Phosphorrecycling aus Klärschlamm

Der Abschied von der Klärschlammdüngung nimmt konkrete Formen an: Das Bundesumweltministerium hat den Referentenentwurf für die neue Klärschlammverordnung vorgelegt. Das 81-seitige Papier soll Anfang 2017 vom Bundeskabinett verabschiedet werden.

Entwurf für neue Klärschlamm-Verordnung liegt vor


Das Bundesumweltministerium (BMUB) hat den Referentenentwurf für eine neue Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vorgelegt und am 26. September an die Brüsseler Behörden übermittelt. Mit der Novelle der Klärschlammverordnung soll eine Neuausrichtung der Klärschlammverwertung in Deutschland eingeleitet werden. Nach Ablauf der dreimonatigen Stillhaltefrist soll das Bundeskabinett Anfang kommenden Jahres über den Entwurf entscheiden.

Ziel der neuen Klärschlammverordnung (AbfKlärV) ist der Ausstieg aus der bodenbezogenen Verwertung von Klärschlämmen und die stärkere Nutzung von Klärschlamm als sekundäre Phosphorquelle. Nur Betreibern kleinerer und mittelgroßer Abwasserbehandlungsanlagen soll es künftig erlaubt sein, Klärschlamm zu Düngezwecken auszubringen. Für alle anderen Anlagenbetreiber macht die Verordnung Vorgaben, wie Phosphor aus Klärschlämmen und Klärschlammverbrennungsaschen zurückzugewinnen ist. Dabei gilt eine zweistufige mehrjährige Übergangsfrist. Nachfolgend stellen wir Ihnen einige zentrale Punkte der Novelle vor:

Welche Regeln gelten für den Klärschlammerzeuger?

Der Klärschlammerzeuger muss den Phosphorgehalt je angefangene 500 Tonnen Klärschlamm Trockenmasse untersuchen. Die Untersuchung muss in zeitlichen Abständen von höchsten sechs Monaten erfolgen. Das Ergebnis muss sodann innerhalb von vier Wochen der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Weist der Klärschlamm einen Phosphorgehalt von 20 Gramm oder mehr je Kilogramm Trockenmasse auf, muss er

  • einer Phosphorrückgewinnung zugeführt werden oder
  • zur stofflichen Nutzung in einer Klärschlammverbrennungsanlage / Klärschlammmitverbrennungsanlage thermisch vorbehandelt werden.

Welche Regeln gelten für die Phosphorrückgewinnung?

Bei der Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm sind nur Verfahren zulässig, die den gemessenen Phosphorgehalt um mindestens 50 Prozent und auf weniger als 20 Gramm je Kilogramm Trockenmasse senken. Dabei gilt:

  • Das Vermischen von Klärschlämmen aus Anlagen unterschiedlicher Klärschlammerzeuger ist erlaubt, wenn der jeweils zugemischte Klärschlamm einen Phosphorgehalt von 20 Gramm oder mehr je Kilogramm Trockenmasse aufweist.
  • Zuvor muss ein Vertrag zwischen den beteiligten Klärschlammerzeugern geschlossen werden. In diesem Vertrag sollte immer der Klärschlammerzeuger benannt werden, der die Phosphorrückgewinnung durchführt.

Wird Phosphor aus Klärschlammverbrennungsasche oder einem kohlenstoffhaltigen Rückstand verwertet, müssen mindestens 80 Prozent des enthaltenen Phosphors herausgeholt werden. Für die Behandlung in der Klärschlammmitverbrennung ist zudem zu beachten: Die Verbrennungsanlage muss mit Kohle betrieben werden. Die eingesetzte Kohle sollte im Jahresmittel zu einem Aschegehalt von weniger als 2,5 Prozent (bezogen auf den Rohzustand der Kohle) führen.

Die anschließende Lagerung der Klärschlammverbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands ist nach Paragraf 23 Absatz 6 der Deponieverordnung erlaubt. Als Voraussetzung gilt:

  • Eine Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien und ein oberflächiger Abfluss der Klärschlammverbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands sind ausgeschlossen.
  • Die Möglichkeit einer späteren Phosphorrückgewinnung oder einer stofflichen Verwertung unter Nutzung des Phosphorgehalts bleibt bestehen.

Wie es im Entwurf weiter heißt, müssen Klärschlammerzeuger und Betreiber einer Klärschlammverbrennungsanlage oder einer Klärschlammmitverbrennungsanlage einen Nachweis zur durchgeführten Phosphorrückgewinnung erbringen. Diese Nachweise sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Welche Regeln gelten für die bodenbezogene Klärschlammverwertung?

Betreiber eine Abwasserbehandlungsanlage mit einer genehmigten Ausbaugröße von bis zu 100.000 Einwohnerwerten dürfen den erzeugten Klärschlamm künftig weiterhin auf oder in Böden verwerten. Doch auch hier stehen im Entwurf zur neuen Klärschlammverordnung einige Regeln.

Grundsätzlich dürfen Klärschlamm, ein Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost aufgebracht werden, wenn die Vorsorgewerte im Boden für Metalle und für die organischen Stoffe polychlorierte Biphenyle und Benzo(a)pyren eingehalten werden. Die entsprechenden Werte sind in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nachzulesen. Darüber hinaus dürfen bestimmte klärschlammbezogene Grenzwerte nicht überschritten werden.

So gilt für das Schwermetall Kupfer der zulässige Höchstgehalt gemäß Düngemittelverordnung. Darüber hinaus gibt es neue Grenzwerte für:

  • Zink: 4.000 Milligramm je Kilogramm Klärschlamm Trockenmasse (mg/kg KS Trockenmasse)
  • Summe organischer Halogenverbindungen als adsorbierte organisch gebundene Halogene (AOX): 400 mg/kg KS Trockenmasse
  • Benzo(a)pyren: 1 mg/kg KS Trockenmasse
  • Polychlorierte Biphenyle (PCB), jeweils für die chem. Verbindungen (Kongenere) 28, 52, 101, 138, 153, 180: 0,1 mg/kg KS Trockenmasse

Sollte das Bundeskabinett dem Entwurf für die neue Klärschlammverordnung zustimmen, wird der Entwurf anschließend dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet. Die neue Verordnung könnte sodann im neuen Jahr in Kraft treten.

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