Klage abgewiesen

Ein Gewerbebetrieb kann verpflichtet werden, eine Pflicht-Restmülltonne aufzustellen. Das hat das OVG Saarland entschieden.

OVG Saarland stützt Pflicht-Restmülltonne für Gewerbe


Der Eigentümer eines Grundstücks, das an einen Gewerbetrieb vermietet ist, darf zur Aufstellung eines Restmüllbehälters verpflichtet werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 26.02.2015 (Az.: 2 A 488/13) entschieden, wie die Berliner Rechtsanwaltskanzlei GGSC mitteilt. Das OVG hat damit auf die Berufung des Entsorgungsverbands Saar (EVS) die Klage des Eigentümers abgewiesen sowie das erstinstanzliche Urteil des VG Saarland aufgehoben. Der EVS wurde vor dem OVG Saarland von der Berliner Kanzlei vertreten.

Laut GGSC stellt das Gericht in seiner Begründung unter anderem auf die Regelungen der Abfallwirtschaftssatzung ab, die ebenso wenig wie der angegriffene Bescheid zu beanstanden waren. So sieht die Satzung des EVS vor, dass der Eigentümer eines im Entsorgungsgebiet des EVS liegenden Grundstücks, auf dem überlassungspflichtige Abfälle anfallen, zum Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung verpflichtet ist.

Die Vermutung, dass bei jedem Erzeuger oder Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, besteht auch für den anschlussverpflichteten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Gewerbebetrieb befindet, stellt die Kanzlei klar. Die Vermutungsregel des Paragraphen 7 Satz 4 GewAbfV betreffe auch die Abfallzusammensetzung. Sie greife des Weiteren dann ein, wenn der Abfallerzeuger bzw. -besitzer seine Abfälle nicht trennt, sondern sämtliche anfallenden Abfälle als Abfallgemisch erfasst. „Das OVG unterstreicht mit seiner Entscheidung damit die Bedeutung der Trennpflichten und die Folgen ihrer Missachtung“, betont GGSC.

Die – theoretisch mögliche – Widerlegung der Vermutung war dem Grundstückseigentümer nicht gelungen. Das Gericht hat insoweit klargestellt, dass es dem Eigentümer des Grundstücks obliegt, in Kooperation oder im Zusammenwirken mit seinem Mieter entsprechend vorzutragen.

In dem Zusammenhang hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 19 Satz 1 KrWG Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, verpflichtet sind, das Betreten des Grundstücks zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten ist bei der Beweiswürdigung zum Nachteil des Grundstückseigentümers zu berücksichtigen.

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