Gerichtsurteil

Rückendeckung für einen privaten Altpapiersammler: Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Rechtsmäßigkeit seiner gewerblichen Sammlung. Die Berufung wurde abgewiesen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

OVG stützt private Altpapiersammlung


Es ist ein weiterer Sieg für den privaten Altpapiersammler Paulus. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlands hat die gemeinsame Berufung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) und des Entsorgungsverbands Saar (EVS) abgelehnt. Damit hat das Gericht bestätigt, was schon im Juni 2015 ein Verwaltungsgericht entschieden hatte: Die im Jahr 2014 gegen Paulus ausgesprochene Untersagung ist rechtswidrig. Der private Entsorger darf weiterhin mit der Blauen Tonne sammeln.

Das LUA hatte die Untersagung gegen Paulus vor knapp drei Jahren damit begründet, dass die Sammlung die Funktionsfähigkeit des EVS beeinträchtige und den öffentlichen Interessen entgegenstünde. Diesen Umstand sah das OVG nicht gegeben. Die Untersagung sei rechtswidrig, da der Sammlung von Paulus „keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen“, heißt es in einer Mitteilung zum mündlichen Urteil vom 12. Januar (Az. 2 A 147/15).

„Nach den im Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen gefährde(t) die Sammlung die Funktionsfähigkeit des EVS nicht“, begründet das Gericht weiter. Zwar würden durch die Sammlung Mengen entzogen, diese hätten aber keine relevanten Auswirkungen auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des EVS

Auch das Argument, dass die ESV-Pläne – die Sammlung von einem überwiegenden Bring- auf ein Holsystem umzustellen – gefährdet seien, wies das Gericht zurück: Die jährliche Sammelmenge sei durchaus stabil. Zudem schütze das Kreislaufwirtschaftsgesetz den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nur aufgaben- und nicht unternehmensbezogen, betonte das OVG.

Die erstrebe Monopolstellung sei nicht schutzwürdig. Denn die Aufgabe „Entsorgung des Altpapiers durch eine haushaltsnahe Sammlung“ wird laut OVG schon seit vielen Jahren zuverlässig und kostenlos von Paulus und anderen gewerblichen Sammlern übernommen. Das Gericht konnte keinen Vorteil erkennen, sollte die gesamte Sammlung durch den EVS erfolgen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Kläger können gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einreichen. Dann müssten sie noch eine Instanz höher gehen – zum Bundesverwaltungsgericht.

© 320°/ek | 31.01.2017

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