Gerichtsurteil

Die freiwillige Rücknahme von Nespresso-Kaffeekapseln über DSD hat den Wettbewerber Reclay vor Gericht ziehen lassen. Doch seine Klage gegen den Feststellungsbescheid scheiterte. Reclay muss weiter die Kapseln entsorgen, ohne dafür ein Entgelt zu erhalten.

Gericht stützt freiwillige Rücknahme von Kaffeekapseln über duale Systeme


Anlass für die Klage von Reclay war der Feststellungsbescheid der Stadt Düsseldorf für die freiwillige Rücknahme von Kaffeekapseln durch die Firma Nespresso Deutschland GmbH. Darin wird festgehalten, dass Nespresso mit der freiwilligen Rücknahme seine Produktverantwortung erfüllt. Zuvor waren die Kapseln nach den Regelungen der Verpackungsverordnung entsorgt worden. Doch seit Inkrafttreten der 6. Novelle der Verpackungsverordnung am 18. Juli 2015 zählen Kaffeekapseln nicht mehr als Verkaufsverpackungen, so dass die Verpackungsverordnung für Kaffeekapseln nicht mehr greift.

Nespresso zeigte daraufhin bei der Stadt Düsseldorf die freiwillige Rücknahme an. Als Entsorgungspartner gab das Unternehmen die Duale System Deutschland GmbH (DSD) an. Somit werde auch künftig die Rücknahme der gebrauchten Kapseln über DSD erfolgen, erklärte Nespresso bei der Antragstellung. Hierdurch sei es möglich, die Kapseln bundesweit über die Gelben Tonnen zu erfassen. Eine Aussortierung der Kapseln sei in den bundesweiten Sortieranlagen von DSD durch den Einsatz von Wirbelstromabscheidern gewährleistet.

Verstoß gegen Verpackungsverordnung

Der Systembetreiber Reclay wehrte sich dagegen. Nach seiner Auffassung ist der Feststellungbescheid rechtswidrig, weil der Bescheid gegen die Verpackungsverordnung verstößt. Reclay klagte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die Stadt Düsseldorf – allerdings ohne Erfolg, wie aus dem Urteil des Gerichts vom 26. August hervorgeht (AZ: 17 K 5099/15).

Reclay argumentierte, dass die dualen Systeme gemäß Verpackungsverordnung auf die Entsorgung von Verkaufsverpackungen beschränkt seien. Die Rücknahme anderer Abfälle gehöre nicht zu ihren Pflichten, sondern falle in die Überlassungspflicht öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE). Die Überlassungspflicht entfalle zwar, wenn die Abfälle freiwillig zurückgenommen werden, doch dies setze einen eigenständigen Erfassungs- und Verwertungsweg voraus – nicht die Mitbenutzung der dualen Systeme.

Reclay führte vor Gericht an, dass die Erfassung der Kaffeekapseln über alle Gelben Tonnen erfolge, nicht nur über Tonnen von DSD. Dies führe dazu, dass auch bei Reclay Kapseln zur Entsorgung anfielen, obwohl es sich nicht um Verkaufsverpackungen handele und Reclay für die Entsorgung der Kapseln kein Entgelt erhalte. Zudem sei Reclay gezwungen, für eine ordnungsgemäße Verwertung der Kapseln Sortieranlagen mit Wirbelstromabscheider vorzuhalten, die bei normalen Leichtverpackungen nicht nötig seien.

Außerdem machte Reclay einen Verstoß gegen Paragraf 6 Abs. 7 Satz 2 der Verpackungsverordnung geltend. Demnach müssen die dualen Systeme die anteilig zuzuordnenden Verpackungsmengen mehrerer dualer Systeme im Gebiet eines örE ermitteln. Diese Aufgabe könne aber bei Erbringung von Fremdmengen nicht erfüllt werden. Die Anmeldung der Kapseln im Rahmen des Mengenclearings zusammen mit den Mengen der lizensierten Verkaufsverpackungen sei rechtswidrig. Gegenstand des Clearingvertrages seien ausschließlich die lizensierten Verkaufsverpackungen, wozu die Kapseln gerade nicht gehörten.

Bescheid ordnet keinen Verwertungsweg an

Nespresso hingegen argumentierte, dass die freiwillige Rücknahme der Kapseln lediglich logistisch über die dualen Systeme erfolge. Entsorgungspartner sei alleinig DSD, der Feststellungsbescheid beziehe sich nur darauf, dass Nespresso die Entsorgung über DSD angezeigt habe. Somit werde durch den Bescheid auch kein Verwertungsweg angeordnet; eine Annahmepflicht der anderen Systembetreiber werde nicht begründet. Sofern Reclay der Auffassung sei, dass Nachteile entstünden, müssten Reclay und DSD dies im Rahmen des Mengenclearings untereinander klären.

Hinzu komme, dass die Menge der in die dualen Systeme eingebrachten Kapseln genau ermittelt werden könne. Nespresso teile DSD jährlich die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Menge an Kapseln mit. DSD wiederum melde die Kapseln im Rahmen des Mengenclearing zusammen mit den Mengen der lizensierten Verkaufsverpackungen an die Gemeinsame Stelle. So werde sichergestellt, dass die Menge der zurückgenommenen Kapseln im Mengenclearing berücksichtigt werde und keine Nachteile für andere Systembetreiber entstünden. DSD trage entsprechend der Clearingvereinbarungen die Kosten der auf sie entfallenden Mengenanteile. Schließlich wies Nespresso darauf hin, dass Wirbelstromabscheider einen Mindeststandard der Sortieranlagen darstellten.

Klage zurückgewiesen

Das Gericht folgte im Wesentlichen der Auffassung von Nespresso und wies die Klage zurück. Zum einen sei Reclay nicht klagebefugt, weil eine Anfechtungsklage gemäß Verwaltungsgerichtsverordnung nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Reclay hingegen habe den Feststellungsbescheid als „nicht unmittelbar beteiligte Dritte“ angefochten.

Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass die von Reclay angeführten Vorschriften der Verpackungsverordnung nicht entscheidungserheblich seien. Diese Vorschriften gehörten nicht zu den Feststellungsvoraussetzungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Da Kaffeekapseln nicht als Verkaufsverpackungen gelten, fielen sie auch nicht unter die Regelungen der Verpackungsverordnung.

Hinzu komme, dass die von Reclay geäußerten Bedenken keine unmittelbare Folge des Feststellungsbescheids seien, sondern lediglich eine Folge des Nebeneinanders miteinander konkurrierender dualer Systeme. Konflikte zwischen den einzelnen Systembetreibern seien aber im Verhältnis der dualen Systeme untereinander auf privatrechtlicher Ebene zu lösen, etwa im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterlassungs- oder Schadenersatzklage.

Schließlich weist das Gericht auch darauf hin, dass es aufgrund der gemeinsamen Erfassungsstruktur bei Verkaufsverpackungen unumgänglich ist, dass die einzelnen Systembetreiber Verpackungen erfassen, sortieren und verwerten müssen, die sie nicht selbst lizensiert haben. „Auch in einem solchen Fall müssen die Systembetreiber Einrichtungen vorhalten, die sie für die von ihnen selbst lizensierten Verpackungen nicht vorhalten müssten, und für Restmengen in den Verpackungen aufkommen, die bei von ihnen selbst lizensierten Verpackungen nicht anfielen“, heißt es im Urteil.

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