Neuer Bußgeldkatalog

Die LAGA hat einen neuen Bußgeldkatalog für Verstöße bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung verabschiedet. Die Geldbußen können sich bei besonders schweren Verstößen auf bis zu 50.000 Euro belaufen. Aber schon eine Geldbuße von 200 Euro genügt, um sich einen Eintrag ins Gewerbezentralregister einzufangen.

Fehlerhaftes Dokument? 1.500 Euro


Bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung liegt der Teufel im Detail. Zumindest, wenn es um drohende Bußgelder geht. Fehlt auch nur ein Schriftstück, können bis zu 1.500 Euro fällig werden. Gleiches gilt, wenn ein Dokument unvollständig ist, nicht richtig ausgestellt oder zu spät eingereicht wird. So steht es im neuen Bußgeldkatalog der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).

Ähnlich teuer kann es werden, wenn Warntafeln am Fahrzeug fehlen. In diesem Fall kann nicht nur der Beförderer, sondern auch der Fahrzeugführer mit bis zu 1.000 Euro belangt werden. In Rahmen von 1.000 bis 1.500 Euro bewegen sich die meisten Tatbestände, die mit einem Bußgeld bestraft werden. Wichtig zu wissen: Schon eine Geldbuße von 200 Euro genügt, um sich einen Eintrag ins Gewerbezentralregister einzufangen.

Illegale Verbringung kann bis zu 50.000 Euro kosten

Die LAGA führt in ihrem überarbeiteten Bußgeldkatalog zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung alle in Frage kommenden Tatbestände auf. Zu jedem Tatbestand findet sich eine kurze Erklärung und die Bandbreite des Bußgeldes. „Die vorgeschlagenen Rahmensätze sollten in der Regel ausreichend Spielraum eröffnen, um auf verschiedene Fallgestaltungen angemessen reagieren zu können“, wie die Arbeitsgemeinschaft schreibt.

Die LAGA listet zudem mögliche Betroffene auf und gibt den Rahmen für die jeweilige Bußgeldhöhe an. Betroffen ist demnach ein großer Personenkreis: Vom Erzeuger und Besitzer über den Beförderer und Makler bis hin zum Empfänger und Anlagenbetreiber. Auch der Fahrzeugführer muss sich auf eine empfindliche Geldbuße einstellen.

Richtig teuer wird es bei der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen. Wird diese vorsätzlich durchgeführt, kann sich die Geldbuße auf bis zu 50.000 Euro belaufen. Wer „nur“ fahrlässig handelt, muss immerhin noch mit 25.000 Euro rechnen. Denn bei fahrlässigen Handlungen kann höchstens die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages als Bußgeld verhängt werden.

Aber auch wer eine „vollziehbare Auflage nicht erfüllt“ oder einer „vollziehbaren Anordnung zuwider handelt“, kann mit bis zu 50.000 Euro belangt werden. Gleiches gilt, wenn eine Verwertung oder Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig abgeschlossen wird.

Bei der illegalen Verbringung nicht gefährlicher Abfälle werden immerhin noch bis zu 20.000 Euro fällig. Derselbe Betrag wird unter anderem fällig, wenn ein Vertrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgeschlossen wird.

Obergrenze kann sich in bestimmten Fällen noch erhöhen

Die festgelegten Bußgeldrahmen sind aber nicht in Stein gemeißelt, sondern können durchaus noch variieren. So steht eine Erhöhung der Obergrenze zur Debatte, wenn

  • innerhalb der letzten drei Jahre bereits eine gleichartige Ordnungswidrigkeit begangen wurde,
  • der Täter die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs oder eines Gewerbes begeht,
  • wirtschaftliche Vorteile daraus gezogen werden oder auch
  • bei fehlender Einsicht.

Eine Absenkung der Untergrenze steht zur Debatte, wenn

  • der Vorwurf gegen den Täter im Einzelfall aus besonderen Gründen geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
  • Einsicht gezeigt wird, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind oder
  • die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vom Durchschnitt außergewöhnlich stark abweichen, sodass dieser bei der Bemessung der Geldbuße unverhältnismäßig stark belastet würde.

Die LAGA hatte zuletzt 2012 einen Bußgeldkatalog zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung erstellt. Durch Änderungen im Abfallverbringungsgesetz und in der Abfallverbringungsbußgeldverordnung wurde eine Überarbeitung des Katalogs der bußgeldrelevanten Tatbestände nötig.

 

© 320° | 23.05.2018

Mehr zum Thema
Voestalpine will Buderus Edelstahl verkaufen
Wertstofftonne: Karlsruher hadern mit privatem Entsorger
EU-Länder unterstützen Verpackungs­verordnung
„Das größte Bürokratie­entlastungspaket, das es je gab“
Videoüberwachung an Containerstellplätzen?
Weniger Lebensmittel- und Textilabfälle: EU-Parlament verabschiedet Position
„Die kleinteiligen Strukturen sind ein Hemmschuh“
EU-Verpackungs­verordnung: Stimmen zur Einigung
EU einigt sich auf Verpackungs­verordnung