Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung

Die Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung ist bereits beschlossen, doch die Unzufriedenheit in der Privatwirtschaft wiegt noch nach. Die Entsorgergemeinschaften fordern nun zusätzliche Erleichterungen. Sie sprechen sich für 11 Maßnahmen aus.

Entsorger fordern weitere Erleichterungen


Die Entsorgergemeinschaften rechtfertigen ihren Vorstoß mit dem deutlich höheren organisatorischen und finanziellen Aufwand, der mit der neuen Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung verbunden sei. Der Gesetzgeber sollte deshalb baldmöglichst weitere Erleichterungen und Pivilegierungen für Entsorgungsfachbetrieb vorsehen.

„Aus Sicht vieler Unternehmen wird die Attraktivität des freiwilligen Selbstüberwachungsinstruments durch die zukünftig erhöhten Anforderungen, verstärkte behördliche Kontrolle und den insgesamt steigenden Aufwand zur Zertifizierung aufgrund der Vorgaben der novellierten EfbV herabgesetzt“, heißt es in dem offenen Brief. Die Entsorgergemeinschaften wollen daher folgende Maßnahmen berücksichtigt sehen:

  • Erleichterungen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen im Sinne der Ermächtigungsgrundlage des Paragrafen 61 Absatz 4 KrWG,
  • privilegierte Behandlung bei Genehmigungsverfahren von zertifizierten Anlagenbetreibern: Zulassung vorzeitigen Beginns, der vorzeitige Beginn soll – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – i.d.R. zugelassen werden, wenn die Anlage zu einem registrierten Standort nach EfbV gehört,
  • Berücksichtigung der Entsorgungsfachbetriebezertifizierung von Unternehmen bei Festlegung des Überwachungsturnus und -inhalts von IED-Umweltinspektionen,
  • möglicherweise auch Berücksichtigung der Efb-Zertifizierung bei den Notifizierungsverfaren zur grenzüberschreitenden Verbringung,
  • stärkere Anrechnung der Efb-Zertifizierung bei der Festlegung und Durchführung der behördlichen Überwachung in den Unternehmen durch die Behörden (verringerte Überwachungsfrequenz, Berücksichtigung bereits durch die Zertifizierung überprüfter Sachverhalte, etc.),
  • Gebührenfreistellung bzw. -anrechnung bei Vor-Ort-Überprüfungen durch die zuständigen Überwachungsbehörden,
  • Anerkennung des Efb im Rahmen der Prüfung der Eignung der Betriebsorganisation des Anlagenbetreibers im Rahmen der TA Luft (Punkt 3.6 der derzeit diskutierten Novelle),
  • besondere Berücksichtigung von Entsorgungsfachbetrieben bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen für die Entsorgung von Abfällen durch Kommunen, Bundesländer, Bund sowie deren untergeordnete Behörden oder Unternehmen (wie beispielsweise bei der Bauabfallentsorgung in Berlin),
  • besondere Einbeziehung der Entsorgungsfachbetriebe und Ausweisung bei der Abfallwirtschaftsplanung der Länder,
  • Vergabe von Fördermitteln für die freiwilligen Qualifizierungsmaßnahmen, die vom Entsorgungsfachbetrieb durchgeführt werden,
  • ausdrückliche und bevorzugte Berücksichtigung bei Verordnungen zur Umsetzung der Produktverantwortung, insbesondere Ausschreibungskriterium bei Beauftragung im Rahmen von gesetzlich geregelten Rücknahmesystemen (duales System, ElektroG u.s.w.).

Würden diese Maßnahmen umgesetzt, würde auch die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb attraktiver werden, glauben die Entsorgergemeinschaften. „Einer verminderten Teilnahmebereitschaft der Unternehmen an dem freiwilligen
Instrument könnte mit der Schaffung attraktiver Erleichterungen und Privilegierungen wirkungsvoll und positiv begegnet werden“, heißt es in dem Brief.

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