Anleitung für Entsorgung

Bei der Entsorgung von Mineralfaserplatten ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Mineralfaserplatten mit gefährlichen KMF und ohne gefährliche KMF. Welche Entsorgungsmöglichkeiten es im Einzelnen gibt und was beachten ist, ist in einem Merkblatt festgehalten, das aktuell veröffentlicht wurde.

Merkblatt zu KMF-Minderalfaserplatten


Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat ein Merkblatt für die Entsorgung von Mineralfaserplatten herausgegeben. Solche Platten wurden und werden als Decken- oder Wandbauplatten in Gebäuden zur Schall-, Brand- oder Wärmeschutzdämmung eingesetzt. Die Abkürzung KMF steht für künstliche Mineralfasern.

Bei der Entsorgung von Mineralfaserplatten ist laut Merkblatt zu unterscheiden zwischen Mineralfaserplatten mit gefährlichen KMF (AVV 17 06 03*) und ohne gefährliche KMF (AVV 17 06 04). Mineralfaserplatten mit gefährlichen KMF wurden bis etwa August 1997 produziert.

Mineralfaserplatten mit gefährlichen KMF

Mineralfaserplatten, die gefährliche KMF enthalten, sind in erster Linie in Untertagedeponien (UTD) gemeinwohlverträglich zu beseitigen, heißt es in dem Merkblatt. Der Abfallerzeuger könne die Abfälle entweder direkt über eine UTD entsorgen oder über eine Sonderabfallgesellschaft zur Beseitigung einer UTD andienen. Im Falle Bayerns würden Mineralfaserplatten mit gefährlichen KMF beispielsweise in der UTD Herfa-Neurode der K+S KALI GmbH, Philippsthal, angenommen. Hinsichtlich der Annahmebedingungen sollte die jeweilige UTD rechtzeitig kontaktiert werden.

Die Möglichkeit einer obertägigen Deponierung besteht dagegen nur in Ausnahmefällen, betont das Landesamt. Hintergrund sei, dass die in den Bauprodukten enthaltenen Bindemittel in der Regel die Zuordnungswerte der Organikparameter Glühverlust (GV) oder TOC und DOC der Deponieklasse (DK) II-überschreiten (vgl. Anhang 3 Nr. 2 Tabelle 2 DepV). Zudem seien erhöhte Werte bei den Parametern Fluorid, Brennwert sowie AT4 bzw. GB21 möglich. Demzufolge könne bei einer obertägigen Deponierung auf eine Abfalluntersuchung in den meisten Fällen nicht verzichtet werden.

Die obertägige Deponierung setze bei Überschreiten der Zuordnungswerte eine Einzelfallzustimmung der zuständigen Bezirksregierung voraus, die vom Deponiebetreiber zu beantragen wäre (vgl. Paragraf 6 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 DepV bzw. Anhang 3 Nr. 2 Satz 11 DepV). Hierzu sind laut Landesamt folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Grundlegende Charakterisierung (gC) des Abfalls (Paragraf 8 Abs. 1 DepV) einschließlich Angaben zum Abfallerzeuger
  • Rückbauvorhaben mit aussagefähigen Fotos sowie
  • Untersuchung der Schlüsselparameter: GV/TOC, DOC, PCB, Fluorid, Brennwert, pH-Wert sowie AT4/GB21 (abhängig vom pH-Wert). Probenahme nach LAGA PN 98.

Wie das Landesamt hinweist, seien bei herkunfts- oder nutzungsbedingten (Sekundär-) Kontaminationen (MKW, PAK, Schwermetalle etc.) zusätzlich auch diese Parameter zu untersuchen. Eine gemeinsame Entsorgung mit „klassischen“ KMF, wie Glaswolle, Steinwolle und ähnliche Isolier-/Dämmstoffe (AVV 17 06 03*) sei wegen des unterschiedlichen Auslaugverhaltens nicht zulässig.

Mineralfaserplatten ohne gefährliche KMF

Wurden die Mineralfaserplatten mit gesundheitlich unbedenklicher, biolöslicher Mineralwolle hergestellt, ist entsprechend der Abfallhierarchie gemäß Paragraf 7 Abs. 2 i. V. m. Paragraf 6 KrWG die Möglichkeit der Wiederverwendung im Produktionsprozess des Herstellers zu prüfen und über bestehende Rücknahmesysteme wieder in den Produktionsprozess zurückzuführen. Dies treffe in der Regel auf Bauplatten mit Herstellungsdatum ab dem 01.06.2000 zu, erklärt das Landesamt. Da andere Verwertungswege gegenwärtig nicht zur Verfügung stehen, verbleibe alternativ nur die untertägige Beseitigung der Mineralfaserplatten.

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