Duale Systeme

Am Donnerstag gab RKD die Entscheidung des Landgerichts Köln bekannt, kurze Zeit später widerspricht BellandVision: Das Gericht habe noch gar nicht geprüft, ob die Regelungen des Clearingvertrages von RKD eingehalten wurden. Genau das aber hatte RKD behauptet.

Falsche Darstellung von RKD?


Wenn es darum geht, Interpretationsspielräume zu nutzen, sind einige duale Systeme gewieft. Neuerdings werden sogar Gerichtsurteile unterschiedlich interpretiert. Erst gestern hatte der Systembetreiber RKD bekanntgegeben, dass das Landgericht Köln die Klage von fünf dualen Systemen abgewiesen habe. Das Urteil zeige, dass RKD sich an die Regeln des gemeinsamen Clearingvertrages halte, erklärte der Systembetreiber. Sämtliche Vorwürfe seien im Keim erstickt worden.

Heute widerspricht BellandVision. Das Landgericht Köln habe die Klage zwar als unzulässig abgewiesen, doch eine Entscheidung in der Sache selbst sei nicht getroffen worden. „Vom Gericht wurde noch nicht geprüft, ob die Regelungen des Clearingvertrages von der Beklagten RKD eingehalten wurden und werden“, erklärt BellandVision.

Das Urteil des Landgerichts Köln beantworte gerade nicht die Frage, ob sich RKD an die Regeln des gemeinsamen Clearingvertrages gehalten hat, betont BellandVision. Vielmehr sei Gegenstand der gestrigen Entscheidung nur gewesen, ob das Landgericht Köln zuständig ist. Eben dies sei abschlägig entschieden worden. BellandVision will diese Entscheidung nun in der nächsten Instanz überprüfen lassen.

„Nicht nachvollziehbar“

Ziel der Klage war, RKD zu verpflichten, zu unterlassen, in der Ist-Mengenmeldung an die Clearingstelle und in der Mengenmeldung an das VE-Register voneinander abweichende Mengen zu melden, und RKD zu verpflichten, identische Mengenmeldungen abzugeben. Weiterhin wurde beantragt, RKD zu verurteilen, es zu unterlassen, dem System-WP Plan- und/oder Ist-Mengenmeldungen zur Prüfung vorzulegen, in denen pauschale Mengenabzüge und/oder solche Abzüge enthalten sind, die nicht in den Clearingverträgen ausdrücklich zugelassen sind und/oder die nicht mit der Lizenzmengenbestätigung der Beklagten übereinstimmen.

Damit richte sich die Klage ausschließlich gegen die RKD und nicht gegen den prüfenden System-Wirtschaftsprüfer, erklärt BellandVision. Zudem seien in diesem Verfahren nicht – wie von RKD behauptet – „haltlose Behauptungen“ gegenüber dem prüfenden System-Wirtschaftsprüfer getätigt worden.

In dem Verfahren seien auch keine eidesstattlichen Versicherungen abgegeben worden. Lediglich im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 19.08.2016 gegen RKD seien eidesstattliche Versicherungen abgegeben worden, die selbstverständlich wahrheitsgemäß sind. „Für mich sind die Aussagen von Herrn Dr. Dühr bezüglich Meineid und übler Nachrede nicht nachvollziehbar. Jede diesbezügliche Unterstellung weise ich ausdrücklich zurück“, erklärt BellandVision-Geschäftsführer Thomas Mehl.

Wie Mehl nochmals hervorhebt, hätten BellandVision und einige weitere Systembetreiber in diesem Jahr im Rahmen ihrer Transparenzoffensive von ihrem zuständigen System-Wirtschaftsprüfer zusätzlich die Übereinstimmung der Clearing- und DIHK-Meldung zu unterschiedlichen Zeitpunkten prüfen und bescheinigen lassen. RKD habe an dieser Transparenzoffensive nicht teilgenommen.

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