Empfehlung von Branchenvertretern

Die Task-Force zum Thema ADR und Elektroaltgeräte empfiehlt eine Freistellung der Knopfzellen von den Anforderungen des ADR. Sonst würde bereits eine Knopfzelle den Elektroschrott zum Gefahrguttransport machen.

Task-Force: Altgeräte mit Lithium-Knopfzellen sollen nicht unter ADR fallen


Die Mitglieder der Task-Force „ADR und Elektro(nik)-Altgeräte“ haben sich dafür ausgesprochen, Knopfzellen von den Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße zu befreien. Dahinter steht die Erkenntnis, dass es zwar möglich ist, Geräte mit Lithium-Ionen-Akkus (ohne Kabel) von Geräten ohne Lithium-Ionen-Akkus (mit Kabel) zu unterscheiden. Eine zusätzliche Unterscheidung von Geräten mit Knopfzellen von Geräten ohne Knopfzellen sei jedoch praktisch ausgeschlossen, heißt es seitens des Entsorgerverbands bvse.

So könne nicht ausgeschlossen werden, dass Geräte ohne Lithium-Ionen-Akkus noch Knopfzellen beispielsweise als Stützbatterie für eine interne Uhr enthalten. Weil aber auch Geräte mit eingebauten Knopfzellen (Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen) den Anforderungen des ADR unterliegen, mache bereits eine einzige Knopfzelle den Elektroschrott zum Gefahrguttransport. Das wiederum sei unverhältnismäßig.

Die Mitglieder der Task-Force empfehlen daher, Altgeräte mit eingebauten, nicht wiederaufladbaren Knopfzellen aus dem Anwendungsbereich des ADR herauszunehmen. Ihrer Auffassung nach rechtfertigt eine geringe Menge von Knopfzellen in großer Verdünnung durchaus eine Freistellung von den Anforderungen des ADR. Hersteller hätten ermittelt, dass lediglich 40 bis 100 Gramm Lithium-Knopfzellen in den Geräten der Sammelgruppe 3 in einem 30 m³-Container enthalten sind, begründet der bvse die Empfehlung.

Neue Definition für Sammelgruppe 5

Die Task-Force besteht aus Vertretern der privaten und kommunalen Entsorgungswirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Hersteller, des Handels, der EAR und der Stiftung GRS. Sie hatten sich in der vergangenen Woche auf Einladung des bvse zu einer zweiten Sitzung in Bonn getroffen. Dabei haben sich die Teilnehmer auch darauf geeinigt, im Zuge der Novelle des ElektroG eine Anpassung hinsichtlich der Definition der zukünftigen Sammelgruppe 5 einzufordern.

Demnach sollte die Sammelgruppe 5 künftig aus dem bisherigen Großcontainer (>30 m³) zur Erfassung der Geräte ohne Akkus sowie aus zusätzlichen ADR-konformen Behältnissen zur separaten Erfassung der Geräte mit Lithium-Ionen-Akkus bestehen. Beides zusammen gelte als eine Gruppe mit zwei Transportvorgängen, erläutert der bvse. Über die Codierung bei der EAR müsse die Möglichkeit geschaffen werden, diese auch unterschiedlich auszulösen, fordert die Task-Force. Damit könnte auch einer zeitlich unterschiedlichen Befüllung Rechnung getragen werden. Eine Mindestabholmenge für die Behältnisse mit den ADR-Geräten muss laut Task-Force noch definiert werden. Bei der Definition der Behälter soll im ElektroG auf das ADR verwiesen werden.

Mehr zum Thema
EU-Parlament stimmt Verpackungsverordnung zu
Freiburg bereitet Einführung einer Verpackungssteuer vor
EU-Parlament stimmt Ökodesign-Verordnung zu
Was bislang zum EU-Batteriepass bekannt ist
Kreislaufwirtschaft: Deutschland und China vereinbaren Aktionsplan