Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht

Fünf Bleirecycler stehen im Verdacht, ein Kartell organisiert zu haben. Sie sollen Preisabsprachen getroffen haben. Trifft der Vorwurf zu, wären vor allem Schrotthändler geschädigt worden.

Kartell der Bleirecycler?


Die Europäische Kommission hat fünf Blei-Recycling-Unternehmen mitgeteilt, dass sie im Verdacht stehen, den Ankauf gebrauchter Bleiakkumulatoren über ein Kartell organisiert und damit gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen zu haben. Den Unternehmen wird vorgeworfen, zwischen 2009 und 2012 ein Kartell zur Festsetzung der Einkaufspreise für gebrauchte Bleiakkus in Belgien, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden betrieben zu haben.

Die Kommission legt den betreffenden Unternehmen zur Last, sich untereinander abgestimmt und ihr Verhalten koordiniert zu haben, um höhere Gewinnspannen zu erreichen. In diesem Rahmen könnten sie die Preise gesenkt haben, die sie Schrotthändlern zahlten. Wie die Kommission erläutert, werden in Europa fast alle Bleiakkumulatoren am Ende ihrer Lebensdauer recycelt. Bleiakkus kommen vor allem als Starterbatterien in Kraftfahrzeugen zum Einsatz. Sollte sich der Verdacht bestätigen, dann wäre dies ein Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht.

Die Kommission hatte mit den Untersuchungen gegen die fünf Recyclingunternehmen schon 2012 begonnen. Eines der betroffenen Unternehmen ist die Recyclingfirma Recylex. Das Unternehmen bestätigte heute den Eingang des Kommissionsschreibens. Man werde nun den Inhalt analysieren und innerhalb der gesetzten Frist (zweite Jahreshälfte 2015) antworten, teilt Recylex mit.

Die von der Kommission verfasste Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein förmlicher Schritt, mit dem die Kommission die Parteien schriftlich von den gegen sie erhobenen Vorwürfen in Kenntnis setzt. Die Unternehmen können daraufhin die Kommissionsakte einsehen, schriftlich Stellung nehmen und eine mündliche Anhörung beantragen, um Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden ihren Standpunkt darzulegen.

Wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass ausreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, kann sie einen Beschluss erlassen, mit dem sie die Verhaltensweise untersagt und gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen von bis zu 10 Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes verhängt.

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