Für Anzeige und Mengenstromnachweis

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Hinweise zu den Anforderungen an Branchenlösungen veröffentlicht. Darin geht es unter anderem um die Anzeige und den Mengenstromnachweis.

LAGA listet Anforderungen an Branchenlösungen auf


Wie die LAGA in dem Papier zunächst klarstellt, müssen Hersteller und Vertreiber, die eine Branchenlösung betreiben, durch Sachverständigenbescheinigung nachweisen, dass an allen belieferten Anfallstellen, die in eine Branchenlösung eingebunden sind, eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet ist. Eine Branchenlösung bedeutet nach Auffassung der LAGA, dass darin nur eine Gruppe von Unternehmen einbezogen wird, die mit der Herstellung oder dem Vertrieb von gleichen oder ähnlichen Produkten und Leistungen beschäftigt sind.

In dem Papier werden sodann grundsätzliche Pflichten genannt sowie die Anforderungen an die Bescheinigung des Sachverständigen und die Bestätigung der Anfallstelle. Darüber hinaus geht die LAGA auf die Anzeige der Branchenlösung und die Ermittlung der branchenfähigen Mengen ein. Schließlich werden auch die Anforderungen an den Mengenstromnachweis genannt sowie die Mindestanforderungen an die Prüfung durch den Sachverständigen.

Das Papier „Vorläufige Hinweise über die Anforderungen an die Anzeige und an den Mengenstromnachweis von Branchenlösungen nach Paragraf 6 Abs. 2 VerpackV in der Fassung der 7. Novelle VerpackV“ finden Sie hier.

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