Neue Regelungen

Seit Beginn dieses Jahres gelten zahlreiche neue Regelungen, die für Unternehmer relevant sind. Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst – von Mindestlohn über Ausschreibungen bis hin zu gleichem Lohn für gleiche Arbeit.

Mindestlohn & Co: Was sich 2018 ändert


Zu Beginn des neuen Jahres sind neue Regelungen in Kraft getreten, die fast jeden Unternehmer betreffen. Die Bundesregierung hat alle neuen Regelungen Anfang des Jahres vorgestellt. Wir haben daraus eine Auswahl zusammengestellt und an einigen Punkten inhaltlich ergänzt. Wir stellen Ihnen die Auswahl im Folgenden vor:

Mindestlohn von 8,84 Euro gilt ausnahmslos:

Ab dem 1. Januar 2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro brutto je Zeitstunde ohne jede Einschränkung. Wie die Bundesregierung erklärt, sind Branchenregelungen, die vorübergehend Entgelte unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns ermöglichten, zum 31. Dezember 2017 ausgelaufen. Wenn ein ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum länger als drei Monate dauert und dies so nicht in der Ausbildungs- oder Studienordnung vorgesehen ist, so muss ab dem ersten Tag der Beschäftigung der Mindestlohn gezahlt werden.

Ausgenommen vom Anspruch auf Mindestlohn sind folgende Personen:

  • Auszubildende bis zur Beendigung der Ausbildungszeit
  • Minderjährige Arbeitnehmer, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen
  • Praktikanten während Pflichtpraktika im Rahmen der Ausbildung sowie bei freiwilligen Praktika von weniger als drei Monaten
  • Langzeitarbeitslose nach Erwerbslosigkeit von mindestens zwölf Monaten (im ersten halben Jahr)
  • Ehrenamtlich Engagierte

Weitere Infos zum Thema

E-Vergabe für öffentliche Ausschreibungen:

Über diese Änderung dürften sich vor allem kleine Betriebe freuen, meint die IHK Stuttgart: Ab Herbst 2018 wird die elektronische Vergabe bei europaweiten Vergaben zur Pflicht. Alle Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen müssen elektronisch eingereicht werden. Auch kleine und mittlere Betriebe können sich für die Aufträge von Bund, Ländern und Kommunen bewerben. Weitere Infos zum Thema

Die EEG-Umlage 2018 sinkt geringfügig:

Ab dem 1. Januar 2018 beträgt die Umlage für Ökostrom, die sogenannte „EEG-Umlage“ nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, 6,792 Cent/kWh. Die Umlage ist Teil des Strompreises und fördert Anlagen, die Strom aus Wind, Wasser und Sonne produzieren. Sie berechnet sich als Differenz zwischen dem Preis, den Erzeuger für ihren Strom bekommen, und den garantierten Abnahmepreisen für Ökostrom. Weitere Infos zum Thema

Energie- und Stromsteuern weiterhin steuerbegünstigt:

Erdgas und Flüssiggas, die als Kraftstoff verwendet werden, sind laut Bundesregierung auch über 2018 hinaus steuerbegünstigt. Die Begünstigung für Erdgas bleibt bis Ende 2023 unverändert erhalten und wird in den drei Jahren danach nur stufenweise zurückgefahren. Der ermäßigte Steuersatz für Flüssiggas wird ab 2019 zunächst stufenweise zurückgefahren, so dass der reguläre Steuersatz dafür erst ab 2023 gilt. Weitere Infos zum Thema

Betriebsrente wird attraktiver:

Eine höhere Riester-Grundzulage und Steueranreize – das sind zwei von vielen Verbesserungen bei der Betriebsrente. Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist es, sie auch in kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu verbreiten. Zudem soll die Betriebsrente für Beschäftigte mit geringen Einkommen attraktiver werden. Am 1. Januar 2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in wesentlichen Teilen in Kraft. Weitere Infos zum Thema

Rentenbeitragssatz sinkt auf 18,6 Prozent:

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2018 von 18,7 auf 18,6 Prozent. Die hohe Nachhaltigkeitsrücklage in der Rentenversicherung macht dies möglich. In der knappschaftlichen Rentenversicherung geht der Beitragssatz von 24,8 auf 24,7 Prozent zurück. Weitere Infos zum Thema

Renteneintritt sieben Monate später:

Seit 2012 steigt die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase schrittweise an. Das heißt: Wer 1953 geboren ist und 2018 seinen 65. Geburtstag hat, geht mit 65 Jahren und sieben Monaten abschlagfrei in Rente. Weitere Infos zum Thema

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit:

Frauen verdienen im Durchschnitt immer noch etwas weniger als Männer. Mit dem Entgelttransparenzgesetz erhalten Beschäftigte einen individuellen Auskunftsanspruch: Sie haben das Recht zu erfahren, ob sie gerecht bezahlt werden. Dies gilt für Beschäftigte in Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Ab 6. Januar 2018 können Beschäftigte den Anspruch geltend machen. Weitere Infos zum Thema

Neuregelung des Mutterschutzes:

Ab dem 1. Januar 2018 profitieren mehr Frauen vom gesetzlichen Mutterschutz. Erstmals bezieht der Mutterschutz auch Studentinnen und Schülerinnen ein. Mütter von Kindern mit Behinderung haben bereits seit Mai 2017 Anspruch auf zwölf Wochen Mutterschutz. Auch der Kündigungsschutz für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt hatten, gilt bereits. Weitere Infos zum Thema

Außerdem: Vorsicht bei vorschnellem Wegwerfen von Akten:

Zum Jahreswechsel räumt jeder gerne den Schreibtisch auf. Doch der Versicherungskonzern ARAG erinnert daran, die Aufbewahrungspflicht für Gewerbetreibende zu beachten. So schreibt die Abgabenordnung (AO) ab einem Umsatz von 600.000 Euro bzw. ab einem Gewinn von 60.000 Euro pro Jahr eine Buchhaltung und das Führen von Aufzeichnungen vor.

Demnach gilt grundsätzlich, dass die Aufbewahrungsfrist abhängig vom jeweiligen Dokument sechs oder zehn Jahre betragen kann. Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt für:

  • Buchungsbelege (je nach Geschäftsvorfall betrifft das beispielsweise folgende Bereiche: Rechnungen, Kontoauszüge, Bewertungsunterlagen, Quittungen, Schecks, Wechsel, Eigenbelege, Saldenlisten, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Kassenberichte, Steuerbescheide, Lieferscheine, Auftragszettel, Vertragsurkunden, Reisekostenabrechnungen und Warenbestandsaufnahmen)
  • Eröffnungsbilanzen und (für deren Verständnis erforderliche) Organisationsunterlagen
  • Jahresabschlüsse
  • Handelsbücher und Aufzeichnungen
  • Inventare
  • Lageberichte

Die sechsjährige Aufbewahrungsfrist gilt für:

  • Handelsbriefe und Geschäftskorrespondenz (sowohl die empfangenen als auch die von Ihrem Unternehmen versandten)
  • Alle weiteren steuerrelevanten Unterlagen

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