Gewerbeabfall-Verordnung

Die geplante Gewerbeabfall-Verordnung ist auf gutem Weg, zügig in Kraft treten zu können. Am Mittwoch hat das Bundeskabinett die Änderungswünsche des Bundesrats angenommen. Nun ist der Bundestag am Zug.

Kabinett billigt Änderungswünsche des Bundesrats


Das Bundeskabinett hat gestern (22. Februar) den Änderungswünschen des Bundesrats für den Entwurf der Gewerbeabfall-Verordnung zugestimmt. Alle Maßgaben des Bundesrates seien übernommen worden, teilt das Bundesumweltministerium mit. Durch den Kabinettsbeschluss kann das parlamentarische Verfahren nunmehr mit der abschließenden Beteiligung des Bundestages fortgeführt werden.

Der Bundestag wird sich am 31. März mit der Verordnung befassen. Bei einer Verabschiedung ohne Änderungen wäre das Verfahren beendet. Die Verkündung könnte dann im April erfolgen, so dass die Verordnung am 1. August 2017 in Kraft treten könnte.

Ausnahme für Hygienepapier

Die Zahl der Änderungen, die die Länder gefordert haben, ist überschaubar. Zu den Auflagen zählt unter anderem, dass die Dokumentationen und Nachweise auch in elektronischer Form vorgelegt werden müssen, sofern die zuständige Behörde dies verlangt.

Darüber hinaus verlangt der Bundesrat, dass zu gewerblichen Abfällen auch gewerbliche und industrielle Abfälle zählen, die nicht in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind und die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.

Eine weitere Änderung betrifft die Abfallfraktionen, die von Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen getrennt zu sammeln sind. Bislang war als Fraktion unter anderem Papier, Pappe und Karton aufgeführt. Künftig soll es heißen: Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier.

Der Bundesrat hatte diese Änderung mit dem Hinweis begründet, dass Hygienepapier bei vielen Abfallstellen einen erheblichen Anteil des Abfallaufkommens ausmacht. Derartige Papierabfälle seien aber in der Regel nicht mehr für ein hochwertiges Recycling geeignet, insbesondere weil die Papierfasern schon sehr kurz seien und die Abfallfraktion oft verschmutzt sei. Hygienepapier würde daher die hochwertige Verwertung der PPK-Fraktion gefährden.

Darüber hinaus gilt nun eine „hohe Verschmutzung“ nicht mehr als Ausnahmegrund von der Getrennthaltungspflicht. Die Länder hatten befürchtet, dass die „hohe Verschmutzung“ den Anreiz für Abfallerzeuger und –besitzer erhöhen könnte, den Abfällen einen hohen Verschmutzungsgrad lediglich zu unterstellen oder gar einzelne Abfallfraktionen gezielt zu verschmutzen, um sie anschließend als Gemisch einer energetischen Verwertung zuführen zu können.

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