EEG 2017

Bislang wurden Biomasse-Anlagen über feste Einspeisevergütungen gefördert. Das soll sich mit dem neuen EEG ändern: Ab 2017 wird die Förderhöhe über eine Marktprämie gelöst. Eine Studie gibt einen Überblick über die neuen Regelungen.

Neue Förderung für Biomasse-Anlagen


Der Ausbaupfad für Strom aus Biomasseanlagen soll in Zukunft anders gefördert werden – weg von einer festgelegten Vergütung, hin zu einer Vergütung je Kilowattstunde in Form einer gleitenden Marktprämie. Dafür ist geplant, ab 2017 die Vergütungshöhe für Strom aus erneuerbaren Energien über Ausschreibungen zu ermitteln. Wie das im Detail aussehen soll, hat das Deutsche Biomasseforschungszentrum (DBFZ) in dem neuen Bericht „Entwicklung eines Ausschreibungsdesigns für Biomasse im Rahmen des EEG 2017‘“vorgestellt.

Bislang ist der Ausbaupfad durch das Erneuerbaren-Energien-Gesetz 2014 auf jährlich 100 Megawatt elektrische Leistung gedeckelt. Die DBFZ-Wissenschaftler befürchten jedoch, dass dadurch der Anlagenbestand spätestens ab 2021 um 70 Prozent zurückgehen wird. Generell empfehlen sie daher ein jährliches Ausschreibungsvolumen von 200 Megawatt elektrische Leistung (bezogen auf die Bemessungsleistung).

Teilnahme mit fünf Euro möglich

Wie das DBFZ hervorhebt, können an den künftigen Ausschreibungsrunden alle Neu- und Bestandsanlagen teilnehmen. Wichtig ist: Die Ausschreibung wird jährlich abwechselnd erfolgen, um den unterschiedlichen Kostenstrukturen für den Einsatz fester und gasförmiger Biomasse Rechnung tragen. Den Anfang sollen 2017 Anlagen machen, die feste Biomasse verstromen. Im darauf folgenden Jahr ist gasförmige Biomasse an der Reihe. Konkret sieht der Bericht folgendes Ausschreibungsdesign vor.

  • Zur Teilnahme muss eine Erstsicherheit von fünf Euro je elektrisch installierter Kilowatt (kWel) bei der Bundesnetzagentur hinterlegt werden. Darüber soll die Ernsthaftigkeit des Angebots bestätigt werden. Erhält das Angebot keinen Zuschlag, wird die Erstsicherheit vollständig zurückgezahlt.
  • Erhält das Angebot den Zuschlag, muss eine Zweitsicherheit von 50 Euro je kWel bei der Bundesnetzagentur deponiert werden. Alle Anlagen können den Zuschlag innerhalb von 12 Monaten zurückgeben. Die Hälfte der Zweitsicherheit wird dann aber einbehalten.
  • Wird eine Anlage verspätet/nicht umgesetzt oder nicht weiter betrieben, wird die Zweitsicherheit anteilig oder in voller Höhe einbehalten. Anlagen für gasförmige und feste Biomasse bis 150 kWel erhalten eine Frist von 24 plus 12 Monaten. Anlagen für gasförmige und feste Biomasse ab 150 kWel erhalten eine Frist zur Inbetriebnahme respektive Weiterbetrieb von 36 plus 12 Monaten.
  • Neuanlagen bekommen eine 20-jährige Förderdauer ab der erstmaligen Einspeisung in das Stromnetz. Bestandsanlagen erhalten, unabhängig von ihrer Restlaufzeit in der vorherigen EEG-Vergütungsdauer, ebenfalls eine weitere Vergütungsdauer von 20 Jahren. Die neue Vergütungsdauer beginnt mit der Inbetriebnahme/dem Weiterbetrieb nach Zuschlag.

Wie die Wissenschaftler betonen, bekommt jeder Bieter, der einen Zuschlag erhält, die im Gebot genannte Förderhöhe (‚pay-as-bid‘). Planer oder Betreiber könnten dabei die Gebotsobergrenzen individuell wählen. Die absolute Gebotsobergrenze ergebe sich aus dem Durchschnitt der ausgezahlten Vergütungssätze der vergangenen fünf vollständigen Kalenderjahre. Der Wert muss von einem Umweltgutachter geprüft werden. Für Neuanlagen ist eine absolute Gebotsobergrenze von 19 Cent je Kilowattstunde denkbar, heißt es im Bericht weiter. Im Allgemeinen ist es aus Sicht der Forscher sinnvoll, separate Gebotsobergrenzen für Neu- und Bestandsanlagen einzuführen.

Mindestens 20 Prozent Wärme nutzen

Weiterhin sollten in den Ausschreibungen noch zwei technische Anforderungen an Biomasse-Anlagen vorgeschrieben werden: Flexibilisierung und Mindestwärmenutzung. Ähnlich wie beim EEG 2014 soll die Flexibilisierung die förderfähige Strommenge von teilnehmenden Anlagen begrenzen:

  • Neuanlagen bekommen maximal eine Bemessungsleistung vergütet, die 50 Prozent der installierten Leistung entspricht.
  • Für Bestandsanlagen liegt dieser Wert bei 60 beziehungsweise 80 Prozent. Der niedrigere Wert kommt zum Tragen, wenn die Anlage bereits eine Flexibilitätsprämie nach EEG 2012 oder EEG 2014 in Anspruch nimmt.

Ziel der Mindestwärmenutzung ist, Anlagen mit einem sinnvollen Wärmekonzept bei zukünftigen Ausschreibungen nicht zu benachteiligen. Die Forscher schlagen daher vor, dass

  • alle Anlagen mindestens 20 Prozent ihrer erzeugten Wärme extern nutzen. Die Substitution fossiler Wärme muss durch einen Umweltgutachter nachgewiesen werden.
  • Anlagen, die mehr als 80 Masseprozent Gülle einsetzen, von dieser Regelung ausgenommen sind.

Momentan liegt der durchschnittliche Kraft-Wärme-Kopplung-Anteil laut Bericht bei Biogasanlagen bei circa 40 Prozent und bei Altholzanlagen oder sonstigen Anlagen mit dem Einsatz fester Biomasse bei rund 20 Prozent. Biomethananlagen müssen bereits einen 100 Prozent KWK-Anteil vorweisen.

Ausnahmen von der Regel

Abschließend führt der Bericht Ausnahmen vom Ausschreibungsdesign auf. So können Anlagen mit einer Bemessungsleistung bis 150 kWel die so genannte De-minimis Regelung in Anspruch nehmen und müssen nicht an Ausschreibungen teilnehmen. Dies gelte für Neu- und Bestandsanlagen, die in eine neue Förderperiode wechseln. Die Vergütungshöhe für solche Anlagen werde jährlich durch das letzte in der Ausschreibung bezuschlagte Gebot festgelegt. Darüber hinaus erhalten Güllekleinanlagen weiterhin eine Festvergütung. Der anzulegende Wert beträgt laut DBFZ-Bericht 23,73 Cent pro Kilowattstunde, verringert sich ab 2016 jedes Jahr am 1. Januar allerdings um ein Prozent.

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