Urteil gegen DSD

Das Landgericht Ravensburg lässt keinen Zweifel aufkommen, wer das Eigentum bei der Straßensammlung von Altpapier erwirbt. Das geht aus der Urteilsbegründung hervor, die inzwischen vorliegt.

Gericht begründet Urteil zum Eigentum von Altpapier


Ende Januar hatte das Landgericht Ravensburg verkündet, dass duale Systeme nicht das Eigentum von Altpapier aus Straßensammlungen erwerben. Inzwischen liegt die Urteilsbegründung vor. Demnach hatte das Gericht offenbar keinen Zweifel, wie die strittige Eigentumsfrage zu entscheiden ist – nämlich zu Gunsten des Landkreises. Dieser erwerbe das Eigentum am gesamten Altpapier, stellt das Gericht klar. Der Betreiber eines dualen Systems dagegen erwerbe kein Miteigentum, auch nicht in Höhe des Anteils der Verkaufsverpackungen im Altpapier.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Verbraucher des betreffenden Landkreises ihr Altpapier für die Vereinssammlung an den Straßenrand gelegt. Die Sammlung wird vom Landkreis durchgeführt. Bestandteil des Altpapiers sind zum einen Zeitungen und Zeitschriften sowie Verkaufsverpackungen, die den „Grünen Punkt“ tragen.

Nach Darstellung des Gerichts verwertete der Landkreis über 20 Jahre lang das gesamte gesammelte Altpapier und zahlte dem Kläger, der Duales System Deutschland GmbH, einen bestimmten Betrag für den Anteil der entsorgten Verpackungen am gesamten Altpapier aus. Strittig war nun der Zeitraum ab 1. Januar 2012. Für diesen verlangte DSD die Herausgabe des gesammelten Materials anstelle einer Zahlung. Das Unternehmen klagte vor dem Landgericht Ravensburg, doch das Gericht wies die Klage zurück. Aus seiner Sicht erwirbt DSD kein Miteigentum. Alleiniger Eigentümer ist der Landkreis.

Zur Begründung heißt es, dass der Verbraucher durch die Bereitlegung des gebündelten Altpapiers für die Vereinssammlung ein stillschweigendes Angebot auf Eigentumsübertragung abgibt. Auf dieses Angebot seien ausschließlich die relevanten Regelungen des BGB anzuwenden, da das Abfallrecht hierzu keine Regelungen enthalte.

Wie es weiter heißt, gebe der Verbraucher das Angebot auf Eigentumsübertragung nicht an DSD ab, sondern entweder an den Verein oder an den Landkreis. Für nicht anwendbar hält das Gericht die Argumentation, das Eigentum gehe an den über, den es angeht. Zum einen habe der Verbraucher keine Kenntnis davon, dass mittlerweile 10 Systembetreiber in Betracht kommen, denn nur dann könne davon ausgegangen werden, dass es ihm gleichgültig ist, an wen er übereignet. Zudem sei es ihm nicht gleichgültig, an wen er übereignet, denn der Wille des Verbrauchers sei es, seine Verpackungsabfälle dem zu übereignen, der an seiner Stelle die Entsorgungsverantwortung erfülle. Das seien diejenigen, die in Kontakt mit dem Verbraucher treten und die Systeme zur Erfassung betreiben.

Wie das Gericht weiter hervorhebt, schließen die Regelungen der Verpackungsverordnung nicht aus, dass auch der öffentlich-rechtliche Entsorger Eigentum an Verkaufsverpackungen erwerben kann. Umgekehrt müssten Systembetreiber auch kein Eigentum erwerben, um ihre Aufgabe aus der Verpackungsverordnung zu erfüllen. Sie seien nur verpflichtet, deren Verwertung nachzuweisen.

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