Gewerbliche Sammlung

Der Rhein-Sieg-Kreis hat eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien zu Recht untersagt. Das bestätigt das zuständige Verwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil. Maßgeblich für das Urteil war frühere Verhalten des Textilrecyclers.

Gericht bestätigt Untersagung für Textilrecycler


In einem aktuellen Urteil vom 11. August (Az.: 13 K 4427/16) hat das Verwaltungsgericht Köln eine Untersagungs- und Beseitigungsverfügung gegenüber einer gewerblichen Altkleidersammlung bestätigt. Anlass waren erhebliche Bedenken des Gerichts gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung.

Nach Auffassung des Gerichts hatte der Aufsteller der Altkleidercontainer selbst beziehungsweise die ihm zuzurechnenden Vertragsunternehmen in der Vergangenheit massiv und durchgängig insbesondere gegen das Straßen- und Wegegesetz verstoßen. Unter anderem dadurch, dass sie Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufgestellt hätten, ohne zuvor die hierfür erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse einzuholen.

Verstöße gegen Straßen- und Wegegesetz

Hintergrund des Verfahrens war, dass der Rhein-Sieg-Kreis als Untere Abfallwirtschaftsbehörde dem bundesweit tätigen Textilrecyclingunternehmen die Sammlung von Altkleidern im Kreisgebiet wegen Unzuverlässigkeit untersagt hatte. Der gewerbliche Sammler hatte dagegen Klage eingereicht, die nun aber vom Verwaltungsgericht Köln abgewiesen wurde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgenommen, so dass das Urteil rechtskräftig ist, wie die Kanzlei Gruneberg Rechtsanwälte mitteilt, die den Rhein-Sieg-Kreis vor dem Verwaltungsgericht vertreten hat.

Wie die Kanzlei weiter erläutert, wurde die Untersagungs- und Beseitigungsanordnung im Ausgangsverfahren im Wesentlichen auf die Unzuverlässigkeit des Trägers der Sammlung gestützt, weil dieser sowie die ihm zuzurechnenden vertraglich beauftragten Drittfirmen im Kreisgebiet „zahlreich, massiv und durchgängig“ insbesondere gegen das Straßen- und Wegegesetz NRW verstoßen haben. So wurden an verschiedenen Standorten im Kreisgebiet Container ohne Einholung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis aufgestellt. Nachteilig habe sich zudem ausgewirkt, dass die Geschäftsführung nicht an der Aufklärung dieser Verstöße mitwirken wollte.

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