Im Vorfeld der Bundesratssitzung

Andere Quotenberechnung, Erleichterung bei der Optierung und mögliche Trennung schon an der Sammelstelle: Der Umweltausschuss im Bundesrat hat seine Änderungswünsche zur Novelle des Elektro- und Elektronikgesetzes vorgelegt. Ein Überblick.

Novelle des ElektroG: Umweltausschuss fordert Änderungen


Die Liste der Änderungsvorschläge des Umweltausschusses im Bundesrat ist lang. Auf 26 Seiten setzen die Umweltpolitiker gemeinsam mit Vertretern aus den Ausschüssen für Innere Angelegenheiten und für Wirtschaft an 38 Stellen im Entwurf zur Novelle des Elektro- und Elektrogesetzes an. Teilweise handelt es sich um kleine Umformulierungen, an manchen Stellen sind die Vorschläge weitreichender. Die Änderungsvorschläge zielen unter anderem auf folgende Punkte ab:

  • Zur Ermittlung der Verwertungsquoten will der Umweltausschuss andere Paramater im Gesetz festlegen. Bisher soll die Masse der Altgeräte, die aus einer Erstbehandlungsanlage in die Verwertung gelangen, in das Verhältnis zur gesamten gesammelten Menge gesetzt werden. Zu ungenau, kritisiert der Ausschuss. Daher soll die Quote wie folgt berechnet werden: Für jede Gerätekategorie soll zunächst das Gewicht der Altgeräte bestimmt werden – als Summe der entnommenen Werkstoffe, Bauteile und Wertstoffe sowie der verbleibenden Altgeräte, die entweder einer Wiederverwertung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt werden. Dieses Gewicht soll dann durch das Gewicht aller getrennt gesammelten Geräte der entsprechenden Kategorie geteilt werden.
  • Die Optierung soll nach Wunsch des Umweltausschusses wie bisher auch nur 3 Monate im Vorhinein vom öffentlich-rechtlichen Entsorger (örE) angezeigt werden müssen. Im Gesetzentwurf wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten gefordert.
  • Auch bei der Mitteilung über die Sammelmengen an die Gemeinsame Stelle sollen die örE Erleichterungen gegenüber den ursprünglichen Plänen bekommen. Im Entwurf wird gefordert, dass der örE im Falle der Optierung „unverzüglich“ angeben muss, welche Geräte er an die Erstbehandlungsanlage abgegeben hat. Die Meldung soll laut Ausschuss nur monatlich erfolgen müssen. Falls die Gemeinsame Stelle einen Sachverständigen hinzuzieht, muss dieser auch von ihr bezahlt worden. Laut Entwurf müsste der örE die Kosten übernehmen.
  • Damit bestimmte Geräte wiederverwendet werden können, soll mit einem Zusatz festgelegt werden, dass der örE sehr wohl berechtigt ist, schon an der Sammelstelle oder bei der Abholung aus Haushalten, die Altgeräte in verschiedene Behältnisse zu separieren. Im Gesetzentwurf ist eine Trennung der Altgeräte in jedem Fall unzulässig und darf erst bei einer Erstbehandlungsanlage geschehen. Dann aber – so die Argumentation – sind viele Geräte durch den Transport bereits unbrauchbar geworden.
  • Laut Entwurf muss eine öffentlich-rechtliche Sammelstelle lediglich die Altgeräte aus Haushalten „ihres Gebietes“ Diese Einschränkung soll gestrichen werden, jeder soll die Geräte unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Entsorgungsgebiet abgeben können.
  • Die freiwillige Rücknahme – beispielsweise durch herstellereigene Systeme wie Lightcycle – soll auch an den Sammel- und Übergabestellen der örE möglich sein. Im Gesetzentwurf ist dies ausdrücklich ausgeschlossen. Die Ausschussmitglieder fordern aber, dass eine Vielzahl von Rückgabestellen bereitgestellt wird.
  • Chipkarten sollen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausdrücklich ausgenommen werden, da diese sensible Daten enthalten und erwartungsgemäß nicht unzerstört an den Sammelstellen abgegeben werden. Außerdem haben die Karten nach Meinung des Ausschusses nur eine geringe abfallwirtschaftliche Bedeutung. Im Entwurf werden sie bislang nicht ausgeschlossen.
  • Im Sinne des Datenschutzes sollen datenschutzrechtliche Vorgaben vom ElektroG unberührt bleiben. Bisher gibt es diese Einschränkung im Entwurf nicht.
  • Alte Elektrogeräte, die gewerblich anfallen, sollen nur dann als „Altgeräte aus privaten Haushalten“ gelten, wenn sie in haushaltstypischen Mengen vorkommen. Ohne diese Mengeneinschränkung – die es bisher im Entwurf nicht gibt – würden laut Ausschuss die örE erheblich mehr belastet werden.
  • Hersteller müssen die Elektro- und Elektronikgeräte zwingend so gestalten, dass Altbatterien oder Akkumulationen problemlos entnommen werden können. Im bisherigen Entwurf ist diese Forderung an das Design mit einem „möglichst“ formuliert – das geht dem Umweltausschuss nicht weit genug, das Wort soll gestrichen werden.
  • Der Abfallbesitzer muss laut Ausschuss nicht zwingend bei jedem abgegebenen Gerät vorher den Akku oder die Batterie entnehmen. Im Gesetzentwurf ist dies noch gefordert. Der Umweltausschuss argumentiert, dass bei der Wiederverwertung gerade der Akku entscheidend sein kann.
  • Die umstrittenen und asbesthaltigen Nachtspeichergeräte sollen nicht bei einem örE abgeben werden, sondern müssen direkt an eine Behandlungsanlage geliefert werden. Daher soll im Gesetz vermerkt werden, dass die Öfen durch Fachpersonal „ordnungsgemäß abzubauen, zu verpacken und unmittelbar einer Behandlungsanlage zuzuführen sind“. Die Kosten für die Entsorgung muss der Hersteller bezahlen.
  • Vertreiber, Hersteller und örE sollen die Verbraucher darauf hinweisen, dass sie für das Löschen von personenbezogenen Daten selbst verantwortlich sind. Bisher sind nur die örE in diese Pflicht genommen. Zusätzlich müssen die Betreiber von Erstbehandlungsanlagen nachweisen, dass sie Vorkehrungen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen getroffen haben. Diese Forderung fehlt im Entwurf.

Der Bundesrat wird an diesem Freitag (8. Mai) über den Gesetzentwurf entscheiden.

© 320°/ek | 05.05.2015

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