Registrierungspflicht in Italien

In die umständliche Registrierungspflicht in Italien kommt Bewegung. Die betroffenen Verbände konnten die größten bürokratischen Hürden beseitigen. Dennoch haben sie Beschwerde bei der EU-Kommission eingereicht.

Erleichterungen für Abfalltransporte nach Italien


Die Unternehmen der deutschen Abfallwirtschaft, die Altmaterialien von und nach Italien transportieren, können erst einmal aufatmen. Für ihre Registrierung in das Nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe (Albo Nazionale Gestori Ambientale) haben sie nun drei Monate länger Zeit. Zudem wurde das komplexe Verfahren vereinfacht.

In einem Gespräch beim Umweltministerium in Rom konnte eine Verlängerung der Eintragungsfrist bis 15. Mai 2017 erreicht werden, berichten der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), der Entsorgerverband bvse und der Verband Deutscher Metallhändler (VDM). Der ursprüngliche Stichtag für den Eintrag in das Register war der 13. Februar.

Bürokratische Hürden zum Teil ausgeräumt

Darüber hinaus sei es gelungen, wichtige verwaltungstechnische Fragen der Antragstellung zu klären. Anfang Dezember 2016 hatten die Verbände beklagt, dass nur etwa ein Prozent der 1.300 nicht italienischen Transportunternehmen die umständliche Registrierung erfolgreich abschließen konnten. Die Erleichterungen wie folgt:

  • Die Erklärung der Nichtentmündigung entfällt. Bisher verlangte das Albo Nazionale Gestori Ambientale den Nachweis des gesetzlichen Vertreters, dass der Antragsteller nicht entmündigt ist.
  • Der Nachweis der Pflichtbeiträge für Sozialabgaben und Fürsorgebeiträge zugunsten der Arbeitnehmer ist ebenfalls hinfällig. Bisher mussten für jeden Mitarbeiter des Antragstellers Unterlagen über die Entrichtung der Sozialabgaben und Fürsorgebeiträge eingereicht werden.
  • Darüber hinaus muss kein Nachweis von Firmenbeteiligungen und Insolvenzverfahren mehr beigebracht werden.

Für alle drei Punkte reiche künftig die Eigenerklärung des Antragstellers in einem Formular („Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde“) aus, so BGL, bvse und VDM.

„Es drohen möglicherweise Beschlagnahmungen“

In einem vierten wichtigen Punkt konnten die Verbände allerdings keine Einigung erzielen. So beharre das italienische Umweltministerium weiter auf der „ausschließlichen Verfügbarkeit der Fahrzeuge“. Das heißt: Gehören die Fahrzeuge nicht zum Eigentum des Unternehmens (Kauf mit Eigentumsvorbehalt, Leasing, Miete und Gebrauchsleihe) müssen zu jedem Kennzeichen vollständige Unterlagen vorgelegt werden, welche die Eigentumsverhältnisse belegen.

Aus Sicht der Verbände lässt sich das in der Praxis der Transportlogistik aber nicht ohne „Dispositionsakrobatik“ bewerkstelligen. Sie befürchten nun, dass, wenn bei einer Fahrzeugüberprüfung ein vermeintlicher Fehler festgestellt wird, das betreffende Fahrzeug inklusive Ladung für mindestens drei Monate beschlagnahmt werden könnte.

Vor diesem Hintergrund haben die BGL, bvse und VDM und sechs weitere Verbände gemeinsam Beschwerde bei der EU-Kommission eingelegt. Ihrer Meinung nach bestehen weiterhin Eintragungshindernisse ins italienische Umweltverzeichnis. Das sei mit europäischem Recht nicht vereinbar.

Die Verbände fordern daher, dass wenigstens im grenzüberschreitenden Verkehr die Angabe der Fahrzeugkennzeichen entfallen sollte. Allenfalls sollte die Anzahl der erteilten EU-Lizenzen respektive Abschriften bei der Registrierung in das Nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe in Italien herangezogen werden.

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