Urteil

Die privaten Entsorger können sich freuen: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass auch private Entsorger Sperrmüll sammeln dürfen. Die Überpassungspflicht bestehe nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushalten, wozu Sperrmüll nicht gehöre, so das Gericht.

Private Entsorger dürfen Sperrmüll sammeln


Mit dem heutigen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW aufgehoben. Das OVG hatte die Auffassung vertreten, dass Sperrmüll der Unterlassungspflicht unterliege. Dem widersprach das Bundesverwaltungsgericht. „Die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen (Schwarze bzw. Graue Tonne), zu denen Sperrmüll nicht gehört“, stellt das Gericht klar (BVerwG 7 C 9.16).

Dem Urteil liegt ein Streit zwischen dem Ennepe-Ruhr-Kreis und einem privaten Entsorgungsunternehmen zugrunde. Der Kreis hatte dem Entsorger die Sammlung von Altmetall, Altpapier, Grünabfällen und gemischtem Abfall untersagt. Der Entsorger klagte vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg, verlor aber. Daraufhin ging er die Berufung und erzielte einen Teilerfolg: Das Oberverwaltungsgericht hob die Untersagung der Sammlung von Altmetall, Altpapier und Grünabfällen auf.

Die Untersagung für Sperrmüll dagegen blieb aufrechterhalten, mit der Argumentation, dass Sperrmüll überlassungspflichtiger Abfall sei. Dem widersprach das Bundesverwaltungsgericht heute und hob das diesbezügliche Urteil des OVG auf.

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