Baulicher Brandschutz in Altholzanlagen

Ein Brand kann die Existenz kosten. Umso wichtiger ist es, bei der Planung von Altholzanlagen den baulichen Brandschutz zu beachten. Zur Brandvorbeugung gibt es aber auch einfache Maßnahmen, die höchst wirksam sein können.

Schwer versicherbar


Jede Woche ereignet sich in Deutschland durchschnittlich ein Brand in der Recyclingbranche. Die Folgen können gravierend sein. Nicht nur, was den wirtschaftlichen Brandschaden angeht, sondern auch hinsichtlich der Folgekosten, beispielsweise für Versicherungen.

„Die Recyclingbranche gilt zurzeit als schwer bis nicht mehr versicherbar“, betonte Uwe Groll, Erster Vorsitzender des Altholzverbandes BAV, bei einer Veranstaltung zum Thema Brand- und Explosionsschutz für Altholzanlagen, die sein Verband zusammen mit dem TÜV SÜD durchgeführt hat. „Die Branche sollte erkennen, dass ein Weiter-so nicht mehr möglich ist.“ Es gehe darum, die Fragen der Anlagensicherheit als ständigen Prozess der Kontrolle und Verbesserung verstehen, „um das Meiste zu vermeiden und das Unvermeidbare zu beherrschen“.

Ausgangspunkt für das Unvermeidbare, sprich für Brände, können Lagerbereiche, Maschinenlinien, Nebenanlagen wie die Elektroversorgung aber auch die Bürogebäude sowie Werkstätten sein. Ebenso vielfältig sind die Ursachen von Bränden und ihre Entstehung. Laut Michael Daub vom TÜV SÜD Industrie Service sind rund 40 Prozent der Ursachen auf menschliches Fehlverhalten zurückzuführen. „Die Brandstiftung wird für 24 Prozent der Brandfälle verantwortlich gemacht. Daher müssen sich Anlagenbetreiber intensive Gedanken darüber machen, wie sie ihre Anlagen baulich schützen können“, mahnte Daub. Industriezäune mit Übersteigschutz böten hier beispielsweise wirkungsvollen Schutz.

VDI-Richtlinie bringt einheitliche Regeln

Generelles Ziel des baulichen Brandschutzes ist es, der Entstehung eines Brandes vorzubeugen und darüber hinaus wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen. Hier kommt es nach Schilderung des TÜV-Experten jedoch immer wieder zu Mängeln, insbesondere bei den Brandwänden in Verbindung mit den Dächern. Im Widerspruch zu den Landesbauordnungen und den Bestimmungen der Sachverständigenorganisation für gewerblichen und industriellen Brandschutz VdS würden oft brennbare Bauteile regelwidrig über die Brand- und Komplexwände hinweggeführt. Hierbei handele es sich vor allem um Konstruktionsteile sowie Dachschalungen und Dämmung. „Diese wirken im Brandfall wie Zündschnüre und leiten den Brand in andere Brandabschnitte“, warnte Daub. „Damit verfehlen die Brandwände ihre Aufgabe, den Brand auf den Entstehungsbereich zu begrenzen.“

Gemäß Vorschrift müssen alle Gebäude beziehungsweise Lagerflächen in Brandabschnitte aufgeteilt sein. So steht es in der Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau oder auch Industriebaurichtlinie genannt. Wie groß die Brandabschnitte und Lagermengen sein dürfen, ist allerdings unklar. Einheitliche Regelungen für Altholzlager gibt es nicht. Doch das soll sich bald ändern: Noch in diesem Jahr soll eine VDI-Richtlinie für Altholzanlagen erscheinen, die vom TÜV SÜD und BAV verantwortlich mitbearbeitet wird.

Laut Daub lassen sowohl die Industriebaurichtlinie als auch die einzelnen Landesbauordnungen für die Planung von Altholzplätzen Spielräume. Grundlagen zur Beurteilung könnten neben der Industriebaurichtlinie auch Erkenntnisse aus der Kunststofflager-Richtlinie oder der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB, §14) des Bayerischen Staatsministeriums bilden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Kunststofflager-Richtlinie aufgrund unterschiedlichen Entzündungsverhaltens und einer geringeren Brandlast nicht 1:1 auf Altholz übertragen werden kann. Nach seiner persönlichen Einschätzung ist die wichtigste Erkenntnis, dass sämtliche Lagerbereiche zu jeder Zeit kontrollierbar und erreichbar sein müssen, um die Brandabwehr durch die Feuerwehr zu ermöglichen. Lagerbereiche sollten umfahrbar sein und dürften nicht mit Hindernissen verstellt sein. Zusätzlich müsse sichergestellt werden, dass die Haufwerke standsicher seien, was diese üblicherweise gleichzeitig in ihrer Höhe begrenzen würde.

Begehung der Anlage als Vorbeugungsmaßnahme

Daub betonte darüber hinaus, dass Gebäudezwischenflächen nicht zum Lagern brennbarer Stoffe benutzt werden, wenn hierdurch die Gefahr einer Brandübertragung entstehe. Werden Zwischenflächen als Lagerflächen genutzt, müsse jederzeit sichergestellt sein, dass eine ausreichende Breite von mindestens 5 Metern für Löscharbeiten zur Verfügung stehe und Löscharbeiten ohne Behinderung erfolgen könnten. Ferner müssen Anlagenbetreiber auch für die beiden anderen tragenden Säulen bei der Vorbeugung von Bränden Sorge tragen: für den technischen Brandschutz wie Branddetektion in Verbindung mit Brandmeldeanlagen oder die Löschwasserversorgung, und für den organisatorischen Brandschutz.

Jörg Große-Wortmann, Leiter des Fachausschusses Technik im BAV, verfolgt daneben noch einen weiteren Ansatz zur Vorbeugung von Bränden: „Trotz all der notwendigen Brandüberwachungstechnik und wichtigen Brandschutzorganisation in den Betrieben darf die regelmäßige und gezielte Begehung der Anlagen nicht vergessen werden.“ Dabei würden Mängel und Schwachstellen deutlich sichtbar, die für den vorbeugenden Brandschutz relevant seien. Regelmäßig wiederkehrende Begehungen sorgten dafür, dass der Erfolg einzuleitender Gegenmaßnahmen auch sichergestellt wird. An den Begehungen sollten nach Empfehlung von Große-Wortmann mindestens die Unternehmensleitung, der Anlagenverantwortliche und die zuständige Sicherheitsfachkraft, bzw. der Brandschutzbeauftragte teilnehmen.

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