Umsetzung von EU-Vorgaben

In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat der Bundesrat auch die Novelle des Batteriegesetzes behandelt. Auf Empfehlung des Umweltausschusses hat die Länderkammer zwei kleine Änderungen vorgeschlagen.

Novelle des Batteriegesetzes: Bundesrat schlägt kleinere Änderungen vor


Die Überarbeitung des Batteriegesetzes war nötig geworden, nachdem die EU im Jahr 2013 die Änderung der Batterierichtlinie beschlossen und damit die Verwendung von Cadmium und Quecksilber in Batterien weiter eingeschränkt hatte. Die EU-Mitgliedsstaaten hatten bis 1. Juli dieses Jahres Zeit, die Vorgaben aus Brüssel umzusetzen.

Im derzeit gültigen Batteriegesetz in Deutschland sind die strengen Werte für Cadmium und Quecksilber zwar festgelegt, aber dennoch gibt es Ausnahmeregelungen, die gemäß EU-Vorgaben gestrichen werden müssen. Im Zuge dieser Anpassung hat die Bundesregierung in einem Änderungsentwurf auch weitere Punkte überarbeitet, über die der Bundesrat am vergangenen Freitag zu beraten hatte. Die Vorschläge der Regierung beinhalten folgende Punkte:

  • Künftig ist das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, komplett verboten. Bisher waren Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent von dem Verbot ausgenommen. Das Verbot gilt nicht für derartige Knopfzellen, die vor dem 1. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden.
  • Das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, ist künftig auch für schnurlose Elektrowerkzeuge verboten. Die Ausnahme gilt nun nur noch für Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung oder medizinische Ausrüstung bestimmt sind. Für Batterien in schnurlosen Elektrowerkzeugen gilt eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2017.
  • Vertreiber von Batterien sind künftig verpflichtet, diese auch zurückzunehmen.
  • Die Pfandregelungen bei Fahrzeugbatterien werden präzisiert: Demnach soll nur noch derjenige Vertreiber zur Erstattung des Betrags von 7,50 Euro verpflichtet sein, der die Fahrzeugbatterie auch verkauft hat. Der Endnutzer kann den Betrag nicht von jedem beliebigen Vertreiber verlangen. Wenn der Vertreiber die Batterien nicht direkt am Standort verkauft – sondern beispielsweise online – kann der Nutzer diese auch anderorts zurückgeben und gegen Vorlage eines Rückgabenachweises das Pfand beim Verkäufer zurückverlangen.
  • Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind künftig verpflichtet, Altbatterien aus Elektro- und Elektronikaltgeräten zurückzunehmen – bislang war die Rücknahme freiwillig. Die Batterien müssen anschließend dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Entsorgung überlassen werden. Im alten Gesetz konnten die örE Ausnahmen machen und die Batterien auch anderen herstellereigenen Systemen zurückgeben.
  • Bezüglich der Verwertung und Beseitigung wird festgelegt: „Alle gesammelten und identifizierbaren Altbatterien sind nach dem Stand der Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten.“ Der bisherige Zusatz „soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar“ wird gestrichen und soll nur noch für Blei-Säure und Nickel-Cadmium-Batterien gelten. Bei der Verwertung müssen bestimmte Mindestanforderungen eingehalten werden.
  • Zur Berechnung der Recyclingeffizienzen der Verfahren sollen die Vorgaben der entsprechenden EU-Verordnung aus dem Jahr 2012 gelten. Die Verwertungsergebnisse müssen an das Umweltbundesamt gemeldet werden.
  • Mehrere Bußgeldvorschriften wurden präzisiert beziehungsweise neue Verbote aufgenommen, darunter das Anbieten von Batterien ohne Schaffung einer Rücknahmemöglichkeit. Auch der Vollzug wurde teilweise neu geregelt: Künftig ist nicht mehr alleine das UBA, sondern in bestimmten Fällen auch die entsprechende Landesbehörde zuständig.

Prinzipiell hatte der Bundesrat zu diesen Punkten wenige Anmerkungen, lediglich zwei Empfehlungen sprach die Länderkammer aus:

  • Mithilfe einer schärferen Formulierung sollen Vertreiber von Fahrzeugbatterien, die nicht am Standort verkaufen, auf jeden Fall bei entsprechendem Nachweis das Pfand zurückzuerstatten.
  • Das Umweltbundesamt soll die ihm gemeldeten Verwertungsergebnisse an die Länder übermitteln. Laut Bundesrat können diese Angaben auch für den Verwaltungsvollzug der Länder relevant sein.

Im nächsten Schritt wird das Papier im Bundestag voraussichtlich in einer ersten Lesung am 24. oder 25. September behandelt. Die zweite und dritte Lesung soll dann Mitte Oktober stattfinden. Anschließend wird das Gesetz erneut dem Bundesrat vorgelegt, bevor es dann – vorrausgesetzt, der Bundesrat billigt den Vorschlag – im November in Kraft treten könnte.

© 320°/ek | 13.07.2015

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