, wie bei den Rücknahmeangeboten von Brief- und Paketdienstleistern überhaupt eine Kontrolle des Elektroaltgerätes stattfinden soll. In der Regel sehen diese Lösungen vor, dass Privatpersonen die Elektroaltgeräte per Briefumschlag bzw. Paket versenden.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das ADR eine Vielzahl weiterer Vorschriften enthält, welche im Einzelfall beim Transport von Lithiumbatterien geprüft bzw. eingehalten werden müssen. So enthält das ADR auf der einen Seite Ausnahmevorschriften für die Anwendung des ADR für bestimmte Lithiumbatterien. Auf der anderen Seite sind aber etwa spezielle Vorgaben für die Kennzeichnung von Fahrzeugen zu beachten.

IV. Fazit

Abschließend ist festzuhalten, dass die Angebote von Brief- und Paketdienstleister zur Rücknahme von Elektroaltgeräten insbesondere vor dem Hintergrund des ADR auf erhebliche Bedenken stoßen. Selbst wenn nur Elektroaltgeräte per Brief oder Paket versendet würden, die von der Anwendung des ADR befreit sind, dürfte es schwer zu gewährleisten sein, das Vorliegen der Ausnahmevorschriften im Einzelfall zu prüfen. Dies ist jedenfalls dem Endkunden, sprich der Privatperson, welche ihr Elektroaltgerät entsorgen möchte, nicht zuzumuten. Fraglich ist darüber hinaus, wie mit Elektroaltgeräten umgegangen wird, die nicht unter eine Ausnahmevorschrift fallen. Für diese müssten spezielle Rücknahmemöglichkeiten neben der Möglichkeit des Versandes von Elektroaltgeräten per Brief oder Paket durch den Brief- und Paketdienstleister geschaffen werden.

Mit erheblichen Rechtsunsicherheiten ist auch die Frage verbunden, wer für eventuelle Schäden haftet, die während des Transports des Elektroaltgerätes entstehen. In Betracht kommen neben dem Brief- und Paketdienstleister und dem Versandhändler der Endkunde, welcher den Versand veranlasst. Bei einem Verstoß gegen das Gefahrgutrecht können Geldbußen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro auch gegen den Absender und den Verpacker verhängt werden. Absender und Verpacker ist vorliegend der Endkunde sprich der Bürger.

Ferner ist auch in abfallrechtlicher Hinsicht eine Haftung des Endkunden nicht auszuschließen. Der Endkunde ist als sog. Abfallerzeuger für die Verwertung des Elektroaltgerätes verantwortlich. Schlägt die Entsorgung fehl oder findet sie unter Verstoß gegen einschlägige abfallrechtliche Vorgaben statt, haftet der Endkunde auch insoweit.

Insbesondere dieser Aspekt zeigt, dass der Verweis des Endkunden auf einen Brief- und Paketdienstleister für diesen mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden sein kann. Eine Kontrolle bzw. Prüfung der Vielzahl der Vorgaben, die beim Transport von Elektroaltgeräten einzuhalten sind, ist durch juristische Laien kaum zu leisten. Für Versandhändler empfiehlt es sich daher, sich von dem Brief- und Paketdienstleister die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Einzelfall nachweisen zu lassen, um sich rechtlich abzusichern. Bestehen Zweifel an der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, sollte kein Risiko eingegangen werden.

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