Streit um Überlassungspflicht

Ein Landkreis hat einen Eigenkompostierer mit einer Gebühr für das Vorhalten einer Biotonne belastet. Zu Recht, wie das zuständige Gericht nun urteilte. Den Ausschlag hat eine Liste gegeben, die der Kreis während der Gerichtsverhandlung präsentierte.

Gericht verpflichtet Eigenkompostierer zur Biomüll-Gebühr


Eine als Eigenkompostierer anerkannte Familie aus dem Landkreis Südwestpfalz ist zu Recht zu Abfallentsorgungsgebühren für das Vorhalten einer Biotonne herangezogen worden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße in einem am Montag (29. August) verkündeten Urteil entschieden (AZ: 4 K 12/16.NW).

Die Familie ist Eigentümer eines von einem 5-Personen-Haushalt bewohnten Anwesens in Hinterweidenthal. Im Januar 2015 setzte der Landkreis Südwestpfalz gegenüber der Familie Vorausleistungen für die Abfallentsorgungsgebühr in Höhe von 228,98 Euro fest. Hierin enthalten war unter anderem die Jahresgebühr für die regelmäßige Biomüllabfuhr für einen 80 Liter-Biomüllbehälter in Höhe von 29,29 Euro.

Dagegen erhob die Familie nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und machten geltend, sie sei anerkannter Eigenkompostierer und als solche in der Lage, alle Bioabfälle auf ihrem zur privaten Lebensführung genutzten Grundstück zu verwerten. Daher benötige sie keine Biotonne.

Unzureichender Nachweis der Verwertung

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz seien Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf ihrem Grundstück nicht in der Lage seien oder diese nicht beabsichtigten, erläuterte das Gericht. Keine Überlassungspflicht und damit auch keine Verpflichtung zur getrennten Sammlung bestehe dagegen, soweit die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen diese auf den ihnen genutzten Grundstücken selbst verwerteten, beispielsweise durch Biokompostierung.

Der Landkreis habe in seiner Satzung die Anschlusspflichtigen in zwei Gruppen unterteilt, nämlich die Gruppe der sog. Nichteigenkompostierer, d.h. derjenigen, die auf ihren Grundstücken anfallenden Biomüll komplett über die Biotonne entsorgten, und die Gruppe der sog. Eigenkompostierer, d.h. derjenigen, die die auf ihren Grundstücken anfallenden kompostierbaren organischen Garten- und Küchenabfälle selbst verwerteten. Dabei gehe der Landkreis davon aus, dass „sonstige Bioabfälle“ wie gekochte Speisereste, Fleisch, Käse, Backwaren, dorniger Strauchschnitt, Unkräuter über die Biotonne entsorgt würden. Nur wenn die betreffenden Personen nachweisen würden, dass sie auf ihren Grundstücken eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung aller Bioabfälle vornehmen, würden sie nicht dem Anschlusszwang unterliegen.

Die Familie konnte diesen Nachweis jedoch nicht ausreichend erbringen. Vielmehr hatte der Landkreis eine Aufstellung in den Prozess eingeführt, in der die Leerungsdaten der Biotonne, die der Familie zugeteilt wurde, aufgelistet waren. Daraus hat sich Angaben des Gerichts ergeben, dass die Biotonne der Familie im Jahr 2015 zweimal zur Abholung bereitgestellt und geleert worden sei. Dies habe die Familie nicht widerlegen können. Damit unterliege sie der Überlassungspflicht.

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