Düngeverordnung

Das Bundeskabinett hat die Novelle der Düngeverordnung beschlossen. Wie geplant, wurde eine Obergrenze für den Stickstoff-Austrag festgelegt, in die auch Gärreste aus Biogasanlagen einbezogen werden. Für Komposte werden die strengeren Regelungen allerdings gelockert.

Erleichterungen für Komposte


Am gestrigen Mittwoch (15. Februar) hat das Bundeskabinett die Novelle der Düngeverordnung beschlossen. „Nach jahrelangen Verhandlungen haben wir uns jetzt endlich darauf verständigt, die Düngeregeln zu verschärfen. Das ist ein wichtiger umweltpolitischer Fortschritt“, sagte Bundesumweltministerin Barbara Hendricks (SPD). „Die neuen Regeln werden helfen, die Folgen der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung einzudämmen.“

Künftig soll eine Obergrenze von 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr gelten. In die Berechnung der Obergrenze werden auch Gärreste von Biogasanlagen einbezogen. Außerdem verlängern sich die Sperrzeiten, in denen keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen: bei Ackerland nach der Ernte der Hauptfrucht bis 31. Januar und bei Grünland vom 1. November bis 31. Januar.

Obergrenze über drei Jahre geplant

Für Komposte wird die strenge Obergrenze etwas gelockert. Landwirte können innerhalb von drei Jahren insgesamt 510 Kilogramm Stickstoff pro Hektar über das Material ausbringen. Das entspricht pro Jahr zwar ebenfalls einer durchschnittlichen Menge von 170 Kilogramm, die Gesamtmenge kann aber flexibel auf die drei Jahre verteilt werden.

Zusätzlich ist es möglich, die Obergrenze von 510 Kilogramm um maximal 10 Prozent zu überschreiten. Das heißt konkret: Im ersten Jahr können vier Prozent mehr Stickstoff bezogen auf die ausgebrachte Gesamtmenge in die Böden eingebracht werden, und im zweiten und dritten Jahr jeweils drei Prozent mehr.

Ferner wurde für Komposte die Sperrfrist von zehn auf vier Wochen herabgesetzt. Somit ist das Aufbringen nur vom 15. Dezember bis 15. Januar verboten. Des Weiteren dürfen Komposte sowie andere stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden aufgebracht werden. Die zulässige Stickstoffgabe im Herbst wird auf 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar beschränkt.

Wichtig ist auch ein weiterer Punkt: Sowohl die aufgebrachte Kompostmenge als auch die Sperrfristen können im Einzelnen von den Ländern erweitert werden. Eine entsprechende Länderermächtigung steht laut Bundesumweltministerium in der Düngeverordnung. Demnach können die zuständigen Behörden bei Erstellung einer Nährstoffbilanz einen bestimmten Zuschlag der aufzubringenden Kompostmenge festlegen. Ebenso sind die Länder damit in der Lage Sperrfristen auszudehnen.

Endgültiger Beschluss Ende März

Für diese Regelungen hatte sich insbesondere das Bundesumweltministerium eingesetzt. Damit reagierte das Ministerium auf Befürchtungen der Betreiber von Bioabfallbehandlungsanlagen. Diese hatten befürchtet, dass Komposte mit Mineraldüngern und anderen Düngern auf eine Stufe gestellt werden. Aufgrund der scharfen Obergrenze gingen sie davon aus, dass Landwirte letztlich auf Kompost als Dünger verzichten würden. Noch ist die Düngeverordnung allerdings nicht in trockenen Tüchern.

Um die Novelle der Düngeverordnung zu beschließen, muss heute (16. Februar) im Bundestag das Düngegesetz geändert werden. Am 10. März 2017 soll das Düngegesetz im Bundesrat verabschiedet werden. Die Abstimmung für die Novelle der Düngeverordnung ist für den 31. März terminiert.

Mit der Düngeverordnung will die Bundesregierung die Überdüngung eindämmen, die langfristig die Gewässerqualität beeinflusst. Laut Bundesumweltministerium geben die Ergebnisse des aktuellen Nitratberichts Anlass zur Sorge: Fast ein Drittel der Messstellen für die Grundwasserqualität wiesen zwischen 2012 bis 2014 zu hohe Nitratwerte auf.

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