IED-Richtlinie

Wegen der Vielzahl der Regelungen ist die IED-Richtlinie als „Blackbox“ gefürchtet. Auf die Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft kommen verschärfte Anforderungen und mehr Pflichten zu. Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.

Neue Auflagen, mehr Bürokratie


Am 2. Mai 2013 ist der überwiegende Teil der Regelungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen in Deutschland in Kraft getreten. Umgesetzt wird die IED-Richtlinie durch ein Gesetzes- und zwei Verordnungspakete.

Die EU-Richtlinie macht dabei die Überarbeitung einer Vielzahl nationaler Rechtsvorschriften erforderlich. Die wesentlichsten Änderungen gab es beim Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und beim Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Auch beim Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) wurden Änderungen vorgenommen. Die jeweils geänderten umweltrechtlichen Fachgesetze enthalten oftmals eigene, zum Teil komplexe Übergangsvorschriften.

Daneben wurden die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und die Verordnung über das (immissionsschutzrechtliche) Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) neu erlassen. Außerdem gelten neue Regelungen zu Überwachungsplänen und Überwachungsprogrammen für Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie in der Deponieverordnung (DepV) sowie der neuen Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV).

Wer ist betroffen?

Kurz gefasst: sehr viele. Die folgende Auflistung wirft nur ein paar Schlaglichter auf einige Abfallbehandlungsanlagen. Die vollständige Aufzählung ist im Anhang I, Nummer 5 der Richtlinie zu finden.

– Abfallverbrennungsanlagen für die Beseitigung oder Verwertung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde

– Abfallverbrennungsanlagen für die Beseitigung oder Verwertung gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag

-Verwertungsanlagen für nicht-gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen der Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung

– Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen bei Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität über 50 t

– biologische oder auch physikalisch-chemische Behandlungsanlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtkapazität von über 10 t pro Tag

– Shredderanlagen zur Behandlung von nicht-gefährlichen metallischen Abfällen einschließlich von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag

– Mit Ausnahme der Inertabfalldeponien der Deponieklasse 0 – fallen Deponien, die pro Tag über10 t Abfall aufnehmen können beziehungsweise eine Gesamtkapazität von über25.000 t aufweisen, unter die Richtlinie.

– Der Geltungsbereich der Richtlinie erstreckt sich neben Anlagen der Abfallbehandlung unter anderem auch auf die Energiewirtschaft, Herstellung und Verarbeitung von Metallen, mineralverarbeitende Industrie, chemische Industrie, Holz- und Papierindustrie, Gerbereien, Nahrungsmittelproduktion, Tierkörperbeseitigung, Intensivtierhaltung von Geflügel und Schweinen und die CO2-Speicherung.

– Europaweit werden nach Angaben des Bundesumweltministeriums (BMU) circa 52.000 Anlagen erfasst, in Deutschland sind rund 9.000 Anlagen betroffen.

Was sind die wichtigsten Neuerungen und daraus resultierende Konsequenzen?

● Die IED-Richtlinie betrifft zunächst einmal alle Anlagen, die Emissionen ausstoßen. Für alle im Anhang I aufgelisteten Anlagen gelten zudem weitergehende Pflichten. Allen voran die Verbindlichkeit der Merkblätter zur „besten verfügbaren Technik“ (BVT), insbesondere des neu eingeführten Kapitels BVT-Schlussfolgerungen bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten. Gemäß der alten IUV-Richtlinie waren die BVT-Merkblätter bisher nur zu berücksichtigen. Die aktuellen BVT-Merkblätter sind beim Umweltbundesamt zusammengefasst und veröffentlicht. Da die BVT-Merkblätter nach spätestens acht Jahre nach ihrer Veröffentlichung wieder aktualisiert werden müssen, dürfte das zu einem kontinuierlichen und arbeits- und zeitintensiven Work in progress bei der Genehmigungs- und Vollzugspraxis führen.

Die zwingende Beachtung der BVT-Merkblätter gilt dabei auch für bereits bestehende Anlagen. Die Betreiber haben vier Jahre Zeit, eventuelle Nachbesserungen durchzuführen. Das dürfte unter Umständen mit erheblichen Investitionen verbunden sein. In jedem Fall muss die zuständige Behörde die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß BVT-Schlussfolgerungen überwachen.

Bevor die BVT-Merkblätter allerdings verbindlich werden können, muss erst einmal die beste verfügbare Technik für einzelne Anlagentypen definiert werden. Erst dann können überhaupt verbindliche Kriterien sowohl für Anlagenbetreiber als auch für die Genehmigungsbehörden abgeleitet werden. Gleiches gilt für die Emissionsbandbreiten, die erstmals durch die BVT-Schlussfolgerungen vorgeschrieben werden und die den Genehmigungsbehörden zur Orientierung dienen. Sind die jeweiligen Schlussfolgerungen formuliert, bleibt den Anlagenbetreibern vier Jahre Zeit, um die Emissionsgrenzwerte einzuhalten.

