Gerichtsurteil

Mit einer neuen Deponie sollten bis zu 640.000 m3 Volumen für mineralische Abfälle geschaffen werden. Doch daraus wird vorerst nichts. Ein Oberverwaltungsgericht hat das Projekt gestoppt. Der Grund: Der Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig.

OVG kassiert Planstellungs-Beschluss für Deponie


Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Errichtung der Deponie Haaßel in der niedersächsischen Gemeinde Selsingen gestoppt. Die Richter haben mit Urteil vom 4. Juli 2017 (Az. 7 KS 7/15) festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss für die Abfalldeponie rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Vorausgegangen war die Klage einer Naturschutzvereinigung.

Nach Angaben des Gerichts sollten auf der geplanten Deponie mineralische Abfälle (insbesondere Boden, Bauschutt) abgelagert werden. Die umzäunte Deponiefläche umfasst ca. 9,94 ha, die tatsächliche Ablagerungsfläche ca. 5,6 ha. Das nutzbare Deponievolumen ist den Angaben zufolge auf bis zu 640.000 m³ veranschlagt. Träger des Vorhabens ist das private Entsorgungsunternehmen Kriete Kaltrecycling GmbH.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Planfeststellungsbeschluss jedoch zum Teil rechtswidrig. „Der Planfeststellungsbeschluss genügt dem fachplanerischen Abwägungsgebot nicht, weil die erforderliche Alternativenprüfung nicht durchgeführt worden ist“, erklärt das Gericht. Darüber hinaus hat es der Senat als fehlerhaft angesehen, dass die dem Planfeststellungsbeschluss beigefügte wasserrechtliche Erlaubnis ohne das erforderliche Einvernehmen der zuständigen Wasserbehörde erteilt worden ist.

Der Planfeststellungsbeschluss sei im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden, teilt das OVG mit. Das Vorhaben sei planerisch gerechtfertigt. Es beeinträchtige nicht das Wohl der Allgemeinheit und sei mit dem Raumordnungsrecht vereinbar. Auch widerspreche es nicht den naturschutzrechtlichen Anforderungen.

Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie liege nicht vor. Die gegen das Vorhaben angeführten Belange, insbesondere auch dessen verkehrliche Auswirkungen, seien hinreichend gewichtet worden.

Klagende Kommunen blieben erfolglos

Die Klagen der Samtgemeinde Selsingen (Az. 7 KS 10/15) sowie der Gemeinde Selsingen und der Gemeinde Anderlingen (Az. 7 KS 12/15) hatten demgegenüber keinen Erfolg. Die klagenden Kommunen werden durch den Planfeststellungsbeschluss in eigenen Rechten nicht verletzt, betont das Gericht.

Der geplante Abtransport von Deponiesickerwasser und belastetem Oberflächenwasser stehe im Einklang mit der Abwasserbeseitigungspflicht der Samtgemeinde. Bauliche Entwicklungsmöglichkeiten sowie das kommunale Selbstgestaltungsrecht der klagenden Gemeinden würden nicht verletzt.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat jeweils nicht zugelassen.

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