Abfallverzeichnisverordnung

Die Novelle der Abfallverzeichnisverordnung hat das Bundeskabinett passiert. Neu sind einige Konzentrationsschwellenwerte für die Einordnung als gefährlicher Abfall. Die geplanten Abfallschlüssel aus dem Entwurf sind jedoch rausgefallen. Ob die Verordnung wie geplant in Kraft tritt, wird im Herbst entschieden.

Kabinett beschließt AVV-Novelle


In der Europäischen Union wird jeder Abfall mit einer Abfallschlüsselnummer einer bestimmten Abfallart zugeordnet. Außerdem wird bestimmt, wie gefährlich ein Abfall ist. Die entsprechenden Regelungen stehen in der novellierten Europäischen Abfallverzeichnisverordnung von Ende 2014 und müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht überführt werden.

Die Bundesregierung hat hierzu den ersten wichtigen Schritt gemacht. Vergangene Woche hat das Bundeskabinett die Novelle der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) verabschiedet, mit der die europäischen Regelungen in nationales Recht überführt werden sollen. Im Zuge dessen werden auch die bisherigen Regelungen mit der EG-Abfallrahmenrichtlinie und der Überarbeitung des Chemikalienrechts im Jahr 2008 (CLP-Verordnung) harmonisiert.

In das Abfallverzeichnis neu aufgenommen wurden die Abfallarten 01 03 10* (Rotschlamm aus der Aluminiumproduktion), 16 0307* (metallisches Quecksilber) und 19 03 08* (teilweise stabilisiertes Quecksilber). Zur Begründung verweist die Bundesregierung darauf, dass diese Abfälle bislang anderen, weniger spezifizierten Abfallarten zugeordnet gewesen sind.

Die geplanten Abfallschlüssel für getrennt gesammelte Bioabfälle aus Haushalten sowie für bestimmte Altbatterien (Nickel-Metallhydrid-Batterien und Akkumulatoren, Lithium-enthaltende Batterien und Akkumulatoren) haben es nicht in die Endfassung der Verordnung geschafft. Wie es aus Fachkreisen heißt, habe „Zeitmangel“ die Aufnahme verhindert. Dennoch plane das BMUB einen Abfallschlüssel für getrennt gesammelte Bioabfälle aus Haushalten. Dieser könnte dann mit der Anpassung des EEG oder der Bioabfallverordnung umgesetzt werden.

Neu sind „Konzentrationsschwellenwerte“

Vielleicht die größte Neuheit sind Konzentrationsschwellenwerte für die Einordnung als „gefährlicher Abfall“. Damit soll die Einstufung eines Abfalls laut AVV-Novelle präzisiert werden. Die neuen Schwellenwerte bedeuten aber nicht, dass nun Abfälle in großem Umfang neu eingestuft werden. In den meisten Fällen soll die herkunftsbezogene Einstufung des Abfalls erhalten bleiben.

Darüber hinaus hat der Beschluss unmittelbaren Einfluss auf das Deponierecht. Seit 1. Juli 2015 gilt nun bei der Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle ausschließlich die CLP-Verordnung anzuwenden, heißt es seitens des Bundesumweltministeriums. Die bisher gültige Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wird damit abgelöst.

Der Entwurf der neuen Abfallverzeichnisverordnung ist nun Sache von Bundesrat und Bundestag. Aller Voraussicht nach wird der Bundesrat über den Verordnungsentwurf frühestens am 25. September abstimmen.

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