● Bei der Umsetzung der IED-Richtlinie geht der deutsche Gesetzgeber in einigen Punkten über die von Brüssel gestellten Forderungen noch hinaus. So auch bei der Verschärfung der Emissionsgrenzwerte. Dabei ist die Novellierung der BVT-Dokumente und damit die verbindlichen BVT-Schlussfolgerungen noch nicht mal eingeleitet. Auch müssten dann zuerst einmal technische Lösungen gefunden werden, um die ambitionierten Grenzwerte einhalten zu können. Die Nachrüstung mit diesen potentiellen technischen Lösungen, könnte einige Bestandsanlagen wirtschaftlich in die Bredouille bringen, vermutlich gar in die Insolvenz. Besonders betroffen wären altholzverstromende Biomassekraftwerke, die die ordnungsgemäße Verwertung von behandelten Althölzern sicherstellen.

● Eine neue Anforderung im Genehmigungsverfahren ist die Pflicht zur Erstellung eines Ausgangszustandsberichts (AZB). Die Erstellung eines AZB wird notwendig, wenn in der Anlage relevante gefährliche Stoffe oder Gemische gemäß der CLP-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien eingesetzt werden, die zu einer möglichen Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers führen könnten. IED-Anlagen, die nur mit Abfällen umgehen, sind allerdings von der Pflicht zur Erstellung eines Ausgangszustandsberichts bei Neu- und Änderungsgenehmigung befreit. Die von Umweltministerkonferenz im November beschlossene Arbeitshilfe für den Vollzug der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der europäischen IED-Richtlinie hat ausdrücklich festgestellt, dass Abfall gefährlicher Stoff ist. Diese Klarstellung entlastet etliche Unternehmen vom bürokratischen und technischen Aufwand bei der Erstellung eines Ausgangszustandsberichtes.

Die neuen Berichts- und Rückführungspflichten betreffen auch Betreiber von bestehenden Anlagen. Stellen diese nach dem 7. Januar 2014 einen Änderungsantrag, wird ein AZB hinsichtlich der Gesamtanlage fällig. Bei Bestandsanlagen, die nicht vom Anhang I der IVU-Richtlinie erfasst wurden, gilt diese Pflicht ab dem 7. Juli 2015.

● Anlagenbetreiber müssen einen Umweltinspektionsplan aufstellen. Dieser muss eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme enthalten wie auch Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige und für anlassbezogene Umweltinspektionen. Darauf aufbauend entwickelt die zuständige Behörde routinemäßige Inspektionsprogramme. Der Zeitraum für Vor-Ort-Besichtigungen schwankt zwischen einem Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahren bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe. Danach erstellt die Behörde einen Bericht, der auch veröffentlicht werden muss.

● Hinsichtlich der Offenlegung von Informationen hatte der Gesetzgeber zunächst weitreichende Veröffentlichungspflichten im Internet im Auge. Die Recyclingverbände hatten allerdings schnell davor gewarnt, dass eine umfassende Veröffentlichung von Antragsunterlagen im Internet Wettbewerbsverzerrungen für deutsche Anlagenstandorte bedeuten kann. Denn dabei hätten die Betreiber ihre individuellen Anlagenkonzepte preisgeben müssen. Das Bundeskabinett hat diese Warnungen ernst genommen und die Pflicht zur Veröffentlichung eingeschränkt. Nunmehr muss nur noch der Genehmigungsbescheid im Internet bekannt gemacht werden. Tauchen hierin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse auf, müssen diese unkenntlich gemacht werden. Daneben haben Anlagenbetreiber die Pflicht, jährlich über die Informationen über die Emissionsüberwachung als auch über die Einhaltung der Genehmigungspflichten zu berichten, und zwar wesentlich umfangreicher als bisher, auch im Internet.

● Auch die Pflichten der Deponiebetreiber werden ausgedehnt. Zur Kontrolle, Verminderung und Vermeidung von Emissionen, Immissionen, Gefährdungen etc. werden entsprechende Informations- und Dokumentationspflichten geschaffen.

Ab wann gelten die Neuanforderungen?

– Für IED-Anlagen gelten die neuen Anforderungen ab dem 7. Januar 2014, wenn die Anlage vor dem 7. Januar 2013 entweder bereits in Betrieb war oder die Genehmigung für Anlage erteilt wurde oder der Vorhabenträger einen vollständigen Genehmigungsantrag gestellt hat.

– Für Anlagen, die erstmals in Anhang I der IED aufgenommen worden sind, gelten die neuen Anforderungen aus dem Umsetzungsgesetz erst ab dem 7. Juli 2015.

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